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Art. 21 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Bestreitung

Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
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Art. 21 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit — Bestreitung

1. Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand.

2. Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.

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