ZWR 2020 S 235 237 — Partial Granting of Legal Aid in Interconnected Claims
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe court addressed the partial granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), stating that while it is permissible when multiple independent legal claims can be assessed separately, it is excluded when a single claim encompasses multiple components of the claim, in which case legal aid must be granted entirely or completely denied if the claim is manifestly exaggerated. The court reasoned that distinguishing between separable claims and constituent parts of one claim is crucial, and furthermore, that the hopelessness of a claim should not be lightly assumed for complex factual or legal issues, as these are matters reserved for the court hearing the merits of the case, to avoid prejudging the main proceedings. Consequently, the lower court's decision to partially grant legal aid while requiring a cost deposit for the remainder of a claim composed of interconnected monetary demands was overturned and remanded for re-evaluation according to established precedent.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAThe appealed decision was overturned and the case remanded for a new assessment of free legal aid based on this procedural rule.
Cited to explain the rule concerning partial granting of free legal aid, which was the central issue of the appeal.
Testo integrale della sentenza — ZWR 2020 S 235 237
RVJ / ZWR 2020 235
Zivilprozessrecht – unentgeltliche Rechtspflege – KGE (Einzel- richter der Zivilkammer) vom 20. April 2020, X. – TCV C3 20 39 Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei mehreren selbständige Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, auch bloss teilweise gewährt wer- den (Art. 118 Abs. 2 ZPO; E. 4.1). - Umfasst ein Rechtsbegehren mehrere Forderungsposten, ist eine Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen. Diesfalls ist die unentgeltliche Rechts- pflege entweder vollständig zu gewähren oder - bei offensichtlichem und massivem Überklagen - komplett abzuweisen (Art. 118 Abs. 2 ZPO; E. 4.1). - Aussichtslosigkeit darf bei heiklen Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht leichthin an- genommen werden, weil deren Beurteilung dem Sachgericht vorbehalten ist (E. 4.1). - Anwendungsfall (E. 4.2).
Octroi partiel de l’assistance judiciaire - En présence de plusieurs conclusions indépendantes, qui peuvent être jugées indé- pendamment les unes des autres, l’assistance judiciaire peut également être octroyée de manière partielle (art. 118 al. 2 CPC ; consid. 4.1). - Si une conclusion recouvre plusieurs prétentions, un octroi partiel de l’assistance judi- ciaire est exclu. Dans un tel cas, l’assistance judiciaire doit être, soit accordée de manière complète, soit - en cas de conclusions manifestement exagérées – entière- ment refusée (art. 118 al. 2 CPC ; consid. 4.1). - Le défaut de chance de succès ne doit pas être facilement admis lorsque se posent de délicates questions de fait ou de droit, celles-ci devant en effet être résolues par le tribunal devant juger la cause au fond (consid. 4.1). - Cas d’espèce (consid. 4.2).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
X. reichte eine Forderungsklage gegen Rechtsanwalt Y. ein und verlangte von ihm gestützt auf die Haftung als Anwalt Fr. 822 600.- zuzüglich Zins. Sie warf ihm vor, er habe es als ihr Rechtsbeistand im Scheidungsverfahren verpasst, sichernden Massnahmen zu veranlassen, damit ihr Ex-Ehemann nicht Vermögenswerte – konkret Fr. 369 091.- – ins Ausland verschieben konnte. Ihr Klagebegehren setzte sie aus Forderungen aus Güterrecht von Fr. 600 000.- und nachehelichem Unterhalt von Fr. 222 600.- zusammen, die sie ihrer Meinung nach im Rahmen der Scheidung erhalten hätte, wenn ihre An- sprüche abgesichert worden wären. 236 RVJ / ZWR 2020
Das Bezirksgericht gewährte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise, weil es die Klage einzig im Umfang von Fr. 184 545.50 als nicht aussichtslos erachtete. Es begründete, die Hälfte der ins Ausland transferierten Vermögenswerte von Fr. 369 091.- stellte nach der gesetzlichen Vermutung Errungenschaft dar (Art. 200 Abs. 3 ZGB), womit die Klägerin in der Scheidung Fr. 184 545.50 hätte geltend machen können. Für den restlichen, aussichtslosen Teil der Klage verpflichtete es die Klägerin, einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls darauf nicht eingetreten werde. Die Klägerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis an und ver- langte, die unentgeltliche Rechtspflege sei primär vollständig, subsidiär für Fr. 484 545.50 bzw. subsubsidiär für Fr. 369 091.- zu gewähren.
Aus den Erwägungen
4.1 Nach Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden. Dies ist bei teilweiser Aussichts- losigkeit möglich, wenn mehrere selbständige Begehren unabhängig voneinander beurteilt werden können. Dann ist die Beschränkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die nicht aussichtslosen Begehren zulässig (Bundesgerichtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3, 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Hingegen sind die Erfolgsaussichten für ein Begehren mit mehreren Forderungsposten einheitlich und gesamthaft abzuschätzen. Es ist nämlich kaum je möglich und wenig praktikabel, bereits bei der summarischen Beurtei- lung der Erfolgschancen zuverlässig abzuschätzen, in welchem pro- zentualen Umfang die Klageforderung berechtigt erscheint. Es würde zu weit gehen, in diesem Prozessstadium immer schon detailliert prüfen zu müssen, inwieweit die eingeklagte Geldforderung voraussichtlich zuzusprechen sein wird. Soweit nicht mehrere selbständige Begehren vorliegen, sondern verschiedene Forderungsposten ein und desselben Klagebegehrens, ist die blosse Teilgewährung aus praktischen Grün- den grundsätzlich ausgeschlossen und die unentgeltliche Rechtspflege daher vollständig zu gewähren (BGE 142 III 138 E. 5.6; Bundesge- richtsurteile 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.3.3). Anders ist indes vorzugehen, wenn eine offensichtlich übersetzte Forderung eingeklagt wird. Denn es geht nicht an, dass die bedürftige Partei auf Kosten des Steuerzahlers einen überhöhten Streitwert verfolgt und so RVJ / ZWR 2020 237
offensichtlich unnötige Kosten generiert. Bei einem klaren Überklagen darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden, wenn die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung festhält (BGE 142 III 138 E. 5.7). Allgemein kann gesagt werden, dass je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit der Begehren. Insbe- sondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten der Gesuchstellerin Aussichtslosigkeit angenommen wer- den. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen, denn sie eignen sich von vornherein nicht, um im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten beurteilt zu werden. Andernfalls würde der Hauptprozess vorweggenommen (Bundesgerichtsurteile 5A_632/2017 vom 15. Mai 2018 E. 5.4, 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2, 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3, nicht publ. in BGE 138 III 217, wohl aber in FamPra.ch 2012 S. 799). 4.2 Indem die Vorinstanz, ohne zwischen mehreren selbständigen Begehren zu unterscheiden, die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt und im Mehrbetrag die Leistung eines Kostenvorschusses ver- langt hat, verkennt sie die diesbezügliche, konstante Praxis des Bun- desgerichts. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung neu zu beurteilen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).