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Art. 41 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Gründe

Nichtigkeitsbeschwerde und Revision - Revision
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Art. 41 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit — Gründe

1. Die Revision kann verlangt werden

a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen;

b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen.

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