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152.061 CH-BE

Art. 16 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Übrige Veranstaltungen; 1. Grundsatz

Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
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Art. 16 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates — Übrige Veranstaltungen; 1. Grundsatz

1. Veranstaltungen politischer Parteien und Organisationen werden nicht durch finanzielle Leistungen unterstützt.

2. Übliche General-, Delegierten- und Jahresversammlungen und andere jährlich wiederkehrende Veranstaltungen Privater werden nicht finanziell unterstützt.

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