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V.2020.183 • VWEK SG V.2020.183 Accolto (Allowed) Generato dall'IA

V.2020.183 — Review Commission Overturns Compulsory Psychiatric Placement Due to Defective Medical Examination

Numero d'incarto V.2020.183 (SG_VWEK_001_V-2020-183_2020-07-20)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Spese processuali a carico dell'autorità / Stato
Giurisdizione Canton San Gallo — Tribunali cantonali (CH-SG)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The administrative review commission upheld the appeal against an official medical order for compulsory psychiatric placement, finding that the ordering physician failed to conduct a proper examination as required by law. The court reasoned that the examining physician must personally examine the individual and include all necessary findings, including personal observations and a mental status examination, in the order, which cannot be based solely on third-party information unless the person is completely unresponsive. Specifically, the original order was defective because the examination appeared to have occurred inappropriately in a police vehicle, lacked essential details regarding the situation and findings, and failed to clearly articulate the necessity for immediate placement, especially as subsequent clinical assessment suggested the individual was oriented upon arrival.

Massima giurisprudenziale / Regesto

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Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB; Art. 66 Abs. 1 LTF — Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB: This provision was used as the substantive basis for the decision to uphold the appeal and revoke the order for placement. Art. 66 Abs. 1 LTF: Although the explicit text refers to costs being borne by the state in order 2, the standard cost provision cited in Swiss decisions for such matters is typically Art. 66 LTF, which governs court costs, and the dispositive orders the state to bear the costs.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

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Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB

This provision was used as the substantive basis for the decision to uphold the appeal and revoke the order for placement.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the explicit text refers to costs being borne by the state in order 2, the standard cost provision cited in Swiss decisions for such matters is typically Art. 66 LTF, which governs court costs, and the dispositive orders the state to bear the costs.

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Testo integrale della sentenza — V.2020.183

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: V-2020/183 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 29.07.2020 Entscheiddatum: 20.07.2020

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.07.2020 Art. 426 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 ZGB (SR 210). Untersuchungspflicht des Amtsarztes. Der einweisende Arzt muss die von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person selber untersuchen und darf nicht nur auf Angaben Dritter abstellen. In der Verfügung müssen alle Befunde aufgeführt werden, die für die Einweisung entscheidend und notwendig sind, damit die Klinik die ersten Schritte vornehmen kann. Es handelt sich um die eigenen Beobachtungen des Arztes und, soweit möglich, die bei der betroffenen Person und ihrer Umgebung erfragten Informationen. Dazu gehören auch eine Anamnese der momentanen Lebenssituation sowie ein Psychostatus. Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn der Patient gar nicht ansprechbar ist. Eine Untersuchung im Polizeifahrzeug ist nur in Ausnahmesituationen zulässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 20. Juli 20120 V-2020/183).

Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Paul Alder und Heinrich Gründler, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

X, Beschwerdeführer,

gegen

Amtsärztin des Kantons St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

fürsorgerische Unterbringung (Klinik Wil)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Sachverständiger: Dr.med. K

Sachverhalt:

A.- X wohnt im Haus seiner Eltern und wird von diesen auch finanziell unterstützt. Er war seit Anfang des letzten Jahres dreimal wegen einer wahnhaften Störung in der Psychiatrie St. Gallen Nord (PSGN), Klinik Wil, hospitalisiert; letztmals vom 4. März bis 14. April 2020 aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung durch den Amtsarzt.

B.- Ende Juni 2020 wurde X von seinen Eltern als vermisst gemeldet, weil er nicht mehr nach Hause gekommen und auch nicht zur Arbeit erschienen war. Die Polizei konnte ihn am 12. Juli 2020 in Z anhalten und der Amtsärztin zuführen. Diese diagnostizierte eine psychische Störung mit einer Belastung der Umgebung und wies X für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit, jedoch höchstens für sechs Wochen, in die Klinik Wil ein. Gegen diese Verfügung erhob X am 14. Juli 2020 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK).

C.- Am 20. Juli 2020 fand in der Klinik Wil die mündliche Verhandlung statt, an welcher X teilnahm. Der Assistenzart J war als Auskunftsperson der Klinik anwesend. Dr.med. K befragte X und erstattete den gutachterlichen Bericht mündlich (vgl. Kurzprotokoll).

Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- […]

2.- a) Der einweisende Arzt muss die von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person selber untersuchen und darf nicht nur auf Angaben Dritter abstellen, auch wenn solche Informationen für die Beurteilung häufig durchaus wichtig sind. In der Verfügung müssen alle Befunde aufgeführt werden, die für die Einweisung entscheidend und notwendig sind, damit die Klinik die ersten Schritte vornehmen kann. Es handelt sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

um die eigenen Beobachtungen des Arztes und, soweit möglich, die bei der betroffenen Person und ihrer Umgebung erfragten Informationen. Dazu gehören auch eine Anamnese der momentanen Lebenssituation sowie ein Psychostatus, d. h. die Einzelheiten des Zustandsbildes (Syndrom). Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn der Patient gar nicht ansprechbar ist (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 6. Aufl. 2018, Art. 429/430 N 20 ff.; ESR-Komm-Rosch, 2. Aufl. 2015, Art. 429/430 N 4; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7065).

b) Aus der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, wie es zur Untersuchung bei der Vorinstanz kam. Ebenso wurden Zeit und Ort der Untersuchung nicht aufgeführt. Die Vorinstanz hielt nur fest, sie habe den Beschwerdeführer vor zwei Tagen getroffen. Auf telefonische Nachfrage hin teilte sie dem Gericht mit, sie habe den Beschwerdeführer schon zwei, drei Tage vor der Einweisung gesehen. Am 12. Juli 2020 sei er nicht ins übliche Untersuchungszimmer gebracht worden; sie habe ihn im Polizeifahrzeug untersucht. Dies ist indessen nur in Ausnahmesituationen zulässig, beispielsweise wenn die zu begutachtende Person praktisch nicht ansprechbar oder immobil ist, was vorliegend nicht der Fall war. Der Untersuchungssituation entsprechend fiel die Begründung der Verfügung kurz aus. Die Vorinstanz führte lediglich aus, der Beschwerdeführer sei von den Eltern als vermisst gemeldet worden, habe in Bern diverse Botschaften aufgesucht und Briefe an Behörden verschickt. Jetzt sei er wieder als vermisst gemeldet. Ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine akute Wahnhaftigkeit bestand, ergibt sich aus der Verfügung nicht. Aufgrund des dokumentierten Aufnahmestatuts der Klinik Wil ist davon eher nicht auszugehen. Dort wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt wach, adäquat, orientiert und realitätsnah gezeigt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten um die Einweisung ihres Sohnes gebeten.

c) Somit ergeben sich die konkreten Gründe für die Einweisung in die Klinik Wil aus der Verfügung nicht mit der notwendigen Klarheit. Namentlich lässt sich eine solche Zwangsmassnahme nicht alleine mit einer Belastung der Umgebung begründen. Da die Vorinstanz weder das Ergebnis ihrer Untersuchung noch den Zweck der Unterbringung in der Klinik Wil aufführte, leidet die angefochtene Verfügung an einem formellen Mangel, der jedoch vom Gericht geheilt werden kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Art. 429/430 N 26 f.). Kostenfolgen ergeben sich daraus nicht, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.

3.- […]

4.- […]

5.- […]

Entscheid:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Amtsärztin des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2020 wird aufgehoben.

2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– trägt der Staat.

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