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Art. 2 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Sitz des Schiedsgerichts

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit — Sitz des Schiedsgerichts

1. Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeichnet worden ist.

2. Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.

3. Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.

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