98.99.17 — Constitutional Appeal Dismissed for Untimely Court Cost Deposit
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe court dismissed a constitutional appeal concerning the dismissal of an administrative appeal due to the untimely payment of the required court cost deposit, which the lower court considered a prerequisite for a decision on the merits under cantonal procedural law. The Federal Court reasoned that the strict enforcement of the deadline, explicitly highlighted to the appellant, did not constitute excessive formalism or a denial of justice as prohibited by the constitution, especially since procedural forms are essential, and the appellant failed to seek a deadline extension despite being aware of potential issues. Furthermore, the interpretation and application of the relevant cantonal rule, viewing the deposit as a prerequisite, was not arbitrary, nor was the resulting dismissal deemed contrary to the principle of good faith or sufficient public interest to warrant deviation from the procedural requirement.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAThe court decision is based on the interpretation and application of this provision regarding the cost deposit.
Cited in the context of the possibility for the appellants to have requested an extension of the deadline based on this provision.
The court reviewed whether the contested decision violated the prohibition of arbitrariness guaranteed by this article.
Testo integrale della sentenza — 98.99.17
98/99 17 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 35 Abs. 2 VRPV. Die fristgerechte Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Die verspätete Vorschussleistung führt zur Abschreibung des Verfahrens. Eine Ausnahme von der Abschreibung ist zu machen, wenn die Voraussetzungen für ei- ne Wiederherstellung der Frist gegeben sind. Diesfalls darf ein Sachentscheid nicht an der verspäteten Vorschussleistung scheitern. Obergericht, 21. November 1997, OG V 97 86 Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil vom 18.05.1998, 2P.416/1997)
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
2. a) Die Beschwerdeführer anerkennen, den Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Ober- gericht festgelegten Frist bezahlt zu haben. Sie sind jedoch der Ansicht, die Abschreibung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen verspäteter Zahlung des Gerichtskostenvorschusses be- deute im vorliegenden Fall eine formelle Rechtsverweigerung: Das Obergericht habe überspitzt formalistisch gehandelt, weil es den Beschwerdeführern keine Nachfrist zur Zahlung des Kosten- vorschusses eingeräumt habe.
b) Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Ein solcher liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Härte handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 121 I 177 E. 2b/aa S. 179; 120 II 425 E. 2a S. 426; 120 V 413 E. 4b S. 417; 119 Ia 4 E. 2a S. 6). Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt und der angefochtene Entscheid damit gegen Art. 4 BV verstösst (BGE 119 Ia 4 E. 2a S. 6, mit weiteren Hinweisen). Im rechtlichen Verfahren sind freilich prozes- suale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfah- rens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 4 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gege- ben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 120 II 425 E. 2a S. 426; 118 V 311 E. 4 S. 315 f.).
Das Bundesgericht hat in BGE 96 I 521 E. 4 S. 523 f. festgehalten, dass die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschus- ses abhängig gemacht werden dürfe, wenn die Parteien auf die Höhe des Vorschusses, die Zah- lungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht worden seien; darin könne weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.
c) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 35 der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege des Kantons Uri vom 23. März 1994 (VRPV); diese Bestimmung sieht unter dem Titel "c) Kostenvorschuss" vor:
"1Die Behörde kann von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Ver- fahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Im verwaltungsin- ternen Verfahren darf ein Kostenvorschuss jedoch nur dann verlangt werden, wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und die Bezahlung der amtlichen Kos- ten als gefährdet erscheint. 2 Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrie- ben werden." Die Beschwerdeführer wurden in der Verfügung des Obergerichts vom 27. Oktober 1997, Zif- fer 4, in angemessener Weise darauf aufmerksam gemacht, welche Folgen eine nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde die zehntägige Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht nur am Rande vermerkt, sondern be- sonders hervorgehoben, das heisst, sowohl fett gedruckt als auch unterstrichen. Eine Irreführung oder gar eine Falle liegt nicht vor. Das Obergericht hat somit die bundesgerichtlichen Anforderun- gen an die Form der Erhebung eines Kostenvorschusses erfüllt.
d) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, bei Art. 35 Abs. 2 VRPV handle es sich um eine "Kann-Vorschrift", weshalb das Obergericht das Verfahren nicht zwingend hätte abschreiben müssen.
Das Bundesgericht prüft die Auslegung einer kantonalen Norm bzw. deren Anwendung durch die kantonalen Behörden grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 123 I 313 E. 2b S. 317). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuzie- hen wäre. Ein angefochtener Entscheid ist wegen Verletzung von Art. 4 BV nur aufzuheben, falls er sich im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar erweist, insbesondere eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (vgl. BGE 121 I 113 E. 3a S. 114; 119 Ia 113 E. 3a 117).
Das Obergericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass es die fristgerechte Leis- tung des Kostenvorschusses gemäss konstanter Praxis als Sachentscheidvoraussetzung be- trachte. Theoretisch könnte der Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 VRPV auch anders ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall entspricht die Anwendung dieser Bestimmung aber dem Sinn und Zweck des Gesetzes; im übrigen stimmt die Auslegung auch mit einer weitverbreiteten Praxis des Bundes und der Kantone überein. Der Entscheid des Obergerichts erweist sich daher in dieser Hinsicht eben- falls nicht als willkürlich.
e) Auch die vom Obergericht angesetzte zehntägige Frist zur Einzahlung des Kostenvor- schusses, welche die Beschwerdeführer als unverhältnismässig hart rügen, hält unter dem Ge- sichtspunkt der Willkür stand. Zehntägige Fristen sind nicht ungewöhnlich (vgl. etwa die Frist zur Anfechtung von Zwischenverfügungen in Art. 106 Abs. 1 OG).
Zudem wusste der Beschwerdeführer 2, als das Obergericht ihm die Verfügung vom 27. Okto- ber 1997 eröffnete, bereits um das von ihm nun geltend gemachte hohe Alter der Beschwerdefüh- rerin 1 und um die Verrechnungsmodalitäten zwischen Anwalt und Klientin bei der Bezahlung ei- nes Kostenvorschusses. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden, gestützt auf diese Um- stände beim Obergericht eine Fristerstreckung gemäss Art. 30 Abs. 2 VRPV zu verlangen.
3. Immer noch unter der Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Unverhältnismässigkeit machen die Beschwerdeführer weiter geltend, das Obergericht gehe zu Unrecht davon aus, dass vorliegend weder ein gewichtiges öffentliches Interesse noch Wiederherstellungsgründe erkennbar seien, die in Abweichung von der obergerichtlichen Praxis ein Sachurteil trotz fehlendem Gerichts- kostenvorschuss gebieten würden (Abschreibungsbeschluss vom 21. November 1997, S. 4). Da- bei weisen sie insbesondere auf die von ihnen geäusserten Zweifel an der Zuständigkeit des Obergerichts sowie auf Unklarheiten bezüglich des anwendbaren Rechts hin. Die Beschwerdefüh- rer legen jedoch nicht dar, inwiefern das kantonale Verfahrensrecht bei gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Streitentscheidung von der Einhaltung der angesetzten Fristen dispensiert. Es entspricht auch keinem anerkannten Rechtsgrundsatz, in derartigen Fällen auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem Sachentscheid abzustellen. Das Obergericht handelte jedenfalls nicht willkürlich, wenn es das öffentliche Interesse an der Klärung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Zweifel als nicht genügend gross betrachtete, um die verpasste Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wiederherzustellen bzw. von Amtes wegen eine Fristverlängerung zu ge- währen.
4. Der angefochtene Entscheid verstösst schliesslich auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 4 BV: Weder hat das Gericht bindende Auskünfte oder Zusicherungen über die materielle Behandlung der Beschwerde abgegeben, noch legen die Beschwerdeführer dar, warum sich aus den massgebenden Erlassen, insbesondere aus der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, ein speziell zu schützendes Vertrauen ergeben sollte (zum Vertrauens- schutz vgl. Georg Müller, in Kommentar BV, Art. 4, Rz. 59 ff.).