173.700
CH-AI
Art. 21 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Bestreitung
Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
Art. 21 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit — Bestreitung
1. Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand.
2. Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.