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96/2014/1 • OG SH 96/2014/1 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

96/2014/1 — Jurisdiction in Child Custody Revocation and Guardianship Appointment

Numero d'incarto 96/2014/1 (SH_OG_001_96-2014-1_03-02-2021)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Giurisdizione Canton Sciaffusa — Tribunali cantonali (CH-SH)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

Where a divorce court revokes parental custody from both parents who no longer have a common domicile, and appoints a guardianship, the habitual residence of the children is deemed to be their domicile for jurisdictional purposes, meaning the child protection authority at the children's actual place of residence is responsible for appointing a guardian. The court reasoned that since both parents had their custody revoked and no longer shared a common residence at the time of the divorce decree, the situation fell under the "other cases" clause of the relevant civil code article, establishing jurisdiction with the authority where the children were habitually residing (with a foster family in another canton), rather than the authority of the parents' former or current residences.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 25 Abs. 1 ZGB; Art. 315a Abs. 1 ZGB; Art. 311 Abs. 2 ZGB; Art. 315 Abs. 1 ZGB — Art. 25 Abs. 1 ZGB: Determines that the child protection authority at the children's place of stay is competent when parents have been deprived of custody and have no common domicile. Art. 315a Abs. 1 ZGB: Cited as the basis for the divorce court's authority to order necessary child protection measures, leading to the subsequent appointment of a guardian. Art. 311 Abs. 2 ZGB: Establishes that the children receive a guardian when the divorce court deprives both parents of custody, justifying the need for the appointment.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

Generato dall'IA
Art. 25 Abs. 1 ZGB

Determines that the child protection authority at the children's place of stay is competent when parents have been deprived of custody and have no common domicile.

Art. 315a Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for the divorce court's authority to order necessary child protection measures, leading to the subsequent appointment of a guardian.

Art. 311 Abs. 2 ZGB

Establishes that the children receive a guardian when the divorce court deprives both parents of custody, justifying the need for the appointment.

Art. 315 Abs. 1 ZGB

Cited as the general rule that the child protection authority at the child's domicile is responsible for executing child protection measures, which is then modified by Art. 25 ZGB in this specific case.

Art. 444 ZGB

Governs the procedure for the protection authority to examine its own jurisdiction and refer the matter to another authority when a conflict arises.

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Testo integrale della sentenza — 96/2014/1

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Art. 25 Abs. 1, Art. 311 Abs. 2, Art. 315 Abs. 1, Art. 315a Abs. 1 und Art. 444 ZGB. Örtliche Zuständigkeit zur Ernennung des Vormunds nach Entzug der elterlichen Sorge im Scheidungsurteil (OGE 96/2014/1 vom 21. Februar 2014)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Entzieht das Scheidungsgericht den Eltern, denen zuvor bereits die elter- liche Obhut entzogen worden war, die elterliche Sorge über ihre Kinder und haben die Eltern zudem keinen gemeinsamen Wohnsitz, so gilt der Aufenthalt der Kinder als deren Wohnsitz; die dortige Kindesschutzbehörde ist zuständig zur Ernennung des Vormunds.

Im Februar 2009 ordnete die Vormundschaftsbehörde X. für die bei ihren verheirateten Eltern in X. (Kanton Thurgau) wohnende A. (geboren 2008) eine Erziehungsbeistandschaft an. Die Familie zog in der Folge nach Y. (Kan- ton Schaffhausen). Im August 2009 wurde die Tochter B. geboren. Im Sep- tember 2009 verfügte die Vormundschaftsbehörde Y. zum Schutz von A. und B. eine Notfallplatzierung bei einer Pflegefamilie in Z. (Kanton Zürich). Im Oktober 2009 beschloss die Vormundschaftsbehörde Y., die Beistandschaft für A. weiterzuführen und auch für B. eine Beistandschaft zu errichten. Im Dezember 2009 beschloss die Vormundschaftsbehörde Y., den vorsorglichen Obhutsentzug für A. und B. aufrechtzuerhalten und die Obhut an die Pflege- familie in Z. zu übertragen. Im Juli 2010 beschloss die Vormundschafts- behörde Y., die Kinder bei der Pflegefamilie in Z. dauerzuplatzieren. Im Mai 2012 schied das Kantonsgericht Schaffhausen die Ehe der Eltern von A. und B. Es entzog den Scheidungsparteien die elterliche Sorge über die Kinder und stellte diese unter Vormundschaft. Es stellte das Urteilsdispositiv unter anderen den Vormundschaftsbehörden Y. und Z. zu. Beide erachteten sich in der Folge nicht als zuständig, den Vormund zu ernennen. Ein Mei- nungsaustausch zwischen den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden der Kantone Zürich und Schaffhausen blieb ergebnislos. Im Juli 2013 ersuchte die neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaff- hausen die für die Gemeinde Z. zuständige KESB V., deren Zuständigkeit zur Ernennung des Vormunds zu prüfen. Nachdem sich die KESB V. nicht als zuständig erklärt hatte, unterbreitete die KESB Schaffhausen dem Obergericht die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung.

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Aus den Erwägungen:

1.– Gemäss Art. 444 ZGB1 prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1). Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig er- achtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Mei- nungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so un- terbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Diese Bestimmung gilt auch im Ver- fahren vor der Kindesschutzbehörde.2 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht Schaffhausen im Schei- dungsurteil … beiden Eltern die elterliche Sorge über die hier in Frage ste- henden Kinder entzogen und diese unter Vormundschaft gestellt. Die Vor- mundschaftsbehörde Y., welche die bereits früher errichtete Beistandschaft über die Kinder führte, erachtete sich nicht als zuständig, den Vormund zu ernennen. Sie liess – nachdem sich auch die Vormundschaftsbehörde Z. als nicht zuständig bezeichnet hatte – durch die damalige kantonale Aufsichts- behörde eine Klärung des negativen interkantonalen Kompetenzkonflikts an- streben. Das führte jedoch zu keinem Ergebnis. Nach Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts leitete die KESB des Kantons Schaff- hausen als Rechtsnachfolgerin der kommunalen Vormundschaftsbehörden den im neuen Recht vorgesehenen Meinungsaustausch mit der nach ihrer Auffassung zuständigen KESB V. ein. Eine formelle Einigung wurde dabei nicht erzielt; es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Die KESB Schaffhausen hat daher die Frage ihrer Zuständigkeit dem Obergericht unter- breitet in dessen Eigenschaft als zuständiger Beschwerdeinstanz (Art. 41 Abs. 1 JG3). Auf das nicht an eine Frist gebundene Beurteilungsgesuch ist einzutreten. 2.– a) Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB).

1 Fassung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2013. 2 Vgl. Art. 440 Abs. 3 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Auer/Marti, Basler Kommentar, Erwachse- nenschutz, Basel 2012, Art. 444 N. 2, S. 558. 3 Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200), Fassung vom 21. November 2011.

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Entzieht das Scheidungsgericht beiden Eltern die Sorge über die Kinder, so erhalten diese einen Vormund (Art. 311 Abs. 2 ZGB). Die Vollziehung der Kindesschutzmassnahme besteht in diesem Fall darin, dass die Kindesschutz- behörde den Vormund ernennt.4 b) Zuständig zum Vollzug der Kindesschutzmassnahmen ist grundsätz- lich die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Als "übriger Fall" in diesem Sinn gilt unter anderem der Entzug der Ob- hutsberechtigung beider Eltern, die Inhaber der elterlichen Sorge sind und keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.5 c) Im vorliegenden Fall wurde beiden Eltern die elterliche Obhut über die in Frage stehenden Kinder im Jahr 2009 vorsorglich und mit der Dauer- platzierung in einer Pflegefamilie im Juli 2010 endgültig entzogen. Die KESB V. erachtet es als fraglich, ob der Vater im Zeitpunkt des Scheidungsurteils … einen neuen, den früheren gemeinsamen ablösenden Wohnsitz begründet habe. Sie macht damit sinngemäss geltend, die Eltern hätten bei der Scheidung noch einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt; ein "üb- riger Fall" im Sinn von Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB liege damit nicht vor. Wie sie selber ausführt, kehrte der Vater jedoch – nachdem er im Sep- tember 2009 mit einer Wegweisung und einem Rückkehrverbot belegt wor- den war – nicht mehr in die gemeinsame Wohnung in Y. zurück. Er hielt sich in der Folge in W. (TG) und X. (TG) auf. Die Adresse in X. bestand auch noch im Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Wieso unter diesen Umständen der Vater der in Frage stehenden Kinder in den rund zweieinhalb Jahren zwischen der faktischen Trennung der Eltern und dem Scheidungsurteil keinen neuen Wohnsitz begründet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Kommt dazu, dass auch die Mutter im Zeitpunkt des Scheidungsurteils nicht mehr in Y. wohnte. Daher ist davon auszugehen, dass die Eltern im Zeitpunkt des Scheidungsurteils keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr hatten. d) Mit der Anordnung der Vormundschaft hat das Kantonsgericht eine neue Kindesschutzmassnahme getroffen. Massgeblich für die Zuständigkeit

4 Für das frühere Recht BGE 135 III 51 E. 4.1. 5 Daniel Staehelin, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 25 N. 9, S. 237, mit Hinweisen.

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zu deren Vollzug sind die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt. Es kann nicht an die Verhältnisse im Zeitpunkt früherer Kindesschutzmassnahmen angeknüpft und so eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs begründet werden. Im Zeitpunkt des Scheidungsurteils war beiden Eltern die elterliche Ob- hut entzogen. Sie hatten sodann keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr. Zu- ständig zum Vollzug der mit dem Scheidungsurteil getroffenen Kindes- schutzmassnahme, d.h. zunächst zur Ernennung des Vormunds, ist somit ge- mäss Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB die Kindesschutzbehörde am Auf- enthaltsort der Kinder. Dieser befindet sich nicht im Kanton Schaffhausen, sondern in Z. (Bezirk V.; Kanton Zürich). Es ist daher festzustellen, dass die KESB Schaffhausen nicht zuständig ist zur Ernennung des Vormunds der in Frage stehenden Kinder. Die Sache ist zuständigkeitshalber an die KESB V. zu überweisen.

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