Grundsatz
Table of Provisions (15)
Statutory Text (15 Provisions)
1. Für den tageweisen Strafvollzug bzw. den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft bedarf es einer Bewilligung des Justiz- Polizei- und Militärdepartementes.
1. Die Halbgefangenschaft und die tageweise vollziehbare Strafe wird in der Regel im Kantonsgefängnis Appenzell bzw. im Bezirksgefängnis Oberegg verbüsst. Diese Vollzugserleichterungen können nur gewährt werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
1. Die Verwaltungspolizei setzt sich zur Abklärung des tageweisen Strafvollzuges bzw. des Vollzuges in der Form der Halbgefangenschaft mit dem rechtskräftig Verurteilten in Verbindung. Ein entsprechendes Gesuch ist vom Verurteilten mit schriftlicher Begründung an die Verwaltungspolizei zu stellen.
2. Sie klärt zuhanden des Landesfähnrichs die Voraussetzungen ab. Letzterer entscheidet anschliessend über das Gesuch und erlässt einen Strafantrittsbefehl.
3. Sie ordnet in zeitlicher Hinsicht den Vollzug der Strafen im Sinne dieses Beschlusses an.
1. An den Vollzugskosten (inkl. die Kosten für die Mahlzeiten) hat sich der Verurteilte angemessen zu beteiligen.
2. Für Entscheide im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses kann eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung und Rechtspflege erhoben werden.
1. Sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten des Gefangenen.
2. Die Versicherung gegen Krankheit, Betriebs- und Nichtbetriebsunfall ist Sache des Gefangenen oder seines Arbeitgebers. Der Gefangene ist nur innerhalb des Gefängnisses gegen Unfall versichert.
1. Die Vergünstigung der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzuges wird widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen;
b) der Gefangene die Vergünstigung missbraucht, z.B. indem er die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen verletzt, oder
c) der Gefangene auf die Weiterführung verzichtet.
2. Der Verurteilte ist vor dem Entscheid anzuhören.
3. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
1. Die besonderen Vollzugsformen sind nicht zulässig bei in Freiheitsstrafe umgewandelten Bussen. Sie sind ebenso ausgeschlossen bei Flucht- oder Gemeingefahr sowie für Reststrafen.
1. Die Urlaubsregelung richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
2. Zuständig für die Bewilligung von Urlaub ist die Verwaltungspolizei. Diesbezüglich können dem Gefangenen verbindliche Auflagen betreffend Übernachtungsort und Alkoholverbot etc. auferlegt werden.
1. Besuche werden grundsätzlich nicht gewährt, sofern die Gefangenen die Gelegenheit haben, persönliche Kontakte in der Zeit zu pflegen, die sie ausserhalb der Anstalt verbringen.
1. Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr können im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden.
1. Gefangene in der erleichterten Vollzugsform der Halbgefangenschaft können während der Arbeitszeit ihren Arzt aufsuchen. Bei Arbeitsunfähigkeit muss der Gefangene auf der Zelle bleiben. Er hat ebenfalls das Anrecht auf Besuche bei seinem behandelnden Arzt.
1. Die näheren Bestimmungen über den Vollzug, so auch die Aufenthaltszeiten im Gefängnis werden durch die Verwaltungspolizei geregelt. Grundsätzlich kann das Gefängnis frühestens um 07.00 Uhr verlassen werden. Die Abwesenheit im Gefängnis darf für die Ausübung der Erwerbstätigkeit höchstens 13 Stunden dauern.
2. Samstagsarbeit wird bei ausgewiesenen «Notständen» bewilligt, jedoch längstens bis 14.00 Uhr.
1. Die gesetzlichen Mindestanforderungen für die bedingte Entlassung richten sich nach der Bundesgesetzgebung.
2. Das Gesuch um bedingte Entlassung ist schriftlich zuhanden der zuständigen Behörden an die Verwaltungspolizei zu richten. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Die Verwaltungspolizei hat einen schriftlichen Führungsbericht zu erstellen.
1. Freiheitstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches tageweise vollzogen.
1. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.