96.97.17 — Challenge to Judicial Panel Composition Upheld Despite Procedural Order Discrepancy
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAA litigant challenged a final decision, arguing the judging panel was improperly constituted because a judge who issued a procedural order did not participate in the final deliberation and ruling. The court reasoned that neither constitutional law nor cantonal procedural law grants a party the right to a consistent judicial panel throughout the entire proceedings, provided the court is fully staffed for deliberation and decision-making as required by law. The crucial requirement, upheld by the court, is that any replacing judge must have adequate knowledge of the case file and proceedings, which was satisfied here as the replacement judge was present for the final hearing and had access to all case materials, thus precluding any finding of arbitrary application of law.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IACited in the reasoning to establish the basis for replacement of a judge when prevented from exercising their office, which was confirmed as not violated by the court's procedure.
Testo integrale della sentenza — 96.97.17
96/97 17 Kantonales Verfahrensrecht. Gerichtsorganisation. Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GOG. Anspruch der Partei auf richtige Besetzung des Gerichts. Die Zusammensetzung des Gerichts, das prozessleitende Verfügungen sowie den En- dentscheid fällt, muss personell nicht identisch sein. Eidg. Versicherungsgericht, 24. Oktober 1997, I 511/96
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, da das Gericht diesen nicht in derselben Besetzung gefällt habe wie die prozessleitende Verfügung vom 24. September 1996. In der Tat wurde Oberrichter Truttmann, welcher bei der Zwischenver- fügung mitgewirkt hatte, infolge Ferienabwesenheit bei der Schlussverhandlung vom 25. Oktober 1996 sowie beim Endentscheid durch Oberrichter Kröpfli ersetzt.
a) Der Anspruch der Parteien auf die richtige Besetzung des Gerichts folgt als verfas- sungsrechtliche Minimalanforderung an das kantonale Verfahren unmittelbar aus Art. 58 Abs. 1 BV (BGE 118 Ia 285 E. 3d, 117 Ia 325 E. 2, 115 V 260 E. 2a, 114 Ia 279 E. 3b; Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 155). Indessen ergibt sich der er- wähnte Anspruch auch aus einer bundesgesetzlichen Vorschrift, nämlich aus Art. 69 IVG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 AHVG (ZAK 1988 S. 603 E. lb m.H.).
Die nähere Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens obliegt den Kantonen (Art. 69 IVG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 AHVG). Mit den entsprechenden kantonalen Bestimmungen hat sich das Eidgenös- sische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; Art. 104 lit. a OG). Es hat nur zu prüfen, ob ihre Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 OG), insbesondere des Willkürverbots gemäss Art. 4 BV geführt hat (ZAK 1988 S. 603 E. 1b m.H.).
b) Weder Art. 58 BV noch das inhaltlich gleiche Gebot der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 EMRK (BGE 105 Ia 180 E. 6) geben einen Anspruch auf gleichbleibende Besetzung des Gerichts während der ganzen Prozessdauer (BGB 96 I 323 E. 2a). Ein solcher Anspruch ist auch der urnerischen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. März 1994 (VRPV) und dem kantonalen Gerichtsorganisationsgesetz vom 17. Mai 1992 (GOG) nicht zu entnehmen. Vorgeschrieben ist lediglich eine vollständige Besetzung, um gültig verhandeln, beraten und ent- scheiden zu können (Art. 34 Abs. 1 GOG). Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, können Richter des eigenen Gerichts bei- gezogen werden (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GOG). Die Durchführung des Beweisver- fahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichts oder dem Gerichtspräsidenten übertragen werden (Art. 60 Abs. 1 VRPV).
c) Die Prozessparteien haben Anspruch darauf, dass kein Richter urteilt, der nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom Beweisverfahren hat. Entscheidend ist dabei, dass einem neu mit- wirkenden Richter der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann (BGE 117 Ia 134 E. 1e). Dieser Anspruch ist im vorliegenden Fall gewahrt. Bei der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. September 1996 ging es lediglich darum, im Rahmen der Prozessinstruktion Anordnungen im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Rechtsmittelverfahrens zu treffen. Einer solchen Zwischenverfügung kommt kein selbständiger Charakter zu, weshalb das Gericht daran nicht gebunden ist. Vielmehr kann es später trotzdem noch Beweisvorkehren anordnen, wenn sich dies als notwendig herausstellen sollte. Einem Richter, der bei der prozessleitenden Verfügung nicht mitgewirkt hat, steht es somit frei, die Abnahme weiterer Beweise zu beantragen. An der Schlussverhandlung vom 25. Oktober 1996 nahmen dieselben Richter teil, welche später auch beim Endentscheid mitwirkten. Oberrichter Kröpfli, welcher nunmehr anstelle von Oberrichter Truttmann amtete, war der Prozessstoff vollumfänglich zugänglich. Von einer willkürlichen An- wendung kantonalen Prozessrechts kann bei diesen Gegebenheiten nicht die Rede sein. Ein über das kantonale Recht hinausgehender, unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleiteter Anspruch auf gleich- bleibende Besetzung wurde in BGE 96 I 323 f. E. 2b und c nur deshalb angenommen, weil nicht alle urteilenden Richter der ausschliesslich mündlichen, in keinem Protokoll festgehaltenen Beweismassnahme beigewohnt hatten. Dies ist vorliegend nicht der Fall, besass das neu mitwirk- ende Gerichtsmitglied aufgrund der Akten und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung doch dieselben Kenntnisse wie die ührigen Richter. Eine Aufhebung des kantonalen Entscheids verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Wiederholung des Verfahrens kann somit unterbleiben.