172.510
GEBV
CH-AI
Art. 8 Gebührenverordnung (GebV) - Verzicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 GebV — Verzicht
1. Auf die Erhebung von Gebühren oder Barauslagen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt oder wenn andere besondere Umstände den Verzicht rechtfertigen.
2. Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann verzichtet werden, wenn sie gesamthaft einen von der Standeskommission festgelegten Betrag unterschreiten.