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VGW-021/007/1192/2026 ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.021.007.1192.2026 Accolto (Allowed) Generato dall'IA

VGW-021/007/1192/2026 — TNRSG Packaging Violations: Insufficient Specificity of "Place of Act" and Failure to Distinguish Warehouse from Headquarters in Violation of § 44a VStG

Numero d'incarto VGW-021/007/1192/2026 (LVWGT_WI_20260416_VGW_021_007_1192_2026_00)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Spese processuali senza spese
Giurisdizione Austria — Giurisprudenza (AT)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The Vienna Administrative Court granted the appeal of the responsible officer of a tobacco company, annulling the lower authority's administrative penal decision and dismissing the proceedings pursuant to § 45(1) no. 2 VStG, with no cost contribution required. The case involved three alleged violations of the Act on Novel Tobacco Products (TNRSG), specifically regarding unauthorized packaging changes, missing health warnings on outer packaging, and prohibited use of imagery suggesting lifestyle benefits, where the authority had penalized the company for placing products into circulation despite identifying a separate third-party location as the "place of control." The court ruled that the challenged decision was unlawful because the factual description of the incriminating act failed to meet the specificity requirements of § 44a no. 1 VStG and was internally contradictory, as it conflated the company's headquarters with the actual warehouse location from which products were distributed. Relying on the interpretation of "placing on the market" under § 1 no. 2 TNRSG and precedent regarding the "place of act" in distribution chains, the court determined that the violation must be tied to the specific location of outbound delivery (the warehouse) rather than the management seat or the final retail point, rendering the charges as framed legally unsound and factually unproven in that form.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG; § 52 Abs. 8 VwGVG — § 45 Abs. 1 Z 2 VStG: Provision cited in the operative part to order the dismissal of the administrative penal proceedings after annulling the initial decision. § 52 Abs. 8 VwGVG: Provision cited in the operative part to determine that the appellant is not liable for the costs of the appeal proceedings.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

Generato dall'IA
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG

Provision cited in the operative part to order the dismissal of the administrative penal proceedings after annulling the initial decision.

§ 52 Abs. 8 VwGVG

Provision cited in the operative part to determine that the appellant is not liable for the costs of the appeal proceedings.

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Testo integrale della sentenza — VGW-021/007/1192/2026

IM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. KÖHLER über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) vom 18.12.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem TNRSG iVm der Verordnung Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (NTZulV), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Wesentliche Entscheidungsgründe Beschwerdegegenstand Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.12.2025 wurde die Beschwerdeführerin 1. wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10a TNRSG iVm § 5 Abs. 5 Verordnung NTZuIV bestraft, weil sie als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten habe, dass die Gesellschaft als Zulassungsinhaberin gemäß § 10a TNRSG das Produkt „E.“, bei welchem es sich um ein neuartiges Tabakerzeugnis im Sinne des § 1 Z 1a TNRSG handle, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG in Verkehr gebracht habe, obwohl das Erscheinungsbild der Außenverpackung nicht dem Zulassungsbescheid entsprochen habe und diese Änderung der Aufmachung nicht gemäß § 5 Abs. 5 NTZuIV unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mitgeteilt worden sei. Die äußere Kunststofffolie sei mehrfarbig bedruckt gewesen, weshalb diese nicht von der Ausnahmeregelung für transparente Hüllen gemäß § 1 Z 4a TNRSG erfasst sei und daher eine eigenständige Außenverpackung darstelle. 2. wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 5c Abs. 1 TNRSG bestraft, weil sie als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten habe, dass die Gesellschaft das Produkt „E.“, bei welchem es sich um ein neuartiges Tabakerzeugnis im Sinne des § 1 Z 1a TNRSG handle, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG in Verkehr gebracht habe, da der gesundheitsbezogene Warnhinweis nur auf der Packung des Produkts und nicht auf der Außenverpackung angebracht gewesen sei, obwohl gemäß § 5c Abs. 1 TNRSG jede Packung und jede Außenverpackung den gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen habe. Die die Produktpackung umschließende Kunststofffolie sei mehrfarbig bedruckt gewesen, weshalb diese nicht von der Ausnahmeregelung für transparente Hüllen gemäß § 1 Z 4a TNRSG erfasst sei, und daher eine eigenständige Außenverpackung darstelle, welche diese den gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen habe. 3. wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG bestraft, weil sie als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten habe, dass die Gesellschaft das Produkt „E.“, bei welchem es sich um ein neuartiges Tabakerzeugnis im Sinne des § 1 Z 1a TNRSG handle, entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG in Verkehr gebracht habe, da die Außenverpackung die Abbildung einer Gondel vor einem mächtigen Bergmassiv aufwies und diese Abbildung ein unzulässiges Element darstelle, da durch diese Abbildung der Eindruck vermittelt werde, dass das bequeme Erreichen des Gipfels mit der Gondel und das Erleben der herrlichen Bergwelt in Zusammenhang mit dem Genuss dieser Marke zu bringen sei, wodurch entgegen § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG suggeriert werde, dass das Produkt einen Nutzen für die Lebensführung habe. Die die Produktpackung umschließende Kunststofffolie sei mehrfarbig mit der zuvor beschriebenen Abbildung bedruckt gewesen, weshalb diese nicht von der Ausnahmeregelung für transparente Hüllen gemäß § 1 Z 4a TNRSG erfasst sei, und daher eine eigenständige Außenverpackung darstelle. Es wurden Geldstrafen in Höhe von 1. 1.000,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), 2. 200,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) und 3. 1.000,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (220,– Euro) vorgeschrieben. Als „Ort der Kontrolle“ wurde unterhalb des Tatzeitraumes (also gleich im 2. Feld des formularhaft aufgebauten Spruches) die Anschrift Wien, F.-straße angegeben. Es wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG eine Haftung der C. GmbH ausgesprochen. Feststellungen Die C. GmbH (C. GmbH) ist ein Unternehmen, das Tabakprodukte importiert und liefert. Im Tatzeitpunkt/-zeitraum wurden Kunden der C. GmbH vom Standort G. aus beliefert. Am Sitz der C. GmbH in Wien erfolgte im Hinblick auf das Inverkehrbringen keine operative Tätigkeit. Die C. GmbH war nicht Betreiberin der Trafik in Wien, F.-straße. Die C. GmbH hat die dortige Trafik mit einem Produkt iSd TNRSG beliefert. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt, das GISA und das Firmenbuch. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der ein informierter Vertreter der C. GmbH einvernommen wurde. Das Verwaltungsgericht hat Einsicht genommen in Google Maps und Google Street View. Der Sitz der C. GmbH in Wien ist ein moderner Bürokomplex. Warenlager o.Ä., die der Auslieferung dienen könnten, bestehen dort nicht. Weder die entsprechenden Gebäude noch die entsprechenden Verkehrswege sind aus Straßenkarten ersichtlich. Insofern ist plausibel, dass die Auslieferung von dort nicht erfolgt ist. Es wurden auch nachvollziehbare Angaben zur Nachvollziehbarkeit des Lagerstandortes (BMF-Bescheid, der auch im Zulassungsverfahren des TNRSG-Produktes angegebene wurde) getätigt. Dass die Trafik von einer Privatperson betrieben wird und nicht von der C. GmbH ergibt sich aus Lieferscheinen im Anhang zum AGES-Prüfbericht (siehe etwa Anhang 03, AS 56/205; Name des Inhabers im Prüfbericht, AS 50/205, Betriebsnummer mit Namen im Kontrollbericht, AS 48/205; Inhaberhinweis an der Trafik [Foto Anhang 14], AS 27/205; Name in der Anzeige, AS 3/205). Rechtliche Erwägungen Zum örtlichen Anknüpfungspunkt Tatort ist der Ort, wo ein Produkt in Verkehr gebracht wurde. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.06.1997, 97/10/0045). Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Produkt ausgeliefert wird (VwGH 18.05.2022, Ra 2020/10/0168, zur Verantwortung einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin). In VwGH 18.05.2022, Ra 2020/10/0168, wird betont, dass das Bereithalten in einer Filiale vom Ausliefern zu unterscheiden ist. Sitz und Filiale hatten im dortigen Fall nicht dieselbe Adresse; die Lageradresse wird in der Entscheidung nicht genannt. In VwGH 20.11.2025, Ra 2025/10/0077 (Verantwortlicher des Lebensmittelunternehmens), ging es um eine „innerbetriebliche Verbringung“ im Unterschied zu einem „Inverkehrbringen“. Die unternehmensinterne Auslieferung sei egal, weshalb die Filiale, wo verkauft wird, maßgeblich war (Rz 4-7). In VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198 (verantwortlicher Beauftragter eines Lebensmittelunternehmens), war die „Weitergabe vom Firmenstandort in G.“ und nicht der Sitz in W. maßgeblich (Rz 1+14). Das spricht wieder für den Lager- und nicht den Führungsstandort. In VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169 (zur Vertretung nach außen Berufene eines Lebensmittelunternehmens), war nicht der Ort der Anlieferung, sondern der Ort der Auslieferung ist relevant (Rz 10-11). Die zitierten Erkenntnisse des VwGH sprechen dafür, dass sich der Tatort aus dem Lagerort (Ort der Auslieferung) ergibt (vgl. auch VwGH 21.06.2007, 2006/07/0118). Im gegenständlichen Fall sind Produkte eines Tabakherstellers bzw. Großhändlers relevant. Es geht um die Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen auf dieser Ebene; Es geht nicht um das unmittelbare Inverkehrbringen gegenüber Endverbrauchern. Das wäre gegenständlich ein Kunde der Trafik. Die gegenständliche Trafik („Ort der Kontrolle“) wird/wurde aber nicht von der gegenständlichen Gesellschaft betrieben. Zur Tatbildumschreibung Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren; die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht nur mit den Worten des Tatbestandes allein (etwa VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170; 12.06.2024, Ra 2022/02/0146). § 1 Z 2 TNRSG definiert als Inverkehrbringen die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher. Da somit der Tatbestand des § 1 Z 2 TNRSG durch mehrere verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann, genügt die Beschreibung der Tathandlung bloß mit den verba legalia (hier: „in Verkehr gebracht“) nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG (VwGH 13.03.2024, Ra 2023/02/0182). Tathandlung ist aus Sicht des § 1 Z 2 TNRSG die Herstellung von (Kunden-) Verfügbarkeit, wobei ein Hersteller oder Großhändler, der nicht selbst direkt an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher verkauft, das Inverkehrbringen etwa durch die Belieferung einer Trafik zu verantworten haben kann. In welcher Weise das konkret der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Gesellschaft vorwerfbare Inverkehrbringen im Beschwerdefall erfolgte, lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen. Zutreffend wäre – wie bereits ausgeführt – die Belieferung einer Trafik, die das Produkt zum Verkauf angeboten hat; wobei es eben um das Ausliefern von G. aus und nicht das Anliefern in Wien ginge. Im Übrigen besteht im angefochtenen Straferkenntnis ein Widerspruch zwischen der Tathandlungsumschreibung (Sitz) und dem Feld „Ort der Kontrolle“ (Adresse der Trafik). Die Tathandlung müsste erkennen lassen, wieso welcher dieser Orte relevant ist. Aus der Umschreibung im angefochtenen Straferkenntnis geht dies aber nicht hervor. Schlussfolgerungen Würde man einen Großhändler, der von einem einheitlichen Zentrallager aus ausliefert, an jedem einzelnen Trafik- oder Verkaufsstandort bestrafen, käme es zudem zu einer Doppelbestrafung, obwohl jeweils ein Gesamtvorsatz in Bezug auf das Inverkehrbringen insgesamt bestünde. Soweit eine Tathandlung in Bezug auf ein bestimmtes Produkt aus Sicht des § 1 Z 2 TNRSG auf verschiedenen Ebenen der Lieferkette (VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0043) vorliegen kann, ist für jede Ebene der Lieferkette der jeweilige handlungsbezogene Tatort maßgeblich. Die gegenständlichen Tathandlungen wurden nicht korrekt formuliert bzw. vorgehalten. Aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig. Die gegenständlichen Tathandlungen wurden auch nicht in der vorgehaltenen Form begangen. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu heben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen ist. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.