121.111
KBÜVODCOCIT
CH-BE
Art. 27a Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV)
Datenschutz
Art. 27a Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV)
1. Die Einbürgerungsbehörden können zur Datenbearbeitung in ihrem Aufgabenbereich elektronische Datenbearbeitungssysteme betreiben.
2. Die Zugriffsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einbürgerungsbehörden auf die kantonalen elektronischen Datenbearbeitungssysteme beschränken sich auf ihren Aufgabenbereich.
3. Die Datenbearbeitung, -aufbewahrung und -vernichtung in den elektronischen Datenbearbeitungssystemen richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)[5].