98.99.18 — Administrative Appeal Standing and Protectable Interest in Construction Cases
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe matter concerns the legitimacy of an administrative appeal, specifically regarding the prerequisite of a protectable interest, which, unlike constitutional appeals, requires only a current, practical, factual interest that yields a tangible benefit to the appellant by averting a disadvantage arising from the contested decision. The court reasoned that when pursuing general interests, a specific interest or a special proximity to the matter is required to distinguish it from a non-admissible popular appeal, and for construction projects, this necessary proximity is primarily spatial, depending not strictly on measured distance but on the extent to which the building project can affect the asserted interest, generally favoring immediate neighbors or those significantly impacted by clearly perceptible effects.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IATesto integrale della sentenza — 98.99.18
98/99 18 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 42, Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Verwal- tungsbeschwerde. Beschwerdelegitimation. Aktuelles praktisches tatsächliches In- teresse genügt. Besondere Beziehungsnähe. Diese muss bei Bauprojekten insbe- sondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Einsprachelegitimation im Bau- bewilligungsverfahren bestimmt sich nach den gleichen Kriterien. Obergericht, 30. April 1999, OG V 99 17
Aus den Erwägungen:
3. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation abgesprochen wurde.
Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV ist zur Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch die an- gefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Als schutzwürdig gilt im Gegensatz zur staatsrechtlichen Beschwerde (nur rechtlich geschütztes Interesse, Art. 88 OG) bereits ein aktuelles praktisches tatsächliches Interesse an der Beschwerdeführung. Dieses besteht im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Beschwerde dem Rechtssuchenden bringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 120 Ib 387, 120 Ib 51 f., 119 Ib 183 f. E. 1c). Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde oder - anders aus- gedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (vgl. SVR- Rechtsprechung 1998 IV Nr. 5 E. 1a; BGE 120 V 39 E. 2b, 119 V 87 E. 5b m.H.; vgl. auch BGE 121 II 174 E. 2b), etwa dem Wunsch, ein günstiges Geschäft abzuschliessen, weniger Steuern zu bezahlen, sein Land zu überbauen, die freie Aussicht zu behalten oder keinen zusätzlichen Lärm ertragen zu müssen (Peter Karlen, in Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Ba- sel 1998, § 3 N. 3.36). Mit der Beschwerdeführung können auch bloss allgemeine Interessen ver- folgt werden. Diesfalls bedarf die Beschwerdebefugnis aber eines spezifischen Interesses, einer besonderen Bezugsnähe. Die erforderliche besondere Beziehungsnähe dient der Abgrenzung zur nicht zugelassenen Popularbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss stärker als jedermann be- troffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 121 II 174 E. 2b, 43 f. E. 2c/aa, 120 Ib 386 E. 4b, 51 E. 2a, 62 E. 1c, 119 Ib 183 f. E. 1c, 116 Ib 323 f. E. 2a; SVR-Rechtsprechung 1998, a.a.O.). So kann ein Grundeigentümer z.B. mit Ver- waltungsbeschwerde nicht nur seine Eigentümerinteressen, sondern auch Anliegen des Natur- schutzes verfechten (vgl. nicht publ. BGE vom 30.05.1994, 1A.150/1993, E. 1b) (Peter Karlen, a.a.O., § 3 N. 3.36 - 3.38). Die Regelung in Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV, die mangels besonderer Bestimmungen auch die Einsprachelegitimation im Baubewilligungsverfahren festlegt (Art. 42 VRPV), stimmt dem Wortlaut nach und inhaltlich mit der bundesrechtlichen Bestimmung zur Legi- timation bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überein (Art. 103 lit. a OG; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPV], S. 28). Damit ist auch dem Erfordernis in Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG Genüge getan.
Die verlangte besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten ins- besondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (ZBl 1995 S. 528). Ob das Erfordernis der hinrei- chend engen nachbarlichen Raumbeziehung zum Baugrundstück bzw. Revitalisierungsperimeter in concreto gegeben ist oder fehlt, hängt nicht von einer in Metern gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung das streitige Bauvorhaben das geltend gemachte Anfechtungs- interesse zu beeinträchtigen vermag (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdever- fahren, Zürich 1991, S. 221). In der Regel wird das Beschwerderecht anerkannt, wenn die Liegen- schaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 115 Ib 511 E. 5c; ZBl 1995 S. 528). Daneben wird die Beschwerdebefugnis relativ weit gezogen, wenn die Auswirkungen eines Werks deutlich als solche wahrnehmbar sind, ohne technisch aufwendige oder kostspielige Erhebung festgestellt und von den allgemeinen Immissionen geschieden werden können (BGE 120 Ib 387 f. E. 4c; 119 Ib 184 E. 1c; 112 Ib 159 E. 3; ZBl 1995 S. 529; Attilio R. Gadola, a.a.O., S. 221 f.).