Legislator Corpus giuridico & Giurisprudenza
ZWR 2018 S 140 142 • TC VS ZWR 2018 S 140 142 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

ZWR 2018 S 140 142 — Curatorship Appointment Dispute Over Incapacitated Person's Affairs

Numero d'incarto ZWR 2018 S 140 142 (VS_TC_001_ZWR-2018-S--140-142_2018-01-15)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Giurisdizione Canton Vallese — Tribunali cantonali (CH-VS)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The adult protection authority properly established a curatorship for an individual suffering from moderate to severe dementia who was no longer capable of managing their affairs, and the appellants only disputed the appointment of the curator, asserting it should be the incapacitated person's son. The court reasoned that when the protected person cannot express a wish, the authority primarily considers the wishes of relatives, but given the significant discord among the siblings regarding the proposed son serving as curator—despite his initial suggestion—the court upheld the authority's decision to appoint an independent third party to avoid conflict among the relatives, noting that an advance directive does not constitute a mandate for incapacity.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 401 Abs. 2 ZGB — Art. 401 Abs. 2 ZGB: The court considered the wishes of relatives, as mandated by this provision, but ultimately deferred due to internal conflicts among them.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

Generato dall'IA
Art. 401 Abs. 2 ZGB

The court considered the wishes of relatives, as mandated by this provision, but ultimately deferred due to internal conflicts among them.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo integrale della sentenza — ZWR 2018 S 140 142

140 RVJ / ZWR 2018

Zivilrecht - Erwachsenenschutz - KGE (Einzelrichter der I. Zivil- rechtlichen Abteilung) vom 15. Januar 2018, X. u. Y. c. KESB Z. - TCV C1 17 235 Beistandschaft: Person des Beistands - Bei der Bestellung des Beistands berücksichtigt die Erwachsenenschutzbehörde pri- mär die Wünsche der betroffenen Person und subsidiär die Wünsche dieser nahe- stehender Personen (E. 2.2). - Eine Patientenverfügung beinhaltet keinen Vorsorgeauftrag (E. 2.2). - Sind die nächsten Angehörigen der zu verbeiständenen Person untereinander zer- stritten, so ist eine unabhängige Drittperson zum Beistand zu ernennen (E. 2.2).

Curatelle: la personne sous curatelle - Lors de l’instauration de la curatelle, l’autorité de protection de l’adulte prend d’abord en considération les désirs de la personne concernée et subsidiairement les désirs de ses proches (consid. 2.2). - Les directives anticipées du patient ne contiennent pas un mandat pour cause d’inaptitude (consid. 2.2). - Si les proches ne sont pas d’accord avec la personne désignée, une tierce personne indépendante doit être désignée (consid. 2.2).

Aus den Erwägungen

2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegen- den Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1, Ziff. 1 ZGB). Die Erwachsenen- schutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Vorliegend ergibt sich aus den Beurteilungen von Dr. med. S. vom 26. Juli 2016 bzw. 21. April 2017 sowie von Dr. med. T., Leitender Arzt Geriatrie, vom 26. April 2017, dass A. an einer mittelschweren bis schweren Demenz leidet und nicht mehr zurechnungsfähig ist. Medi- zinisch ist demnach eine Beistandschaft indiziert. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig beanstanden sie Umfang und Aufgaben der Beistandschaft. Sie RVJ / ZWR 2018 141

machen einzig geltend, dass die Beistandschaft dem Sohn der Ver- beiständeten X. hätte übertragen werden müssen. 2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Bei- ständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit ein- setzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbe- hörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Bei- standschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehö- rigen oder anderer nahestehenden Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Gleichzeitig mit dem hier angefochtenen Entscheid hat die KESB am 20. Juli 2017 für B., den Ehegatten der Verbeiständeten, eine Bei- standschaft errichtet. Er scheidet damit als Vertreter oder Beistand seiner Ehegattin aus. Massgeblich für die Person des Beistandes ist nach der Gesetzeskonzeption primär der Wunsch der Verbeistän- deten. Da diese nicht mehr zurechnungsfähig ist, konnte sie einen sol- chen nicht äussern. Was die von den Beschwerdeführern angerufene Patientenverfügung betrifft, beschränkt sich diese auf das Medizi- nische. Darin ist kein Vorsorgeauftrag enthalten (vgl. Art. 360 ZGB). Auch die übrigen Akten enthalten keinen Vorsorgeauftrag, der zu seiner Gültigkeit von der Auftraggeberin eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden gewesen wäre (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführer können sich damit zur Begründung ihres Anliegens einzig auf die Wünsche der Angehörigen im Sinne von Art. 401 Abs. 2 ZGB berufen. Richtig zu stellen ist in diesem Zusammenhang, dass die KESB den Wunsch von X., die Beistandschaft für seine Mutter übernehmen zu wollen, sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Denn sie hat in der Folge die verschiedenen Geschwister angeschrieben und nachgefragt, ob sie damit einverstanden seien. Dabei zeigte sich, dass die Kinder der Verbeiständeten untereinander zerstritten sind. Zwar teilten die Schwestern ihre Zustimmung mit, jedoch unter Vorbe- halt und unter Bedingungen. In ihren Stellungnahmen vor Kantons- gericht bringen sie nunmehr klar zum Ausdruck, dass sie mit dem Vorgehen ihres Bruders nicht einverstanden sind und dass sie ihn nicht als Beistand ihrer Mutter wollen. Auch wenn es durchaus im Sinne des Gesetzgebers ist, eine nahestehende Vertrauensperson als 142 RVJ / ZWR 2018

Beistand zu bestimmen, worunter zweifellos die Kinder der zu verbei- ständenden Personen fallen, ist davon Abstand zu nehmen, wenn die Angehörigen untereinander zerstritten sind. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die von der KESB gewählte Lösung, eine unabhängige Drittperson als Beistand zu bestimmen, vorzuziehen ist. (…) Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.