96.97.14 — Appeal Statement Justification Requirement for Sentence Reduction
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe court addressed the requirement under procedural law that an appeal statement must contain a brief, factual justification for the requested relief, even though the appeal is a complete remedy allowing for full review. In the specific instance, the appellant failed to provide any reasoning justifying the requested reduction in the duration of the prison sentence, despite being granted an opportunity to correct the deficiency, and only provided justifications for other requests concerning a suspended sentence and a reduced fine. The court reasoned that this required written justification is necessary for a rational process, enabling the court to prepare specifically for the appeal by understanding why the lower court's decision is allegedly incorrect regarding the specific points challenged, and thus determined that the request regarding the length of imprisonment could not be considered due to the lack of required support.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IATesto integrale della sentenza — 96.97.14
96/97 14 Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 2 StPO. Die Rechtsbegehren der Beru- fungserklärung sind zumindest kurz und sachbezogen zu begründen. Obergericht, 14. November 1997, OG S 97 10 (siehe 96/97 16)
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO muss die Berufungserklärung nicht nur die Rechtsbegehren nennen, sondern auch eine kurze Begründung enthalten. Gemäss Antrag 2 der Berufungserklä- rung soll der Berufungskläger höchstens zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt wer- den, ferner sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Ausserdem sei die Busse auf maximal Fr. 2'000.-- festzusetzen. Da in der Berufungserklärung vom 28. August 1997 Ausführungen, aus welchen Gründen eine Gefängnisstrafe von höchstens einem Monat zu verhängen, der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Busse auf maximal Fr. 2'000.-- festzusetzen sei, fehlten, wurde dem Berufungskläger mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. August 1997 durch den Ge- richtspräsidenten eine Nachbesserungsfrist im Sinne von Art. 221 Abs. 2 Satz 2 StPO gewährt. Der Berufungskläger wurde ausdrücklich auf die Folgen bei unbenutztem Ablauf der Frist aufmerk- sam gemacht (Art. 22 Abs. 1 StPO). In der Nachbesserung vom 3. September 1997 wurden jedoch lediglich die Anträge auf Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie auf Herabsetzung der Busse begründet. Für die beantragte Reduktion der Dauer der Gefängnisstrafe erfolgte keine Be- gründung. Die Berufung ist, wie bereits erwähnt, ein vollkommenes Rechtsmittel. Sie erlaubt dem Obergericht, das angefochtene Urteil in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Auch reine Ermessensfragen können Gegenstand der Berufung sein (Art. 220 und Art. 228 StPO). Mit Blick darauf entspricht es einem rationellen Verfahren, wenn der Berufungskläger dem Gericht kurz mitteilen muss, inwiefern er das angefochtene Urteil abgeändert haben will und warum es seines Erachtens nicht richtig ist. Die kurze Begründung erlaubt dem Gericht, sich gezielt auf das Berufungsverfahren vorzubereiten (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25.04.1994 an den Landrat zur Änderung der Strafprozessordnung, zum Beitritt zum Konkordat über die Rechts- hilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Änderung der Dienst- und Besoldungsverordnung für die Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, S. 14). Auch wenn das Schwergewicht des Berufungsverfahrens nach wie vor auf der mündlichen Verhandlung liegt (Unmittelbarkeitsprinzip), gibt es doch mit der am 1. Juni 1995 in Kraft getretenen Bestimmung in Art. 221 Abs. 2 StPO eine gewisse Verstärkung der Schriftlichkeit (vgl. Hauser/Schweri, Schweize- risches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, S. 196 f.). An die schriftliche Begründung sind eher bescheidene Anforderungen zu stellen, verlangt doch das Gesetz, wie erwähnt, eine kurze Be- gründung der Rechtsbegehren. Es ist, wenn auch nur in kurzer Form, auszuführen, weshalb das Urteil der Vorinstanz in den angefochtenen Punkten falsch sein soll. Die vom Gesetzgeber im Hin- blick auf ein rationelles Verfahren gewollte Möglichkeit des Gerichtes, sich gezielt auf das Beru- fungsverfahren vorzubereiten, verlangt dabei, dass bspw. nicht nur das Nichterfüllen des objekti- ven und/oder subjektiven Tatbestandes oder eine zu hohe Bestrafung geltend gemacht, sondern dargelegt wird, warum die Überlegungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen, wa- rum bspw. zu Unrecht ein Tatbestandselement als erfüllt betrachtet wurde oder die Bestrafung zu hoch ausgefallen ist. Das Erfordernis einer auch nur kurzen Begründung verlangt, sich mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. BGE 118 Ib 136 E. 2, 113 Ib 288). Der Ge- setzgeber will mit dieser Regelung zweifelsohne auch verhindern helfen, dass unüberlegt Rechts- mittel eingelegt werden. Vorliegend fehlt die Begründung, warum die von der Vorinstanz verhängte Dauer der Freiheitsstrafe nicht richtig sein soll. Die in der durch einen Rechtsanwalt eingereichten Berufungserklärung enthaltenen Begründungen zu den übrigen Anträgen sind gemäss klarer Sy- stematik und klarem Wortlaut nur zu diesen erfolgt. Im Übrigen ging der Berufungskläger anläss- lich der mündlichen Berufungsverhandlung auf die beantragte Reduktion der Dauer der Gefäng- nisstrafe nicht mehr ein. Nachdem die Begründung bezüglich der anbegehrten Reduktion der Ge- fängnisstrafe fehlt, ist auf diesen Antrag androhungsgemäss nicht einzutreten.