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I 2024 84 • VG SZ I 2024 84 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

I 2024 84 — Insurance Benefits Denial for Martial Arts Injury

Numero d'incarto I 2024 84 (SZ_VG_003_I-2024-84_2025-05-14)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali senza spese
Giurisdizione Canton Svitto — Tribunali cantonali (CH-SZ)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The claimant appealed a decision denying him accident insurance benefits after injuring his right shoulder during a martial arts training session involving a hip throw technique. The court upheld the denial, reasoning that the injury did not qualify as an "accident" under the law because the claimant failed to demonstrate a sudden, unintended, damaging effect from an *unusual external factor*, concluding that the reported incomplete throw and subsequent fall fell within the expected range of movements and risks inherent in the Sanda full-contact sport, especially during training with a less experienced partner; furthermore, the specific diagnoses (labral and cartilage lesions) were not among the explicitly listed injuries that qualify as an "accident-like bodily injury" under the relevant statute, thus precluding benefits on that ground as well.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 61 lit. g ATSG — Art. 4 ATSG: The court confirmed that no accident occurred in the sense of this article, which was a main ground for dismissing the appeal. Art. 6 Abs. 2 UVG: The court confirmed that no listed injury within the meaning of this article was present, which was a main ground for dismissing the appeal. Art. 61 lit. fbis ATSG: Cited in the final order regarding the non-imposition of court costs.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

Generato dall'IA
Art. 4 ATSG

The court confirmed that no accident occurred in the sense of this article, which was a main ground for dismissing the appeal.

Art. 6 Abs. 2 UVG

The court confirmed that no listed injury within the meaning of this article was present, which was a main ground for dismissing the appeal.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the final order regarding the non-imposition of court costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the final order regarding the denial of party compensation.

Art. 42 und 82ff. BGG

Cited as the procedural basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Testo integrale della sentenza — I 2024 84

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2024 84

Entscheid vom 14. Mai 2025

Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

C.________ AG, Vorinstanz,

Gegenstand Unfallversicherung (Leistungen; Unfall, unfallähnliche Körperschädigung) Sachverhalt:

A. A.________ (Jg. ____) war beim Kanton D.________ in einem Vollzeitpen- sum angestellt und dadurch bei der C.________ AG (nachfolgend C.________) obligatorisch unfallversichert, als gemäss Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 24. August 2023 seine rechte Schulter (Rotatorenmanschette) am 17. Au- gust 2023 durch Einwirkung verschiedener Schlag- und Wurftechniken in Mitlei- denschaft gezogen wurde und in der Folge schmerzte sowie in der Beweglichkeit eingeschränkt war (Vi-act. A1). Mit Schreiben vom 29. August 2023 informierte die C.________ A.________, man werde die Leistungspflicht prüfen (Vi-act. A2).

B. Nach erfolgten Abklärungen informierte die C.________ A.________ mit in- formellem Schreiben vom 2. November 2023, es liege weder ein Unfall noch eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb kein Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Vi-act. A8).

C. Am 8. Februar 2024 führte Dr.med. E.________ (FMH orthopädische Chir- urgie und Traumatologie) bei Diagnose GLAD Läsion Schulter rechts 17.08.2023 mit subakromialem Impingement und Bursitis subacromialis sowie SLAP Läsion im Rahmen der GLAD Läsion eine Schulterarthroskopie rechts durch mit suba- kromialer Dekompression und Bursektomie, Tenotomie der langen Bizepssehne in Parachute Technik und Labrumrefixation (Vi-act. M8).

D. Nachdem A.________ am 12. April 2024 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte (Vi-act. A18), verfügte die C.________ am 25. April 2024, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche- rung. Beim Ereignis vom 17. August 2024 habe kein ungewöhnlicher äusserer Faktor eine ursächliche Rolle gespielt, weshalb kein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 vorliege. Zudem würden die Schädigun- gen nicht unter die unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 fallen (Vi-act. A20). Hiergegen erhob A.________ am 13. Mai 2024 Einsprache, welche die C.________ mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 abwies (Vi-act. A23 und A31).

E. Am 8. November 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der C.________ AG vom 17. Oktober 2024 sei dahingehend abzuändern, dass diese dem Beschwerdeführer für die

2 Folgen des Ereignisses vom 17. August 2023 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides der C.________ AG vom 17. Oktober 2024 zu ergänzenden Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selbst ergänzende Abklärungen anzuordnen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 beantragt die C.________, es sei die Beschwerde vom 8. November 2024 abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. März 2025 an den Beschwerdeanträgen fest. Mit Eingabe vom 31. März 2025 verzichtet die C.________ auf das Duplizieren.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die C.________ einen Leistungs- anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, weil einerseits kein Un- fall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) ursächlich für die geklagten Beschwerden sei und anderseits auch keine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) vorliege.

2.1.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schä- digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli- chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund- heit oder den Tod zur Folge hat.

2.1.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereig- nisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist.

Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 m.H.). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als sol- che gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas

3 Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuschei- den (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den all- täglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewe- gung (RKUV 1999 S. 199 E. 3c/aa und S. 422 E. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betref- fenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994, S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 E. 3.1.2; vgl. Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art. 6 S. 41). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1). Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursa- chung ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 134 V 72 E. 4.1). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis daher auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; 8C_570/2019 vom 8.11.2019 E. 3.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (Urteil BGer 8C_24/2022 vom 20.9.2022 E. 3.2), was nicht der Fall ist, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmus- ter des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil BGer 8C_865/2013 vom 13.3.2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

2.1.3 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äus- serlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1; Urteil BGer 8C_17/2024 vom 9.7.2024 E. 3.1.2).

2.1.4 Zu ergänzen ist schliesslich, dass sich der medizinische Begriff des Trau- mas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; Urteil BGer 8C_539/2022 vom 8.11.2022 E. 3). So ist insbesondere auch nicht massgeblich, dass ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet. Es fällt nicht in dessen Aufgabenbereich zu entscheiden, ob eine schädigende Einwir-

4 kung juristisch als Unfall oder als Krankheit zu definieren ist (Urteil BGer 8C_270/2020 vom 1.9.2020 E. 5.2; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 7).

2.1.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens, d.h. die fünf Tatbestands- elemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3), sind von der den Anspruch er- hebenden Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (BGE 116 V 136 E. 4b). Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines un- fallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leis- tungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beur- teilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Un- tersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen an- nehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungs- recht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die blosse Möglichkeit genügt nicht (Ur- teil BGer 8C_696/2013 vom 14.11.2013 E. 2). Das bedeutet, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt werden kann, muss das Gericht den Unfallher- gang, der alle fünf Tatbestandsmerkmale aufweist, als den von allen möglichen Unfallhergängen als wahrscheinlichsten würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

2.1.6 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Un- fallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver- lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein- flusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ableh- nungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 E. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefan- gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_828/2023 vom 6.2.2025 E. 4; 8C_225/2019 vom 20.8.2019 E. 3.3; 8C 622/2017 vom 16.4.2018 E. 2.1).

5 2.2.1 Die C.________ führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, auf- grund der Schilderung in der Unfallmeldung könne zweifellos nicht von einem Unfall ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei daher gebeten worden, den Hergang nochmals genau zu schildern. Am 30. August 2023 habe er ausge- führt, im Training seien Wurftechniken geübt worden und er sei dabei unglücklich auf der rechten Schulter gelandet; dass etwas Aussergewöhnliches oder Uner- wartetes vorgefallen wäre, habe er verneint. Seinen Ausführungen lasse sich mit keinem Wort entnehmen, welcher ungewöhnliche äussere Faktor auf die rechte Schulter eingewirkt haben solle; die "unglückliche" Landung beim willentlichen Wurftraining erfülle dieses Kriterium nicht. Dies erst recht, nachdem er am 1. No- vember 2023 ergänzend ausgeführt habe, es sei nicht unüblich, dass es zu ei- nem Wurf komme, es dazu gehöre, dass man auf den Boden stürze. Auch bei Sportverletzungen gelte, dass ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit ein Unfall zu verneinen sei. Wenn sich das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirkliche, liege kein Un- fallereignis vor. Das Gleiche gelte, wenn die Übung zwar nicht ideal verlaufe, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewege.

Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache geltend gemacht habe, seine Trainingspartnerin habe den Hüftschwung nicht 'sauber' durchgeführt, in der Mitte des Schwungs habe sie losgelassen, so dass er nicht wie vorgesehen habe ab- rollen können, sondern unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei, so sei nicht nachvollziehbar, warum dies nicht bereits in der Schadenmeldung oder im Fragebogen am 30. August 2023 oder bei telefonischer Nachfrage am 1. No- vember 2023 so ausgeführt worden sei, sondern erst nachdem der Leistungsan- spruch abgelehnt worden sei. Dies spreche gegen die erst nachträgliche Schilde- rung. Zudem würden auch alle medizinischen Berichte keine Hinweise auf diese Schilderung enthalten, sondern nur von Sturz auf rechte Schulter bei Kampf- sporttraining sprechen. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. November 2023 ausgeführt habe, in dieser Sportart komme es zu Würfen und Stürzen auf die Sportmatte, habe sie als Versicherer auch keine weiteren Abklärungen treffen müssen.

2.2.2 Gemäss Beschwerdeführer habe sich am 17. August 2023 sehr wohl ein Unfall ereignet. Die sportliche Übung sei klarerweise anders als geplant verlau- fen. In der Kampfsportart "Sanda" (Vollkontaktsport) würden neben Tritten und Schlägen Würfe und Griffe zum Repertoire gehören. Zur Grundausbildung gehör- ten neben Konditions- und Krafttrainings auch kampftechnische Aspekte und Anwendungen. Am 17. August 2023 habe eine noch etwas unerfahrene Trai- ningspartnerin den Hüftschwung geübt, diesen aber nicht 'sauber' durchgeführt,

6 sondern in der Mitte des Schwunges losgelassen, so dass sich der Beschwerde- führer nicht wie vorgesehen habe abrollen können, sondern unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei. 'Unglücklich' meine den Umstand, dass dies nicht passiert wäre, wenn der Hüftschwung zu Ende geführt worden wäre. Hierbei ge- he es nicht um eine nachträgliche Schilderung. Es sei notorisch, dass versicherte Personen als juristische Laien die entscheidenden Punkte meistens zu vage um- schreiben würden, so insbesondere den ungewöhnlichen äusseren Faktor, der plötzlich auf den Körper wirke. Der Beschwerdeführer habe aber explizit von 'un- glücklich' gesprochen und diesen Ausdruck sicher nicht verwendet, wenn die sportliche Übung wie geplant verlaufen wäre. Der die C.________ beratende Arzt habe offenbar keinerlei Erfahrung mit dem sogenannten Hüftwurf, wenn er un- fundiert behaupte, dass es bei genauer Analyse dieser Sportart unglückliche Landungen nicht gebe, da der Hüftwurf unkontrollierbar sei. Der Hüftwurf sei ein Kampfsport-Klassiker und auch Ringern und Schwingern bekannt und nicht be- sonders gefährlich. Wären Wurftechniken tatsächlich unkontrollierbar, dann wären die Athleten unabhängig der Sportart (Sanda, Judo, Schwingen, Ringen, Wrestling etc.) dauernd verletzt. Aber wenn der Wurfausübende den Schwung nicht 'sauber' durchführe - was selten vorkomme - dann könne schon mal etwas 'passieren'. Das Training sei sodann kein Wettkampf gewesen und im Training würde die Wurftechnik geübt. Die Wurfausführende - und auf diese komme es an - sei noch etwas unerfahren gewesen.

Dass die Ärzte in ihren Berichten keine detaillierte Unfallschilderung dokumentie- ren würden, sei ebenfalls bestens bekannt; bei ihnen stehe der Befund im Vor- dergrund als Ergebnis der ärztlichen Untersuchung. Immerhin erwähne aber Dr.med. F.________, der Beschwerdeführer habe ihn wegen/mit Sturz bei Kampfsporttraining mit subjektiver Beinahe-Luxation rechte Schulter aufgesucht; Dr.med. G.________ habe einen Sturz beim Kickboxen genannt und Dr.med. E.________ einen Sturz beim Kampfsport und festgehalten, es sei beim Unfall das Gefühl einer Subluxation aufgetreten. Dies alles unterstreiche, dass das Ganze nicht als 'normale Landung auf dem Rücken' erlebt worden sei, sondern als Sturzereignis. Und dass er die Frage, ob eine Drittperson den Unfall mitzu- verantworten/beeinflusst habe, mit nein beantwortet habe, bedeute, dass er der Trainingspartnerin nichts vorwerfe, sie nicht zur Mitverantwortung ziehe. Hinge- gen sei klar, dass sie beteiligt gewesen sei, sei ein Wurf doch allein gar nicht möglich.

2.2.3 Die C.________ wiederholt vernehmlassend ihre Darstellung. Der Be- schwerdeführer habe in der Einsprache erstmals ausgeführt, die unerfahrene Trainingspartnerin habe den Hüftwurf nicht sauber durchgeführt, sie habe ihn in

7 der Mitte des Schwungs losgelassen, so dass er nicht richtig habe abrollen kön- nen, sondern unglücklich auf die Schulter gefallen sei. Es sei aber nicht nachvoll- ziehbar, dass der mutmasslich wichtige Umstand der nicht optimalen Wurfumset- zung zeitnah nie erwähnt worden sei. Das Vorbringen erst nach Leistungsableh- nung überzeuge nicht. Der Unfallbegriff sei aber selbst bei dieser nachgelieferten Hergangsschilderung nicht erfüllt. Allein das unglückliche Aufkommen auf der Schulter bei einem Wurf in einer Vollkontakt-Kampfsportart erfülle das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht. Ein Hüftwurf sei mit einer gewissen Energie auszu- führen. Dass diese impulsive Bewegung nicht immer perfekt kontrolliert werden könne, liege in der Natur der Sache und gehöre zur normalen Bandbreite des in einer solchen Sportart Üblichen. Letztlich sei der geplante Hüftwurf durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor gestört oder unterbrochen worden. Entschei- dend sei, dass im Sandatraining Würfe trainiert würden, denen ein Verletzungsri- siko inhärent sei, wenn der Wurfgegner den anschliessenden Fall bzw. das Ab- rollen nicht korrekt ausführe. Daher würden Falltechniken geübt. Trainingspartner hätten bereits vor der Übung mit einer gewissen Abweichung vom geplanten Sollverlauf zu rechnen. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Hüftwurf be- wege sich im Rahmen der gewöhnlichen Bandbreite der sportartspezifischen Bewegungsmuster; er sei im Sanda erlaubt und üblich. Das gemäss nachträgli- cher Darstellung etwas frühe Loslassen ändere hieran nichts. Der erfahrene Be- schwerdeführer habe bei objektiver Betrachtung mit einem solchen Verlauf rech- nen müssen. Und der nicht ideale Verlauf ändere nichts daran, dass das Training in der Spannweite des für Sanda Üblichen verlaufen sei. Der Ablauf des Wurfs und die dadurch bedingte äussere Einwirkung auf den Körper des Beschwerde- führers sei aufgrund der konkreten Verhältnisse für sich allein noch nicht geeig- net, denn Fall programmwidrig zu beeinflussen; er habe bloss deshalb unge- wöhnliche Auswirkungen gezeitigt, weil der Beschwerdeführer die Falltech- nik/Abrolltechnik, die eine Verletzung verhindern sollten, nicht erfolgreich umzu- setzen vermocht habe.

2.2.4 Replizierend bekräftigt der Beschwerdeführer, die sportliche Übung sei kla- rerweise anders verlaufen als geplant; die Trainingspartnerin habe den Hüft- schwung nicht 'sauber' durchgeführt, ihn in der Mitte losgelassen, so dass er nicht wie vorgesehen habe abrollen können, sondern unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei. Auch aus den Arztberichten ergebe sich, dass ein Sturzer- eignis vorliege. Bei einem Sturz sei das Element des ungewöhnlichen äusseren Faktors relativ problemlos erfüllt. Die Schilderung mit dem nicht zu Ende geführ- ten Hüftwurf sei nicht nachgeschoben. Auf dem Fragebogen werde für eine aus- führliche Antwort zu wenig Platz (drei Linien) zur Verfügung gestellt, weshalb sie die Versicherten kurz halten und entscheidende Punkte vage umschreiben wür- 8 den. Er bestreite, die Unfallschilderung von nachträglichen Überlegungen beein- flusst formuliert zu haben. Auch bestreite er, dass ohne weiteres davon ausge- gangen werden könne, dass die trainierten Würfe häufig nicht lehrbuchmässig gelingen sollen, wären die Athleten sonst dauernd verletzt. Der Wurf sei auch nicht schwierig, sondern werde von Anfängern typischerweise zuerst erlernt. Auch habe er mit dem Verlauf als erfahrener Kämpfer nicht rechnen müssen, da es keine Kampf-, sondern eine Trainingssituation gewesen sei, wo es der Athlet etwas lockerer nehme und mal etwas zulasse, damit Anfänger die Gelegenheit erhielten, die Techniken zu üben. Dabei müsse er eben gerade nicht damit rech- nen, dass eine Übung ausserplanmässig verlaufe, weil man sich in einer angelei- teten Übungssituation befinde.

2.3 Am 24. August 2023 meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dessen Ereignis vom 17. August 2023 (Vi-act. A1): Durch Einwirkung durch verschiedene Schlag- und Wurftechnik wurde die rechte Schulter (Rotatorenmanschette) in Mitgliedschaft [recte wohl Mitleidenschaft] ge- zogen. Diese schmerzt nun und die Beweglichkeit ist start [recte stark] einge- schränkt.

Am 30. August 2023 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm von der C.________ unterbreiteten Fragen, namentlich die Frage nach einem detaillier- ten Ereignisbeschrieb, wie folgt (Vi-act. A3): Im Training Wurftechniken (Hüftwurf, O-Goshi) geübt. Dabei bin ich unglücklich auf der rechten Schulter gelandet. In der anschliessenden Sparring-Session habe ich - ohne übermässigen Krafteinsatz - einen rechten Hacken platziert. Dabei fuhr mit wieder ein starker Schmerz in die rechte Schulter.

Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewe- gungsablauf (z.B. ein Ausgleiten oder ein Sturz) ereignet habe, verneinte der Be- schwerdeführer ebenso wie die Frage, ob eine Drittperson den Unfall mitzuver- antworten/beeinflusst habe.

Anlässlich einer telefonischen Befragung äusserte der Beschwerdeführer am 1. November 2023, bei der ausgeübten Kampfsportart handle es sich um Sanda, ein chinesisches Boxen. Es sei nicht unüblich, dass es hier zu einem Wurf kom- me. Auch gehöre es dazu, dass man auf den Boden stürze. Es habe sich kein den Sturz verursachendes Hindernis am Boden befunden; man sei auf der Sportmatte gewesen und es sei unglücklich zu diesem Sturz gekommen (Vi-act. A7).

Nach der Leistungsablehnung vom 25. April 2024 führte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 13. Mai 2024 zum Hergang aus (Vi-act. 23):

9 Die sportliche Übung ist hier klarerweise anders verlaufen als geplant. Der Unfall ereignete sich am 17. August 2023 bei einer Trainingssession «Sanda». […] Eine Trainingspartnerin übte mit dem Einsprecher am 17. August 2023 den sog. Hüftschwung. Sie führte den Schwung aber nicht „sauber" durch. In der Mitte des Schwungs hat sie losgelassen, so dass sich der Einsprecher nicht wie vorgesehen abrollen konnte, sondern unglücklich auf die rechte Schulter gefallen ist. Mit «un- glücklich» meint der Einsprecher den Umstand, dass dies ebengerade nicht pas- siert wäre, wenn die Wurfausführende den Hüftschwung «zu Ende geführt» hätte. Normalerweise wird ein solcher Schwung nämlich immer «zu Ende geführt». Die Wurfausführende war aber noch etwas unerfahren.

2.4.1 Bei dieser Sachverhaltslage ist nicht zu beanstanden, dass die C.________ das Vorliegen eines Unfalles verneint hatte. Ein Unfall nach Art. 4 ATSG setzt u.a. das Einwirken eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli- chen Körper voraus (oben E. 2.1.1). Ungewöhnlich ist ein äusserer Faktor, wenn er bei objektiver Betrachtung nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (oben E. 2.1.2). Ohne besonde- res Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit bei Sportverletzungen zu verneinen (Urteil BGer 8C_589/2021 vom 17.12.2021 E. 5.2; Kaiser/Ferreiro, Sozialversi- cherungsrechtliche Aspekte des Unfallbegriffs und des Wagnisses im Sport, SZS, 2013 S. 570 ff. / 2014 S. 20 ff., 2013 S. 580; Meyer, Probleme des Unfallbegriffs bei sportlichen Betätigungen, in Riemer-Kafka [Hrsg.], Sport und Versicherung, 2007, S. 39 ff.).

2.4.2 Zieht man zur Prüfung der Unfallkriterien des gemeldeten Ereignisses die Schadensmeldung, die schriftliche Beantwortung sowie die mündliche Auskunft des Beschwerdeführers mit ein (oben E. 2.3), so ist etwas Aussergewöhnliches nicht auszumachen, wird vom Beschwerdeführer selbst geradezu verneint. Der Beschwerdeführer absolvierte am 17. August 2023 ein Sanda-Training, d.h. eine chinesische Vollkontakt-Kampfsportart. Sanda bzw. Sanshou beinhaltet viele As- pekte traditioneller chinesischer Verteidigungs- und Kampfkunstelemente, jedoch auch Elemente aus anderen Kampfsystemen. Dazu gehören nebst Tritten und Schlägen auch Würfe (vgl. Wikipedia "San Shou" [eingesehen am 30.4.2025]; siehe auch www.fightacademy.ch [eingesehen am 1.5.2025], wonach Sanda ein moderner Kampfsport, der eine Synthese traditioneller chinesischer Kampfkünste [Wushu / Kung Fu] darstellt, aber auch von anderen Kampfsystemen wie Boxen, Thaiboxen und Ringen beeinflusst wurde; Bestandteile der Sanda-Ausbildung sind Schläge, Tritte, Würfe; auch https://swisswushu.ch [eingesehen am 1.5.2025]). Dieser sportlichen Tätigkeit ist es gerade zu inhärent, dass der Körper regelmässig auch harten Schlägen und bei Stürzen Aufschlagen auf dem Boden ausgesetzt ist, selbst wenn keine Programmwidrigkeiten ausgewiesen sind. So wurde in der Schadenmeldung denn auch ausgeführt, die rechte Schulter sei 10 durch das Einwirken von Schlag- und Wurftechniken in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch die Darstellung, beim Üben der Wurftechniken (Hüftwurf, O-Goshi) unglücklich auf der rechten Schulter gelandet zu sein, enthält keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, der den programmgemässen Ablauf störend beeinflusst hätte. Allein die Tatsache, dass der Wurf nicht lehrbuchmäs- sig erfolgt ist, bzw. dass die Landung unglücklich verlief, vermag weder einen äusseren Faktor noch eine Ungewöhnlichkeit zu belegen. Allein die nicht ideale Ausführung mit einer unglücklichen Landung begründet keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es findet sich kein in der Aussenwelt begründeter Umstand, der den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beein- flusst hätte; vielmehr ergab sich das, was im Rahmen des Trainings der Vollkon- takt-Kampfsportart Sanda erwartet werden kann und muss.

2.4.3 Erstmals in der Einsprache trägt der Beschwerdeführer dann vor, die sport- liche Übung, der Hüftwurf, sei anders als geplant verlaufen (vgl. oben E. 2.3). Wie die C.________ zu Recht ausführt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer weder in der Schadenmeldung, noch in der schriftlichen Aus- kunft, noch in der mündlichen Auskunft je auch nur ansatzweise diese Version vorgetragen hat. Stets hat er nur allgemein vom Üben von Wurftechniken ge- sprochen sowie davon, dass Stürze regelmässig vorkämen und vor allem auch, dass sich nichts Aussergewöhnliches zugetragen habe, er sei einfach unglücklich gelandet. Nie nannte er nur schon Hinweise, seine Übungspartnerin habe einen Wurf fehlerhaft ausgeführt, weshalb er nicht plangemäss habe abrollen können. Es ist dies in Anbetracht der ihm mehrfach gestellten Fragen sowie der nun gel- tend gemachten Aussergewöhnlichkeit der Programmwidrigkeit nicht nachvoll- ziehbar. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, wäre es ihm bereits anlässlich der Ausfüllung des Fragebogens der C.________ Ende August 2023 möglich und zumutbar ge- wesen, auf allfällige besondere Vorkommnisse beim Ereignis/Training vom 17. August 2023 hinzuweisen; namentlich wäre zu erwarten, dass ein auffälliger Fehlwurf genannt wird. In Beachtung des Grundsatzes der Aussage der ersten Stunde (vgl. oben E. 2.1.6; auch Meyer, a.a.O., S. 66) hat diese erst nach der Leistungsverweigerung vorgetragene Sachverhaltsdarstellung unbeachtlich zu bleiben.

2.4.4 Selbst wenn die nun auch vor Verwaltungsgericht erneut vorgetragene Sachverhaltsdarstellung beachtlich wäre, wären die Unfallkriterien nach Art. 4 ATSG nicht erfüllt.

Ein äusserer Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn die sportliche Bewegung bzw. die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Hingegen ist die Voraus- 11 setzung des Unfallbegriffs nicht erfüllt, wenn eine Sportübung zwar nicht ideal bzw. nicht wunschgemäss verläuft, die Art der Ausführung aber immer noch in- nerhalb einer gewöhnlichen Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster, d.h. wie sie durchaus vorkommen können, der betroffenen Sportart liegt. Die Abwei- chung der idealen Sportausübung muss einen bestimmten Grad erreichen, um aussergewöhnlich, unkoordiniert, programmwidrig zu sein (Kaiser/Ferreiro, a.a.O., SZS 2013 S. 581). Dabei sind auch die subjektiven Umstände mitzu- berücksichtigen, indem bei geübten Sportlern von einem reibungslosen Ablauf auszugehen ist, so dass eine misslungene Ausführung einen ungewöhnlichen Faktor darstellt, nicht so indes bei einem Anfänger oder einer untrainierten Per- son, wo die gewöhnliche Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster breiter ist (BGE 130 V 117 E. 2.2.1; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 38; Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art. 6 S. 42; kritisch SK-Kieser, 4. Aufl., Art. 4 N 46 ff., siehe auch Meyer, a.a.O., S. 55 ff.).

Gemäss Beschwerdeführer fand am 17. August 2023 kein Wettkampf statt, son- dern ein Training. Zudem übte er mit einer noch etwas unerfahrenen Trainings- partnerin. Sowohl die Tatsache, dass es ein Training, ein Üben war, als auch die Tatsache der geltend gemachten Unerfahrenheit der Partnerin lassen bei objekti- ver Betrachtung eine grössere Bandbreite an Hüftwurf-Ausführungen annehmen, als dies bei einer Kampfsportart ohnehin schon üblich ist. Es kann nicht bei je- dem Wurf mit einem Idealwurf gerechnet werden, resp. gehören Abweichungen von der idealen Ausführung geradezu dazu und stellen - von relevanten Fehlern oder Regelwidrigkeiten abgesehen - keine Programmwidrigkeit dar. Es kann da- von ausgegangen werden, dass die zu trainierenden Würfe häufig nicht lehr- buchmässig gelingen; das Training erlangt nicht zuletzt über das Lernen aus Fehlern Wirksamkeit. Dies bedeutet, dass die Trainingspartner bereits vor der Übung mit einer gewissen Abweichung vom geplanten Sollverlauf zu rechnen haben (Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich UV.2018.00188 vom 24.3.2020 E. 4.3 betr. Fall auf die Matte nach einem Judo-Zweikampf). Gemäss Beschwer- deführer hat die Partnerin den Hüftschwung nicht 'sauber' durchgeführt, sondern in der Mitte des Schwunges losgelassen, so dass er sich nicht wie vorgesehen habe abrollen können und unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei. Selbst wenn dieser Darstellung gefolgt würde, dass die noch unerfahrene Trainings- partnerin den Wurf unsauber ausgeführt hat und der Beschwerdeführer unglück- lich gefallen ist, so ist dennoch zu konstatieren, dass dies auf jeden Fall im Rah- men der zu erwartenden Bandbreite der Vollkontakt-Kampfsportart Sanda im Rahmen des Trainings gerade auch mit eher unerfahrenen Partnern liegt. Andere Auffälligkeiten als eine 'unsaubere Wurfausführung', d.h. nicht ideale Ausführung, macht der Beschwerdeführer keine geltend. Stürze selbst (die behandelnden

12 Ärzte dokumentierten Sturz in Kampfsportart) gehören gemäss Beschwerdefüh- rer zu Sanda und sind nichts Aussergewöhnliches. Dass nicht jeder Sturz ideal ausgeführt werden kann, ist ebenso wenig aussergewöhnlich wie, dass nicht je- der Wurf ideal ausgeführt wird. Dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor eine Programmwidrigkeit verursacht hätte, ist damit nicht ausgewiesen. Dies aber schliesst das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors aus.

2.5 Fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, so liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor und damit keine Leistungspflicht der C.________ aus Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG).

3. Ausgeschlossen hat die C.________ sodann eine Leistungspflicht aus un- fallähnlicher Körperverletzung.

3.1.1 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei Knochenbrüchen, Ver- renkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG).

3.1.2 Liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, so besteht die Rechtsvermutung, dass eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, auch wenn die Definitionsmerkmale eines Unfalls nicht erfüllt sind. Es müssen weder die Ungewöhnlichkeit, noch das äussere Ereignis, noch die Plötzlichkeit gegeben sein, sondern lediglich das Vorliegen einer Listendiagnose (vgl. Motta et al., Das revidierte Unfallversicherungsgesetz ist in Kraft, in: Soziale Sicherheit 1/2017, S. 39; vgl. aber auch Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in: SZS 2017 S. 33 f.). Der Unfallversicherer kann sich von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die eingetretene Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Er- krankung zurückzuführen ist (Heinrich, 1. UVG-Revision - Entwicklung der Ge- setzgebung, JaSo 2017, S. 21 f.; BGE 146 V 51).

3.2 Erste Voraussetzung, damit eine Leistungspflicht des Versicherers über- haupt gegeben sein kann, ist das Bestehen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Diese Auflistung an Verletzungen wurde unverändert aus aArt. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. De- zember 1982 übernommen, so dass auch weiterhin die zu dieser Verordnungs- bestimmung entwickelte Rechtsprechung zur Qualifikation der aufgeführten Kör- perschädigungen Gültigkeit behält. Auch ist weiterhin davon auszugehen, dass es sich um eine abschliessende Liste handelt, die sich auch durch Analogie-

13 schluss nicht ausweiten lässt (BGE 146 V 51 E. 7.1; BSK UVG-Hofer, Art. 6 N 61; Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art. 6 S. 86; KOSS-Nabold, Art. 6 UVG N 42; Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 S. 36; OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG Art. 6 N 6 f.). Die Verletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG, für welche der Unfallversicherer Leis- tungen zu erbringen hat (sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen sind), sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

Damit aber setzt die Leistungspflicht der C.________ voraus, dass beim Be- schwerdeführer eine dieser gelisteten Verletzungen diagnostiziert wurde.

3.3.1 Am 23. August 2023 suchte der Beschwerdeführer Dr.med. F.________ auf wegen Sturz im Kampfsporttraining mit subj. Beinaheluxation der rechten Schulter und dann leicht besser nach Tagen und Retraumatisierung mit wieder starken Schmerzen (Vi-act. M1). Die Schulter wurde geröntgt, ohne dass ein pa- thologischer Befund erhoben werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde zum MRI angemeldet.

Im ersten Arztzeugnis UVG vom 30. Oktober 2023 führte Dr.med. F.________ die Diagnose "Ventrale Labrumläsion posttraumatisch, Schulter rechts" an (Vi- act. M4).

3.3.2 Am 28. August 2023 erfolgte ein Arthro-MRI der rechten Schulter bei Indi- kation 'unklares Trauma mit evtl. Subluxation und seither Schmerzen (v.a. bei forcierter AR), RM-Läsion'. Dr.med. H.________ (Facharzt Radiologie) berichtete gleichentags (Vi-act. M2): Befund Arthrografie in üblicher Technik. Regelrechte Verteilung des Kontrastmittels intraar- tikulär. Lateral -down- sloping des Acromion prädisponierend für ein Impingement. Der Subacromialraum misst 5mm. Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/- deltoidea bei Bursitis. Die Sehnen des Musculus supraspinatus, des Musculus in- fraspinatus sowie des Musculus subscapularis sind intakt. Orthotope Lage der lan- gen Bizepssehne bei regelrechter Signalgebung und erhaltener Kontinuität. Nicht dislozierte Läsion des anteroinferioren Labrum. Zudem klaffende Läsion der an-

14 grenzenden Knorpelschicht. Keine fettige Degeneration oder Atrophie der Mus- kelbäuche der Rotatorenmanschette. Beurteilung Impingement-Zeichen mit begleitender Bursitis GLAD- Läsion (glenolabral articular disruption) Keine Zeichen einer Rotatorenmanschetten-Läsion

3.3.3 Nach Überweisung des Beschwerdeführers an den Spezialisten (Vi-act. M7) berichtete Dr.med. G.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) dem Hausarzt am 3. September 2023 zur Sprechstunde vom 31. August 2023 (Vi-act. M5). Als Diagnose führte er eine ventrale Labrum-Läsion rechts nach Trauma vom 17. August 2023 auf. Das Ar- thro-MRI zeige eine sich bis in den Bizepsanker ziehende GLAD-Läsion, eine in- takte Rotatorenmanschette sowie wenig Bursitis subacromialis. Es liege eine ventrale Labrumläsion vor ohne Anzeichen für eine Instabilität. Es sei primär konservativ vorzugehen, bei Beschwerdepersistenz könne eine Infiltration oder eine operative Sanierung diskutiert werden. Der Beschwerdeführer dürfe die sportlichen Aktivitäten sukzessive wieder aufnehmen.

3.3.4 Am 3. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer durch Dr.med. E.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie) untersucht. Dies nach konserva- tiver Therapie mit Physiotherapie und glenohumeraler Kortikosteroidinfiltration, wovon er ca. 3 Monate habe profitieren können. Die Schmerzen und Bewe- gungseinschränkungen hätten sich in den letzten Monaten verstärkt. Im Untersu- chungsbefund führte er zum Arthro-MRI vom 28. August 2023 aus, Impingem- entzeichen mit begleitender Bursitis subacromialis. GLAD-Läsion ausgedehnt bis in den Bizepsanker, daher SLAP-Läsion. Intakte Rotatorenmanschette. Gemäss Dr.med. E.________ bestand eine Labrumläsion mit Knorpelläsion des Glenoi- des, welche bis in den Bizepsanker ziehe. Bei unzureichender Besserung bei konservativer Therapie sah er die Indikation für eine operative Sanierung als ge- geben (Vi-act. M33).

3.3.5 Am 8. Februar 2024 führte Dr.med. E.________ bei Diagnose GLAD Läsion Schulter rechts 17.08.2023 mit: - Subakromialen Impingement und Bursitis subacromialis - SLAP Läsion im Rahmen der GLAD Läsion

folgende Operation durch: Schulterarthroskopie rechts vom 08.02.2024 mit: - Subakromiale Dekompression und Bursektomie - Tenotomie der langen Bizepssehne in Parachute Technik - Labrumrefixation mittels 2 x Gryphon 2.6mm

15 Weiter lässt sich dem Operationsbericht vom 8. Februar 2024 folgendes entneh- men (Vi-act. M8): Es zeigt sich eine mässiggradige Synovialitis und Inflammation im Bereiche der Subscapularissehne. Diese ist vernarbt und wird mit dem Werewolf freipräpariert. Anschliessend gute Beweglichkeit der Subscapularissehne, welche am Tubercu- lum minus gut inseriert die Rotatorenmanschette zeigt keine Degeneration oder Ruptur. Die lange Bizepssehne zeigt über die gesamte Länge eine Rötung, insbe- sondere im Bereiche des Sulcus. Das anteriore Labrum ist von 1.00 bis 5.00 Uhr komplett abgelöst und auch ist der Bizepsanker bis 11.00 Uhr abgelöst. Im anterio- ren Aspekt des Glenoid zeigt sich eine dritt bis viertgradige Knorpelablösung, aber keine wesentliche Delaminierung. Der Defekt kann mit einem Einbeziehen des La- brums gedeckt werden. Anschlingen der langen Bizepssehne und Abtrennen vom Bizepsanker in Parachute Technik. Der Bizeps blockiert vor dem Sulcus bicipitalis. Nun Anfrischen des anterioren Glenoides und Mobilisierung des Labrums. Setzen eines Gryphon Ankers auf 4 Uhr und 2-faches Durchstechen des Labrums mittels U-Naht und Verknoten. Hierbei reisst der Anker aus dem Glenoid aus. Setzen ei- nes neuen Gryphon Ankers auf 3.30 Uhr und 2-faches Durchstechen des Labrums. Verknoten der Fadenpaare im Sinne einer U-Naht. Hiernach ist das Labrum sehr stabil. Setzen eines weiteren Gryffonankers auf 2.00 Uhr und ebenfalls 2-faches Durchstechen des Labrums und Verknoten im Sinne einer U-Naht. Das Labrum ist anschliessend in der Hakentestung stabil und die Knorpelläsion ist weitgehend ge- deckt. Der glenohumerale Knorpelüberzug ist intakt. Umsetzen des Arthroskopes nach subakromial. Hier zeigt sich eine mässiggradige Bursitis/post Bursitis. Mit dem Shaver und dem Werewolf Durchführen einer Bur- sektomie und Darstellen der Acromionvorderkante. Diese zeigt nur einen kleinen Sporn entsprechend Bigliani 2. Abtragen des Spor- nes, sodass subakromial 2 Shaverbreiten Platz geschaffen wird. Ausgiebige Spü- lung. Portalverschluss in Einzelknopftechnik. Steristrips. Pflasterverband. Anlegen einer Schulter Orthese.

3.3.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die C.________ bei Dr.med. I.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) eine Beur- teilung eingeholt (Vi-act. M36). In Zusammenfassung der medizinischen Berichte führt er namentlich zum Arthro-MRI vom 28. August 2023 aus (S. 1 und S. 6 f.): Bei persönlicher Betrachtung der MRI-Bilder ist transversal geschnitten der rechte Humeruskopf in Innenrotation abgebildet. Im ventralen Labrum zeigt sich eine scharf begrenzte schräge Spaltbildung der Knorpelschicht bis ins Labrum hinein, wobei der Knorpel an dieser Stelle auffällig signalalteriert erscheint. In Frontalebe- ne erscheint der Knorpelschaden inferior ebenfalls deutlich in einem Areal von 7-8 mm verändert. Die Supraspinatussehne (SSP) zeigt Signalveränderungen, verein- bar mit tendinotischen Veränderungen bis an den Footprint, die zugehörige Musku- latur ist kräftig ausgebildet. Das AC-Gelenk zeigt nur geringe arthrotische Verände- rungen, subacromialen Impingementzeichen sind sehr diskret. Der BIC-Anker zeigt unruhige Zonen und das vordere obere Labrum erscheint eher abgelöst. In sagitta- ler Projektion zeigt sich auch das posterosuperiore Labrum am Glenoidrand abge- löst.

Bilanzierend kommen im MRI eine recht ausgedehnte Labrumschädigung von 11 Uhr bis 17 Uhr (posterosuperior bis anteroinferior) und eine eher flächige inferiore 16 Knorpelschädigung des Glenoids zur Darstellung, was die Kriterien für eine GLAD- Läsion nicht spezifisch hinsichtlich einer traumatischen Genese erfüllt. Der Mitein- bezug des BIC-Ansatzes (SLAP-Läsion) bedeutet eine komplexe Schädigung, die nicht traumatisch entstanden sein kann, sondern degenerativer Natur ist.

3.4 Damit aber steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgeführten Verletzungen diagnostiziert wurde. Auch eine Ausdehnung durch Analogieschlüsse ist ausgeschlossen (vgl. oben E. 3.2). So können namentlich weder Knorpelschädigungen (vgl. VGE I 2020 65 vom 13.11.2020 E. 6.4 mit Hinweisen); noch Schädigungen des Labrumkomplexes (vgl. VGE I 2023 80 vom 12.1.2024 E. 4.3 mit Verweis auf Urteil BGer 8C_135/2023 vom 20.6.2023 E. 5.1 und dieser mit Verweis auf SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67, 8C_835/2013 E. 4) noch das subakromiale Impingement oder die Bursitis subacromialis (VGE I 2023 80 vom 12.1.2024 E. 4.3) unter die Listenver- letzungen subsumiert werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt auch kein Riss der langen Bizepssehne vor. Gemäss Operationsbericht zeigte sie sich gerötet (Vi-act. M8; was Dr.med. I.________ aufgrund der operati- ven Bilder indes nicht bestätigen konnte, Vi-act. M36), aber nicht gerissen. Abge- löst zeigte sich der Bizepsanker im Rahmen der Labrumläsion bei indes intakter Bizepssehne, was keinen Sehnenriss darstellt.

3.5 Wenn aber keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, dann besteht auch keine Leistungspflicht der C.________ aus unfallähnlicher Körper- schädigung.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die C.________ gelangte zu Recht zum Schluss, dass sich am 17. August 2023 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat, und dass keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Leistungsanspruch aus UVG hat.

5. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG); Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (Art. 61 lit. g ATSG).

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 14. Mai 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 19. Mai 2025

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