96.97.31 · Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Main Resident's Criminal Record
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe court upheld the non-renewal of a long-term resident's temporary residence permit and the subsequent requirement for the derivative resident spouse and children to depart, primarily due to the main resident's repeated criminal convictions and failure to adhere to the host country's order, demonstrating a lack of willingness or ability to integrate. The reasoning emphasized that the primary purpose of the derived right of residence ceases when the main resident must leave, and the court found the administrative decision to refuse extension proportionate, weighing the public interest in maintaining order against the private interests, especially given prior warnings and the spouse's non-working status and potential for return to their home country.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAThe court confirmed that denying the extension of the residence permit under this article was appropriate regarding the appellant's wife and children.
The court referred to this provision when affirming the proportionality of the deadline set for departure.
This provision was cited for the standard order regarding court costs, as the appeal was dismissed.
Testo integrale della sentenza · 96.97.31
96/97 31 Fremdenpolizei. Art. 4 ANAG. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung bei einem straffälligen Ausländer. Verhältnismässigkeit. Grundsätze bei der Ermessensausübung. Wenn eine Person, die den Grund für die Aufenthaltsbewilli- gung bildete (Familiennachzug), die Schweiz verlassen muss, entfällt der Zweck des Aufenthaltes, und es sind die Personen, die ein von der weggewiesenen bzw. weg- zuweisenden Person abgeleitetes Anwesenheitsrecht haben, in der Regel auch wegzuweisen (E. 9e). Obergericht, 9. Dezember 1996, OG V 96 59 (siehe 96/97 26)
Aus den Erwägungen:
6. Der Beschwerdeführer war während rund zwölf Jahren im Besitze einer Aufenthaltsbewilli- gung, die Beschwerdeführerin während rund neun Jahren. Die Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin war von der des Beschwerdeführers abgeleitet (Verbleib beim Ehegatten). Die Aufenthaltsbewilligungen wurden durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde am 3. Mai 1996 nicht verlängert. Strittig ist, ob das Verweigern der Aufenthaltsbewilligungen zurecht erfolgt ist, ob die Nichtverlängerung und Wegweisung verhältnismässig ist.
7. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die kantonale Frem- denpolizeibehörde Verhältnismässigkeitserwägungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV anzustellen (BGE 116 Ib 117 E. 3c; AGVE 1991 S. 467; Peter Kottusch, Das Er- messen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 91/1990, S. 173; Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1985, S. 179).
Im Rahmen der Rechtskontrolle kann das Obergericht frei prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Verweigerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung das entgegenstehende private Interes- se des Ausländers an der Erteilung der Bewilligung überwiegt. Dem steht nicht entgegen, dass das Obergericht gemäss Art. 57 Abs. 4 VRPV nicht prüfen kann, ob der angefochtene Entscheid an- gemessen sei. Angemessenheit im Sinne dieser Bestimmung bedeutet nicht Verhältnismässigkeit, sondern Zweckmässigkeit (vgl. Fritz Gygi, Bundesverfassungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 316). Für die obergerichtliche Kognition gilt somit in Fällen, wo Normen anzuwenden sind, welche eine Interessenabwägung erfordern, dass die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnah- me frei geprüft wird, der Behörde jedoch insofern ein Ermessensspielraum zu belassen ist, als es um die Zweckmässigkeit geht (Opportunität; vgl. betreffend Art. 104 lit. c OG BGE 116 Ib 356 f. E. 2b).
8. Wie bereits ausgeführt, besass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Im Ge- gensatz zur Niederlassungsbewilligung, die auf unbefristete Dauer erteilt wird (Art. 6 Abs. 1 ANAG), ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG). Unabhängig vom Motiv, das zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt hat, muss der Ausländer in die- sem Fall mit der Möglichkeit rechnen, dass seine Bewilligung nicht verlängert wird. Sein Anwesen- heitsverhältnis ist weit weniger gefestigt als dasjenige des Niedergelassenen. Abgesehen von den Erlöschens- und Widerrufsgründen gemäss Art. 9 Abs. 3 u. 4 ANAG kann letzterem das Anwesen- heitsrecht nur bei einer Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes entzogen werden. Auswei- sungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG bildet die gerichtliche Bestrafung wegen eines Ver- brechens oder Vergehens, gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG sein Verhalten im allgemeinen und Handlungen, die darauf schliessen lassen, dass der Ausländer nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 ANAV). Weit umfassende- re Entfernungsgründe treffen den Aufenthalter, der nur über eine befristete Bewilligung verfügt, welche keinen Anspruch auf Verlängerung einschliesst. So können bereits polizeiliche, wirt- schaftspolitische und demographische Gesichtspunkte gegen einen weiteren Aufenthalt sprechen (vgl. BGE 119 Ib 95 E. 1d, 109 Ib 179; AGVE 1995 S. 502, 1992 S. 521 f. m.H.). Nur schon das Fehlen der Zweckmässigkeit der weiteren Anwesenheit oder ein unstatthaftes Verhalten, das sich nicht mit der gebotenen loyalen Einfügung in der im Gastland geltenden Ordnung vereinbaren lässt, sprechen im Rahmen des Ermessensentscheides gemäss Art. 4 ANAG für eine Entfernung des Ausländers (AGVE 1991 S. 467; Hanspeter Moser, Die Rechtsstellung des Ausländers in der Schweiz, ZSR 86 II/1987 S. 435). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitserwägungen sind bei der Frage nach dem Verbleib des Aufenthalters die der Ordnung des Gaststaates zugrundeliegenden sittlichen Werte und gesellschaftlichen Strukturen verstärkt zu gewichten. Als Nichtverlängerungs- gründe kommen vor allem Widerruf- und Ausweisungstatbestände in Frage, selbst wenn die öf- fentlichen Interessen für einen Widerruf oder eine Ausweisung nicht ausreichten (Toni Pfanner, a.a.O., S. 180). Die der Befristung der Bewilligung zugrunde liegende Kontrollfunktion dient denn auch dazu, mittels einer Wegweisung aus beruflichen, sozialen oder moralischen Gründen zur besseren Eingliederung der übrigen Ausländer beizutragen; auch der Gesichtspunkt der General- prävention ist demgemäss von einiger Bedeutung (vgl. Toni Pfanner, a.a.O., S. 177 u. 181) (AGVE a.a.O.). Ist eine fremdenpolizeiliche Massnahme als zwar rechtlich begründet aber nach den Um- ständen nicht angemessen, so soll sie angedroht werden. Man spricht in diesem Fall von einer Verwarnung (vgl. Peter Kottusch, a.a.O., S. 172 f.)
9. a) Der Beschwerdeführer musste über einen Zeitraum von etwa vier Jahren vier Mal straf- rechtlich verurteilt werden. Die erstmals ausgesprochene bedingte Gefängnisstrafe musste bereits rund 15 Monate später widerrufen werden. Die danach neu ausgesprochene bedingte Gefängnis- strafe musste rund 2 ¼ Jahre später ebenfalls widerrufen werden. Insbesondere anlässlich des Strassenverkehrsunfalles in O. versuchte der Beschwerdeführer die Rechtspflege irrezuführen, indem er einen Tag nach dem Unfall das Unfallfahrzeug als gestohlen meldete. Gerade dieses Verhalten lässt sich nicht allein mit Alkoholproblemen oder unverarbeitetem Aggressionspotential begründen - wie dies der Beschwerdeführer offenbar versucht. Vielmehr bedarf es für dieses Ver- halten einer bestimmten grundlegenden (mangelhaften) Einstellung gegenüber der Ordnung des Gaststaates. Das Bezirksgericht O. äusserte daher - zurecht, wie sich leider zeigen sollte - gewis- se Bedenken betreffend die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers.
Bereits das Verhalten in den Jahren 1991 - 1993 gab zu schweren Klagen Anlass und liess darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Um so mehr, als dass er bereits im November 1992 erst- mals durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde verwarnt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde daher im Jahre 1993 der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde angedroht. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu lässt Einsicht und Reue vermissen (vgl. BGE 116 Ib 117 f. E. 4b). Wie sich aus den Akten ergibt, hat die kantonale Fremdenpolizeibehörde von einer administrativen Fernhalte- oder Wegwei- sungsmassnahme nur Abstand genommen, weil der Beschwerdeführer aus dem bosnischen Raum stammt. Trotzdem musste der Beschwerdeführer am 20. Juni 1995 erneut wegen schwer- wiegenden SVG-Vergehen gerichtlich verurteilt werden. Dies lässt jegliche Einsicht und Bemü- hung, sich in die Ordnung des Gastlandes einzufügen, vermissen und spricht gegen die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung. Es ist nur folgerichtige Konsequenz, wenn die kantonale Frem- denpolizeibehörde nach vergeblicher zweimaliger Verwarnung, zuletzt mit der Androhung von Fernhalte- oder Wegweisungsmassnahmen, nach einem wiederholten, nicht unerheblichen Ver- stoss gegen die öffentliche Ordnung zu der schärferen Massnahme - der Wegweisung - greift.
b) Soweit sich die Beschwerdeführer zum Vergleich auf BGE 120 Ib 130 ff. berufen, ist darauf hinzuweisen, dass die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGE 120 Ib 14 E. 1b), zudem ist nicht erkennbar, wie weit sie aus zitiertem Entscheid etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Insbesondere ruft das wiederholte Begehen von Delikten sowie das Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an den Verkehrsunfall in O. stärker nach einer Ausweisung, als beispielsweise ein isoliertes Bezie- hungsdelikt (vgl. AGVE 1989 S. 466). Zuletzt ist, wie bereits ausgeführt, ein Fehlverhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bei der Wegweisung strenger zu beurteilen, als wenn - wie etwa bei einer Ausweisung - in bestehende Bewilligung eingegriffen wird (vgl. BGE 120 Ib 131 E. 4a m.H., 116 Ib 117). Ebensowenig ist Art. 8 EMRK zu beachten.
c) Soweit der Beschwerdeführer ausführt, seine Gesetzesverletzungen seien auf seelisch psychische Konflikte und auf ein unverarbeitetes Aggressionspotential zurückzuführen, zeigt gera- de dies die Anfälligkeit des Beschwerdeführers zu strafbarem Verhalten und somit die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf. Trotz mehrmaligen Verurteilungen und mehrmaligen Verwarnungen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder gewillt, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Der Beschwerdeführer hatte nun wirklich mehrmals die Möglichkeit gehabt, sein Verhalten zu bessern bzw. etwas gegen seinen psychischen Zustand zu unterneh- men.
d) Dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 12 Jahren in der Schweiz aufhält und er aus einem Dorf der ehemaligen Kriegsfrontlinie stammt, welches weitgehend zerstört sein dürfte, rechtfertigt keine stärkere Gewichtung seiner Interessen an einem weiteren Verbleib als das dar- gelegte öffentliche Interesse an seiner Entfernung. Er hat gezeigt, dass ihn auch eine längere An- wesenheit in der Schweiz und die mehrmalige Gewährung der Möglichkeit, sein Verhalten zu än- dern, nicht abhalten konnten, wiederholt gegen die öffentliche Ordnung zu verstossen. Zudem war es ihm nicht möglich, aus den fremdenpolizeilichen Verwarnungen seine Lehren zu ziehen.
e) Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführerin, ist in Bosnien aufgewach- sen. Im Rahmen des Familiennachzuges gelangte sie in die Schweiz und lebt nun etwa seit neun Jahren hier. Ihr Anwesenheitsrecht und das der gemeinsamen Kinder M. und I. steht und fällt mit demjenigen des Beschwerdeführers. Wenn die Person, die den Grund für die Aufenthaltsbewilli- gung bildete, die Schweiz verlassen muss, entfällt nämlich der Zweck des Aufenthaltes, und es sind die Personen, die ein von der weggewiesenen bzw. wegzuweisenden Person abgeleitetes Anwesenheitsrecht haben, in der Regel auch wegzuweisen (vgl. Art. 10 Abs. 3 und Art. 16 Abs.6 ANAV; vgl. auch Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzuges von Auslän- dern, in ZBl 90/1989 S. 355 ff.; AGVE 1995 S. 506, 1991 S. 460 ff.).
Daraus lässt sich nun aber nicht ableiten, dass Verwarnungen an einen Ausländer auch an möglicherweise mittelbar betroffene Personen, insbesondere an jene, die eine abgeleitete Anwe- senheitsberechtigung haben, eröffnet werden müssen. (Zumindest) zum Zeitpunkt der Verwarnung hat diese für den Dritten keinen Rechtsnachteil zur Folge. Sein Anwesenheitsrecht bleibt unbe- rührt. Zudem kann der verwarnte Ausländer ein Interesse daran haben, dass niemand von der Verwarnung erfährt. Die Mitteilung an Dritte könnte daher im Einzelfall eine Persönlichkeitsverlet- zung darstellen.
Die Beschwerdeführerin geht keiner Arbeit nach. Angesichts ihrer Herkunft ist eine Rückreise ins Heimatland, auch wenn diese mit gewissen vorab wirtschaftlichen und persönlichen Schwierig- keiten verbunden ist, nicht unzumutbar, denn der Beschwerdeführerin - gemessen am Schicksal des Ehemannes und der übrigen Ausländer aus dem ehemaligen Jugoslawien (insbesondere jener aus Bosnien-Herzegowina) - wird nicht eine ausserordentliche Härte erwachsen. Gesagtes gilt auch für die Kinder. Diese befinden sind zudem in einem anpassungsfähigen Alter, das es ihnen ermöglicht, sich in neue kulturelle und soziale Verhältnisse einzugewöhnen.
Eine ausnahmsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und allenfalls ihre Kinder M. und I. wurde daher im Rahmen von Art. 4 ANAG zurecht verneint. Da die Beschwerdeführerin bis heute keiner Arbeit nachgegangen ist, kann ihre Anwesenheit und die der Kinder M. und I. ohnehin nicht bedenkenlos hingenommen werden.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung der Beschwerdeführer als verhältnismässig erscheint. Insbesondere auch unter Berücksich- tigung ihrer familiären Situation und der Situation in ihrer Heimat. Der Beschwerdeführer hätte sich bereits früher darüber klar werden können und müssen, dass er eine Verantwortung seiner Familie gegenüber trägt (BGE 120 Ib 133 E. 5c).
11. Die von der Vorinstanz verfügte Frist zur Ausreise auf den 31. Dezember 1996 erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als verhältnismässig. Es wird zudem auf Art. 14a Abs. 6 ANAG verwiesen.
12. Aus Gesagtem ergibt sich, dass sich die Vorinstanzen an das ihnen zustehende Ermes- sen gehalten haben und nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot verstossen haben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.