93/2008/18 — Enforcement Office Obligation to Address Unpaid Rent in Subsistence Minimum Calculations
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAWhen calculating the subsistence minimum following an income attachment, unpaid rent cannot be considered, potentially trapping the debtor in a situation where they cannot pay the rent because it is not factored into the minimum, yet it cannot be factored in without payment. The court reasoned that to resolve this catch-22, especially when income could otherwise cover the rent, the enforcement office must allow the debtor a mechanism to cover the housing costs first—either by allowing the debtor to pay it directly from the attached funds and then revise the attachment to reimburse them, or by having the enforcement office facilitate the payment directly to the landlord, followed by a revision of the attachment, to ensure the funds are used for necessities as intended by law.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAThis provision is cited as the basis for preventing interference with the debtor's necessary needs when allowing payment of rent costs.
Testo integrale della sentenza — 93/2008/18
2007
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 93 SchKG. Einkommenspfändung; Anspruch auf nachträgliche An- rechnung von Wohnkosten bei der Berechnung des Existenzminimums (OGE 93/2008/18 vom 26. September 2008).
Hat der Schuldner den Wohnungsmietzins nicht bezahlt, so ist dieser bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen. Das kann den Schuldner in eine ausweglos scheinende Situation bringen. Lösungs- möglichkeiten (E. 3c).
Aus den Erwägungen:
3.– ... c) Es ist nicht zu verkennen, dass diese Folge den Schuldner in eine ausweglos scheinende Situation bringen kann: Mangels Berücksichtigung der Wohnkosten beim Existenzminimum kann er diese nicht bezahlen, und man- gels Zahlung dürfen sie nicht berücksichtigt werden. Das muss jedenfalls dann als stossend bezeichnet werden, wenn die Ein- künfte die Wohnkosten an sich zu decken vermöchten. Daher müssen Mög- lichkeiten gefunden werden, die es dem Schuldner erlauben, aus dieser Aus- weglosigkeit herauszufinden. Dabei ist zwischen zwei Konstellationen zu un- terscheiden: aa) Ist der Schuldner konkret in der Lage, das benötigte Geld für die Begleichung der Wohnkosten kurzfristig aufzubringen und verfügt das Be- treibungsamt aus der Lohnpfändung noch über einen Betrag in deren Höhe, so ist es dem Schuldner zuzumuten, als erstes die Wohnkosten zu bezahlen. Da- bei kann er gezwungen sein, Geld einzusetzen, das ihm an sich für andere Notbedarfspositionen zur Verfügung steht. Alsdann wird er gegen Vorlage des Zahlungsbelegs beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfän- dung verlangen können, und dieses wird ihm die gleichsam vorgeschossenen Wohnkosten auszuzahlen haben. bb) Ist der Schuldner dagegen ausserstande, die Wohnkosten im be- schriebenen Sinn vorzuschiessen, und verfügt das Betreibungsamt aus der Lohnpfändung noch über einen Betrag in deren Höhe, so wird es ihm – gege- benenfalls unter Verwendung sichernder Massnahmen wie etwa Über- wachung der Geldüberweisung an den Vermieter – die Möglichkeit einzu-
1 2007
räumen haben, die Wohnkosten zu bezahlen, wobei auch in diesem Fall der Schuldner gegen Vorlage des Zahlungsbefehls eine Revision seiner Einkom- menspfändung verlangen kann. Andernfalls würde in seinen Notbedarf einge- griffen und ihm zugleich verwehrt, diesen zweckentsprechend zu verwenden. Das widerspräche dem Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) . cc) Zweckmässigerweise wird das Betreibungsamt in künftigen Fällen dieser Art die in Frage kommenden Lösungsmöglichkeiten mit dem Schuld- ner besprechen und mit ihm das zweckmässigste Vorgehen vereinbaren, um eine einfache und pragmatische Erledigung zu ermöglichen. Dadurch werden sich Beschwerdeverfahren wie das vorliegende vermeiden lassen.
2