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VVGE.2009.10.Nr.9 • VG OW VVGE.2009.10.Nr.9 Accolto (Allowed) Generato dall'IA

VVGE.2009.10.Nr.9 — Public Inventory Ordered Due to Unclear Financial Situation in Guardianship Case

Numero d'incarto VVGE.2009.10.Nr.9 (OW_VG_001_VVGE-2009-10-Nr--9_2016-07-01)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Giurisdizione Canton Obvaldo — Tribunali cantonali (CH-OW)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

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The supervisory authority can order the creation of a public inventory, with the same effect as an inventory in inheritance law, when circumstances warrant it. This is applicable even if there is no deceased person or declaration of absence, as long as a guardianship measure has been legally ordered and the financial situation is unclear. In this case, a guardianship was established for a person who had been missing since a plane crash, and their financial affairs were unclear, thus justifying the order for a public inventory to be carried out by the bankruptcy office.

Massima giurisprudenziale / Regesto

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Art. 398 Abs. 3 ZGB; Art. 58 EG zum ZGB; Art. 89 EG zum ZGB — Art. 398 Abs. 3 ZGB: The provision allows the supervisory authority to order the creation of a public inventory when justified by the circumstances, and this provision was used to grant the request for a public inventory. Art. 58 EG zum ZGB: This provision identifies the Regierungsrat as the guardianship supervisory authority, which is relevant for the decision to order a public inventory. Art. 89 EG zum ZGB: This provision specifies that the bankruptcy office carries out the public inventory in inheritance matters, and the decision indicates this is the practice applied in this case.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

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Art. 398 Abs. 3 ZGB

The provision allows the supervisory authority to order the creation of a public inventory when justified by the circumstances, and this provision was used to grant the request for a public inventory.

Art. 58 EG zum ZGB

This provision identifies the Regierungsrat as the guardianship supervisory authority, which is relevant for the decision to order a public inventory.

Art. 89 EG zum ZGB

This provision specifies that the bankruptcy office carries out the public inventory in inheritance matters, and the decision indicates this is the practice applied in this case.

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Testo integrale della sentenza — VVGE.2009.10.Nr.9

Neue SucheOriginalXIX-009.htm

VVGE 2009/10 Nr. 9, S. 30:

Art. 398 Abs. 3 ZGB, Art. 58 und 89 EG zum ZGB Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Damit wird das Konkursamt betraut.

Entscheid des Regierungsrats vom 12. Mai 2009 (Nr. 534).

Sachverhalt:

Mit Schreiben an die Obergerichtskommission vom 27. Februar 2009 verlangte der Einwohnergemeinderat die Errichtung eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf für X., englischer Staatsbürger, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Am 2. März 2009 leitete die Obergerichtskommission die Akten an den Regierungsrat weiter. Die Obergerichtskommission sei zuständig für die Anordnung eines öffentlichen Inventars im Erbfall. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Erbfall noch gar nicht eingetreten, da der Eintritt des Todes von X. nicht erstellt und auch keine Verschollenerklärung erfolgt sei. Zudem könne das öffentliche Inventar nur von einem Erben beantragt werden, der Einwohnergemeinderat sei zur Stellung eines entsprechenden Gesuchs gar nicht legitimiert. Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde könne aber ein öffentliches Inventar nach den Bestimmungen des Vormundschaftsrechts erstellen, wenn die Umstände dies rechtfertigten.

Aus den Erwägungen:

1. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vormunds und der Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen, das für die Gläubiger die gleiche Wirkung hat wie das öffentliche Inventar des Erbrechts (Art. 398 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat (Art. 58 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 [EG ZGB; GDB 210.1]).

Die Anordnung eines öffentlichen Inventars kann nur im Rahmen einer rechtskräftig verfügten vormundschaftlichen Massnahme angeordnet werden und ist inbesondere gerechtfertigt, wo die Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind (Basler Kommentar zum ZGB I, 2. Auflage, Basel 2002, N 9 zu Art. 398). Das Begehren kann – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – auch von der Vormundschaftsbehörde allein gestellt werden (Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 398).

2. X. hat seit dem 1. März 2007 Wohnsitz in A.. Er ist seit dem 3. Mai 2008 nach einem Flugzeugunglück in Brasilien verschollen. In der Folge errichtete der Einwohnergemeinderat am 27. August 2008 für X. eine kombinierte Beistandschaft. Der Beschluss wurde verschiedenen Personen und Institutionen eröffnet. Gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Gemäss Art. 367 Abs. 3 ZGB gelten für die Beistandschaft die Bestimmungen des Vormundschaftsrechts, also auch die Bestimmung über das öffentliche Inventar nach Art. 398 Abs. 3 ZGB (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 367).

3. Die Voraussetzungen für ein öffentliches Inventar nach Art. 398 Abs. 3 ZGB sind erfüllt. Denn zum einen ist die angeordnete Beistandschaft rechtskräftig und zum anderen kann dem Beschluss des Einwohnergemeinderats vom 27. August 2008 entnommen werden, dass die Vermögensverhältnisse von X. unklar sind. Dem Gesuch des Einwohnergemeinderats zur Errichtung eines öffentlichen Inventars ist somit zu entsprechen.

Durch wen das öffentliche Inventar nach Art. 398 Abs. 3 ZGB zu erstellen sein wird, ist im kantonalen Recht nicht geregelt. Im Kanton Zürich wird auf die Bestimmungen des öffentlichen Inventars des Erbrechts verwiesen (Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 398). Diese Lösung scheint gerechtfertigt. Die Durchführung des erbrechtlichen, öffentlichen Inventars erfolgt durch das Konkursamt (Art. 89 EG ZGB). Vorliegend untersteht das Konkursamt der Aufsicht durch den Regierungsrat, die durch das Sicherheits- und Justizdepartement bzw. die Justizverwaltung ausgeübt wird.

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