152.061
CH-BE
Art. 16 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates - Übrige Veranstaltungen; 1. Grundsatz
Besondere Anwendungsfälle - Veranstaltungen
Art. 16 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates — Übrige Veranstaltungen; 1. Grundsatz
1. Veranstaltungen politischer Parteien und Organisationen werden nicht durch finanzielle Leistungen unterstützt.
2. Übliche General-, Delegierten- und Jahresversammlungen und andere jährlich wiederkehrende Veranstaltungen Privater werden nicht finanziell unterstützt.