96.97.23 — Permissibility of Referencing Prior Briefs in Administrative Appeals vs. Scope of Subsequent Unsolicited Submissions
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe court determined that referencing a previously submitted brief in a new administrative appeal is permissible if the initial submission meets the minimum requirements for substance and requests, but that a subsequent, unsolicited submission containing new requests filed after the appeal period closed must be disregarded. The court reasoned that the initial appeal was sufficient because it clearly indicated which points of the contested decision were being challenged, thereby establishing the subject matter; a subsequent submission cannot expand the scope of the appeal beyond the initially defined issues once the deadline has passed, nor is an opportunity for correction necessitated when the initial submission is merely deemed "weakly" reasoned rather than fundamentally flawed or unclear.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IACited in the reasoning regarding the necessary content of an administrative appeal (application and reasoning), which the initial appeal satisfied.
Cited in the reasoning concerning the principle of investigation ('Untersuchungsgrundsatz') and the limit on introducing new legal grounds.
Testo integrale della sentenza — 96.97.23
96/97 23 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV. Art. 49 Abs. 1 und 2 VRPV. Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Hinweis auf Ein- gabe vor Vorinstanz (E. 3). Inhalt einer Verwaltungsbeschwerde. Bestimmung des Streitgegenstandes durch Antragstellung (E. 5). Obergericht, 27. Mai 1997, OG V 97 6
Aus den Erwägungen:
3. Vorab ist zu prüfen, ob zur Begründung der vorliegenden Beschwerde der Verweis auf die vor Vorinstanz unaufgefordert eingereichte Schrift vom 13. September 1996 zulässig ist.
Der blosse Hinweis auf frühere Eingaben genügt grundsätzlich für die Beschwerdebegrün- dung nicht. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Eidg. Versicherungsgerichtes ist im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, sofern die Beschwerde die von Art. 108 Abs. 2 OG geforderten wesentlichen Bestandteile des Antrages und der minimalen sachbezogenen Begrün- dung enthält, der Verweis auf frühere Rechtsschriften (für die zusätzliche Begründung) zulässig (vgl. BGE 118 Ib 136, 113 Ib 287 f. m.H.; ASA 43 S. 462 E. 1). Diese Rechtsprechung kann auch auf das kantonale Verfahren übertragen werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 VRPV).
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf ein eigenes in einem früheren Verfahren ein- gereichtes Schriftstück, welches sich in den Akten der Vorinstanz befindet, aber aus dem Recht und somit dem Verfahren gewiesen wurde. Der Verweis ist vorliegend zulässig, da sich das Akten- stück tatsächlich noch bei den Akten der Vorinstanz befindet. Anders wäre die Frage zu beurteilen, wenn dies nicht der Fall wäre (vgl. zum Ganzen: SVR-Rechtsprechung 1995 ALV Nr. 53).
4. ...
5. Vor Vorinstanz ist der Schriftenwechsel unbestrittenermassen am 28. Juni 1996 geschlos- sen worden (der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Eingabe vom 23. Juli 1996 ausdrücklich auf das Schreiben vom 28. Juni 1996). Der Beschwerdeführer stellte in der unaufgeforderten Ein- gabe vom 13. September 1996 Anträge und ergänzte die Beschwerdeschrift vom 9. Mai 1996. Die Eingabe wurde von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt nun vor Obergericht, auf diese Eingabe vor Vorinstanz sei einzutreten und es seien die darin gestellten Anträge gutzuheissen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass seine erste Eingabe vom 9. Mai 1996 an die Vorinstanz keinen Antrag gehabt habe, sie genüge den Minimalanforderungen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 49 Abs. 1 VRPV nicht, entsprechend hätte ihm eine Frist zur Nachbesserung (Art. 49 Abs. 3 VRPV) gesetzt werden müssen. Da dies unterlassen worden sei, müsse die zweite Eingabe vom 13. September 1996 ins Recht genommen werden.
a) Die Vorinstanz hat die am 9. Mai 1996 eingereichte Beschwerde als rechtsgenüglich be- trachtet. Sie führt dabei aus, dass in der Vergangenheit im verwaltungsinternen Beschwerdever- fahren in der Praxis keine hohen Anforderungen an eine Beschwerde gestellt worden seien. Wenn aus dem Zusammenhang heraus die Begehren erkennbar waren, wurde das Erfordernis der An- träge als genügend betrachtet. Aus diesem Grund sei keine Frist zur Nachbesserung gesetzt wor- den.
aa) Nach Art. 49 Abs. 1 VRPV hat die Verwaltungsbeschwerde u.a. einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Diese Bestimmung soll der Behörde hinreichende Klarheit darüber ver- schaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis der Vorinstanz genügt es, wenn dies der Verwaltungsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist lediglich zu fordern, dass zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Erst wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlen und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen las- sen, liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (vgl. zu Art. 108 Abs. 2 OG: BGE 113 Ib 287 m.H.; SVR-Rechtsprechung 1995 ALV Nr. 53 E. 1a). bb) Eine Nachfrist - wie sie der Beschwerdeführer beantragt - ist nur anzusetzen, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann jedoch nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 118 Ib 136 E. 2, 112 Ib 635 E. 2a, 96 I 96).
cc) Das am 9. Mai 1996 eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers beim Regierungsrat nimmt konkret zu einzelnen Ziffern der angefochtenen Dispositive Stellung. Damit bringt der Be- schwerdeführer zum Ausdruck, dass er nur in diesen Punkten die Verfügungen des Einwohnerge- meinderates X. anfechten will. Entsprechend war vor dem Regierungsrat betreffend die Verfügung zur Begrenzung des Lärms der Anlage nachfolgendes Streitgegenstand: ...
Aus der Eingabe vom 9. Mai 1996 vor Vorinstanz war und ist somit ersichtlich, in welchen Punkten die angefochtenen Verfügungen beanstandet worden sind. Dabei wird - wenn auch dürftig - begründet, weshalb die einzelnen angefochtenen Ziffern (Auflagen) der Verfügungen gerügt wer- den. Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht bemängelt, der Regierungsrat habe aus seiner Beschwerdeschrift falsche Anträge herausgelesen.
Die fristgerecht eingereichte Beschwerdeschrift vom 9. Mai 1996 ist demgemäss an sich klar. Die Vorinstanz hat diese Eingabe in zulässiger Weise als rechtsgenügliche Beschwerdeschrift an- erkannt und auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift verzichtet. Auch lässt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 14 Abs. 1 VRPV) kein Anspruch ableiten, zu jeder Zeit mit neuen Rechtsgründen und Einwendungen an die Rechtsmittelbehörde zu gelan- gen. Eine unaufgefordert erfolgte Eingabe kann daher unbeachtet bleiben und ist aus dem Recht zu weisen. Dies entspricht auch der Praxis des Bundesgerichtes und des Obergerichtes (vgl. BGE 99 Ib 89, 95 I 587; SVR-Rechtsprechung 1995 BVG Nr. 40 S. 117; RKUV 1985 S. 239 f. = ZAK 1986 S. 190 E. 3b).
b) Mit der Antragstellung wurde der Streitgegenstand bestimmt. Eine Abänderung des Antrags ist nur innerhalb der Rechtsmittelfrist bzw. der Frist zur Ergänzung der Beschwerde zulässig. Eine Ausnahme ist allenfalls bei Nebenpunkten zu machen (vgl. ZBl 67/1966 S. 516). Sodann können die Anträge und somit der Streitgegenstand reduziert werden (teilweiser Rückzug).
Da die Anträge in der Eingabe vom 13. September 1996 weder die gestellten Anträge reduzie- ren, noch neue Rechtsbegehren gestellt werden, die lediglich Nebenpunkte betreffen (vgl. ZBl 67/1966 S. 516), sind auch diese - da erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht - ohne weiteres unbeachtlich und wurden durch die Vorinstanz zu Recht nicht beachtet. Insbesondere können, wie oben aufgezeigt, nicht einzelne, ursprünglich nicht angefochtene und somit mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in materielle Rechtskraft erwachsene Punkte nachträglich gerügt werden, wie dies der Beschwerdeführer etwa mit den Ziff. 3.3 und 3.4 der Verfügung betreffend die 25m- Schiessanlage und der Ziff. 6 der Verfügung betreffend die 50m-Schiessanlage tut. Sie liegen au- sserhalb des Streitgegenstandes.