Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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28 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (28)

Statutory Text (28 Provisions)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die rechtsanwaltschaftliche Verbeiständung und Vertretung in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Verordnung gilt sowohl für die Behörden wie auch für die Rechtsanwälte und -anwältinnen; insbesondere ist der behördliche Kostenspruch für die Beteiligten bindend.

2. Zulässig bleibt die gegenseitige Abrede der Honorierung nach Zeitaufwand in anderen als den in der Verordnung vorgesehenen Fällen.

3. Von den Entschädigungen gemäss dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen stehen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen.

2. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kostenrechnung enthält die Berechnungsgrundlagen und die angewandten Verordnungsbestimmungen.

2. Die Behörden bestimmen die Entschädigung nach Ermessen, wenn ihnen keine oder eine ungenügende Kostenrechnung eingereicht wurde.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Überschreiten der Anwalt oder die Anwältin das mittlere Honorar, so begründen sie dies in der Kostenrechnung.

2. Unterschreitet die Behörde das mittlere Honorar, so begründet sie dies in ihrem Entscheid.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Kostenrechnungen können der Anwaltsaufsichtskommission zur Begutachtung vorgelegt werden.

2. Den Beteiligten kann nach Einholung der notwendigen Akten und Auskünfte ein Vorschlag für die Bemessung der Entschädigung unterbreitet werden.

3. Die Begutachtung erfolgt unentgeltlich; ausnahmsweise, namentlich bei missbräuchlicher Anrufung der Kommission oder klar übersetzter Rechnung, kann eine Staatsgebühr erhoben werden.

4. Schiedsabreden vor Rechnungsstellung sind unwirksam.

II. Honorare

1. Die Honorare werden bemessen

a) nach Streitwert

b) pauschal oder

c) nach Zeitaufwand.

II. Honorare

1. Die Bemessung nach Streitwert kommt in Zivilprozessen und bei Verwaltungsgerichtsklagen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert zur Anwendung.

II. Honorare

1. Das mittlere Honorar setzt sich zusammen aus einem festen Betrag und aus einem Prozentsatz des Streitwertes.

2. Es beträgt für einen Streitwert von

a) bis Fr. 5 000.-: Fr. 500.- + 30,0%

b) über Fr. 5 000.- bis Fr. 20 000.-: Fr. 1 230.- + 15,4%

c) über Fr. 20 000.- bis Fr. 50 000.-: Fr. 1 850.- + 12,3%

d) über Fr. 50 000.- bis Fr. 100 000.-: Fr. 3 600.- + 8,8%

e) über Fr. 100 000.- bis Fr. 50 000.-: Fr. 9 100.- + 3,3%

f) über Fr. 500 000.- bis Fr. 1 000 000.-: Fr. 12 600.- + 2,6%

g) über Fr. 1 000 000.- bis Fr. 2 000 000.-: Fr. 15 600.- + 2,3%

h) über Fr. 2 000 000.-: Fr. 37 600.- + 1,2%

3. Das Honorar schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälliges Vermittlungsverfahren ein.

II. Honorare

1. Im summarischen Verfahren ermässigt sich das mittlere Honorar auf 10 bis 50 Prozent.

2. Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

II. Honorare

1. Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.

2. Als besondere Umstände kommen namentlich in Betracht

a) die grundsätzliche Bedeutung und die Schwierigkeit eines Falles,

b) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten,

c) der notwendige Zeitaufwand,

d) die Vertretung mehrerer Parteien,

e) ausserordentliche vorprozessuale Bemühungen.

II. Honorare

1. Zum mittleren Honorar können Zuschläge erhoben werden für

a) die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung wie Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung,

b) eine von der Behörde verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe,

c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess,

d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess,

e) aufwendige Vergleichsverhandlungen.

2. Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die Zuschläge dürfen insgesamt das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten.

II. Honorare

1. Die pauschale Bemessung kommt zur Anwendung

a) * in Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes,

b) im Strafverfahren,

c) vor Obergericht in Verwaltungssachen.

2. In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie im Strafverfahren kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin das Honorar nach Zeitaufwand bemessen.

II. Honorare

1. In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes beträgt das Honorar pauschal Fr. 1 200.- bis Fr. 6 500.-.

2. Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 Prozent erhoben werden.

3. Die Pauschale schliesst die vorprozessualen Bemühungen und ein allfälliges Vermittlungsverfahren ein.

II. Honorare

1. Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter oder die Vertretung Geschädigter pauschal

a) bis Fr. 3 000.-, wenn das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird,

b) Fr. 1 000.- bis Fr. 6 500.-, wenn das Kantonsgericht entscheidet.

2. Die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht schliesst die Bemühungen im Untersuchungsverfahren ein.

II. Honorare

1. Im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal Fr. 1 000.- bis Fr. 10 000.-.

2. In aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die Hälfte erhöht werden.

3. Vorbehalten bleibt Art. 8.

II. Honorare

1. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles.

2. In Betracht fallen namentlich

a) Art und Umfang der Bemühungen,

b) die Schwierigkeit des Falles,

c) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.

II. Honorare

1. Die Bemessung nach Zeitaufwand kommt zur Anwendung

a) in Zivilverfahren, wenn ein Streitwert nicht oder nur schwierig zu ermitteln ist und eine Pauschale ausser Betracht fällt,

b) * im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz[5],

c) im Falle von Artikel 13 Absatz 2 sowie in Fällen, für die diese Verordnung keine besondere Regelung trifft.

2. Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht.

II. Honorare

1. Das mittlere Honorar beträgt Fr. 200.- je Stunde.

2. Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.

3. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es erhöht werden für Ansprüche von

a) über Fr. 250 000.- auf Fr. 300.-

b) über Fr. 500 000.- auf Fr. 350.-

c) über Fr. 1 000 000.- auf Fr. 400.-

II. Honorare

1. Wurde das Honorar nach Streitwert oder pauschal bemessen, so beträgt es für das Rechtsmittelverfahren

a) im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent,

b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 Prozent.

II. Honorare

1. Im ordentlichen Zivilverfahren beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt

a) für das Vermittlungsverfahren bis zu 20 Prozent,

b) für den Schriftenwechsel bis zu 75 Prozent,

c) für die mündliche Verhandlung bis zu 50 Prozent,

d) für das Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu 90 Prozent.

2. In anderen Verfahren erfolgt eine angemessene Kürzung.

3. Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels tragen der Mandant oder die Mandantin.

III. Barauslagen

1. Zu den Barauslagen gehören namentlich die notwendigen Kosten für Fahrten, Versand, Fernmeldedienste und Kopien.

2. Es können berechnet werden

a) Fr. -.70 je Kopie,

b) die Kosten des Bahnbilletts 1. Klasse,

c) Fr. -.70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens.

3. Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken sind durch das Honorar abgegolten.

IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung

1. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die amtliche Verteidigung nach dem notwendigen Zeitaufwand.

2. Er erstattet die Barauslagen.

IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung

1. Das Honorar beträgt Fr. 200.- je Stunde plus Mehrwertsteuer.

2. Es ist insgesamt nicht höher als das nach Streitwert oder pauschal zu bemessende Honorar[9].

IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung

1. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung oder amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zurück.

2. Vorher geleistete Bemühungen werden in der Regel nicht entschädigt.

IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung

1. Die Entschädigung kommt nach Abschluss des Verfahrens und gehöriger Abrechnung zur Auszahlung.

2. In der Abrechnung sind der Zeitaufwand und die Auslagen im einzelnen aufzuführen und summarisch zu begründen.

3. In sehr aufwendigen Verfahren können auf besonderes Gesuch hin Teilzahlungen erfolgen.

V. Schlussbestimmungen

1. Bei Inkrafttreten der Verordnung hängige Verfahren sind nach bisherigem Recht abzurechnen.

2. Nach Inkrafttreten eingeleitete Rechtsmittelverfahren können nach neuem Recht abgerechnet werden.

3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung richtet sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Recht.

V. Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

2. Sie ersetzt die Verordnungen vom 2. Dezember 1957 über die Gebühren der Rechtsanwälte im Gerichtsverfahren (Anwaltstarif) und vom 10. August 1993 über die Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung.

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