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142.211.1 REIS CH-AR

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) - Geltungsbereich (REIS)

17 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (17)

Statutory Text (17 Provisions)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Reglement gilt für die Angestellten der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte.

1bis. Sofern keine besondere Regelung besteht, gilt das Reglement auch für die Angestellten von selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons.

2. Es ist zudem die Grundlage für die Abgeltung vergleichbarer Aufwendungen Dritter, die für den Kanton tätig sind.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Abgeltung von Zulagen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentlicher Arbeitszeit in Ergänzung zur BVO erfolgt aufgrund dieses Reglements.

2. Abgeltungen werden in der Regel monatlich berechnet und zusammen mit der Lohnzahlung vergütet.

3. Ansprüche aus saisonbedingten Diensten können am Ende der Arbeitsleistung abgerechnet werden.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Anspruch auf Abgeltung bedarf der Genehmigung durch die Leitung der Organisationseinheit. Genehmigte Belege sind an die Lohnzahlstelle weiterzuleiten.

II. Abgeltungen

1. Für zusätzliche Dienste werden folgende Zulagen ausgerichtet

1. Hauswarte und technisches Personal: 20.-/Woche

2. Personal Winterdienst: 85.-/Woche

3. Leitung Winterdienst: 400.-/Woche

4. Staatsanwaltschaft Pikettdienst: 25.-/24 Std

5. * Präsenzdienst Strafanstalt Gmünden: 25.-/24 Std

II. Abgeltungen

1. Bei ausserordentlicher Arbeitszeit wird eine Entschädigung von Fr. 7.- für jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde vergütet.

2. Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 20 % auf die geleisteten Überstunden gewährt. Der Zuschlag ist dem Überstundensaldo gutzuschreiben.

3. Organisationseinheiten mit Dienstplänen legen Beginn und Ende von Pikettdienst und ausserordentlicher Arbeitszeit im Plan fest.

III. Spesen

1. Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die effektiven Billettkosten vergütet, sofern ein Billettbezug über den Arbeitgeber weder möglich noch zumutbar ist. Bei häufigen Dienstfahrten werden zudem die jährlichen Kosten für ein Halbtax-Abonnement entschädigt.

2. Den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten und deren Stellvertretungen wird ein Billett 1. Klasse vergütet. Reisen andere Angestellte zusammen mit leitenden Angestellten, wird ihnen ebenfalls ein Billett 1. Klasse vergütet.

III. Spesen

1. Für Dienstfahrten sind, sofern möglich, kantonale Dienstfahrzeuge oder andere vom Kanton zur Verfügung gestellte Fahrzeugangebote zu nutzen. In diesen Fällen wird keine Entschädigung ausbezahlt.

2. Für Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten (inkl. Parkierungskosten) mit einer pauschalen Kilometerentschädigung anteilmässig nach folgenden Ansätzen abgegolten

a) Auto: 70 Rp./km

b) Motorrad: 40 Rp./km

c) Kleinmotorrad: 30 Rp./km

3. Für Fahrten innerhalb des Kantons und der angrenzenden Gemeinden sind in der Regel die Kilometerangaben gemäss der Distanztabelle im Anhang massgebend. In besonderen Fällen können die effektiv gefahrenen Kilometer gemäss Fahrtenbuch vergütet werden.

4. Der Anspruch auf Kilometerentschädigung besteht ab Wohnort. Liegt der Wohnort ausserhalb des Kantons, wird erst die Wegstrecke ab der Kantonsgrenze entschädigt.

5. Die Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer Dienstfahrt, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind (inklusive Bonusverlust), übernimmt der Kanton, sofern kein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.

III. Spesen

1. Für Dienstfahrten ausserhalb des Kantonsgebiets werden in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Wird freiwillig ein Fahrzeug benutzt, übernimmt der Kanton keine Unfallkosten nach Art. 7 Abs. 5.

2. Wird ausnahmsweise die Benützung des privaten Fahrzeugs für Dienstfahrten ausserhalb des Kantons und der angrenzenden Gemeinden bewilligt, so werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Es gelten die Pauschalansätze nach Art. 7 Abs. 2.

III. Spesen

1. Für das Parkieren auf Staatsarealen werden die Mietkosten mit einer pauschalen Entschädigung von Fr. 20.- pro Monat anteilmässig abgegolten, wenn das private Fahrzeug aufgrund von Schicht-, Pikett- oder Winterdienst oder durchschnittlich mindestens an drei Arbeitstagen pro Woche für Dienstfahrten eingesetzt werden muss.

III. Spesen

1. Bei einer auswärtigen dienstlichen Verpflichtung werden folgende pauschale Entschädigungen für Mahlzeiten (Essen und Getränke) ausgerichtet

a) * Fr. 8.- für ein Frühstück, wenn der Arbeitsbeginn vor 6.00 Uhr erfolgt;

b) * Fr. 30.- für ein Mittagessen;

c) * Fr. 30.- für ein Abendessen, wenn die Rückkehr nach 20.00 Uhr erfolgt.

2. In begründeten Ausnahmefällen können höhere Auslagen vergütet werden.

III. Spesen

1. Andere Auslagen für dienstliche Notwendigkeiten werden nach dem belegten, effektiven Aufwand entschädigt.

2. Die Beschaffung von Sach- oder Arbeitsmitteln darf nicht über die Spesen abgerechnet werden.

III. Spesen

1. Private Netzanschlüsse, die zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden müssen, werden bei ausgewiesenem Bedarf und regelmässiger Nutzung entschädigt. Dies betrifft insbesondere Netzanschlüsse von Angestellten mit Pikett-, Notfall-, mehrheitlichem Aussendienst oder ohne festen Arbeitsplatz.

2. Die von der Anstellungsbehörde bewilligte dienstliche Nutzung wird anteilsmässig mit einem pauschalen Betrag von Fr. 20.- monatlich entschädigt. Pro Person wird nur ein Netzanschluss entschädigt.

3. Mit der Entschädigung für den Netzanschluss gilt die Verwendung privater Geräte wie Telefon, Handy, Tablet, PC, Notebook, Fax, Drucker usw. als mitabgegolten.

IV. Zusätzliche Bestimmungen Kantonspolizei

1. Für zusätzliche Dienste werden folgende Entschädigungen ausgerichtet

a) Ausübung einer Führungsfunktion bis und mit Dienstgrad Wm: 220.- /Monat

b) Spezialfunktionen: 150.- /Monat

2. Wird die Funktion in Teilzeit ausgeübt, reduziert sich der Anspruch entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

IV. Zusätzliche Bestimmungen Kantonspolizei

1. Die Entschädigung für Bereitschaftsdienst (Pikettdienst) ausserhalb der regulären Arbeitszeit beträgt: Fr. 25.- /24 Std.

IV. Zusätzliche Bestimmungen Kantonspolizei

1. Zeitgutschriften nach Art. 5 Abs. 2 werden für Arbeitszeiten von 22.00-06.00 Uhr gewährt.

IV. Zusätzliche Bestimmungen Kantonspolizei

1. Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird den Kaderangehörigen ein Billett 1. Klasse vergütet. Reisen andere Angehörige der Kantonspolizei zusammen mit Kaderangehörigen, wird ihnen ebenfalls ein Billett 1. Klasse vergütet.

2. Das Polizeikommando kann im jeweiligen Aufgebot Spesenpauschalen für besondere dienstliche Einsätze festlegen.

IV. Zusätzliche Bestimmungen Kantonspolizei

1. Muss das private Fahrzeug regelmässig für Dienstfahrten benützt werden, gelten folgende Entschädigungsansätze

a) für Mitarbeitende in der Verkehrserziehung: 340.- /Monat

b) für die übrigen Polizeiangehörigen: 34.- /Monat

2. Einzelne Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen werden nach Art. 7 entschädigt.

3. Für angeordnete Fahrten innerhalb des Kantonsgebiets und der angrenzenden Gemeinden werden die effektiv gefahrenen Kilometer gemäss Eintrag im Dienstplan vergütet.

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