Gegenstand (PDSDVGSI)
Statutory Text (3 Provisions)
1. Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.
2. Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) nach Artikel 18 GERES V.
1. Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
a) Unterstellte Organisationseinheiten,
b) Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
c) Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG][[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_3279703_2_3_c)).
2. Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden pro zentrale Personendatensammlung in Anhang 1 aufgeführt.
3. Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand des Anhangs 1 erstellt.
1. Diese Direktionsverordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.