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RRE Nr 63 • KG LU RRE Nr 63 Inammissibile (Inadmissible) Generato dall'IA

RRE Nr 63 — Educator Non-Renewal Appeal Dismissed for Lack of Appealable Administrative Decision

Numero d'incarto RRE Nr 63 (LU_KG_999_RRE-Nr--63_1996-01-16)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)
Giurisdizione Canton Lucerna — Tribunali cantonali (CH-LU)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

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The case concerns an educator whose teaching appointment for the following school year was not renewed, leading to multiple procedural appeals challenging the non-renewal decision. The Administrative Council concluded that since a temporary teaching appointment creates a public-law relationship limited in time without any right to renewal, and because the initial communication of non-renewal stemmed from the school board rather than a formal, legally grounded administrative decision by the responsible department regarding the renewal of a fixed-term contract, there was no appealable administrative decision ("Anfechtungsobjekt") against which a full administrative appeal to the Administrative Council was permitted under the relevant statutes; therefore, the appeal was dismissed for lack of proper recourse.

Massima giurisprudenziale / Regesto

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§ 146 Abs. 1c ErzG; Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) — § 146 Abs. 1c ErzG: The appeal was dismissed because the prerequisite administrative appeal to the Government Council under this provision did not apply to the non-renewal of a teaching assignment. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): The appeal was dismissed because this provision is not applicable as the matter does not concern a judicial procedure involving civil rights or criminal charges.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

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§ 146 Abs. 1c ErzG

The appeal was dismissed because the prerequisite administrative appeal to the Government Council under this provision did not apply to the non-renewal of a teaching assignment.

Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

The appeal was dismissed because this provision is not applicable as the matter does not concern a judicial procedure involving civil rights or criminal charges.

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Testo integrale della sentenza — RRE Nr 63

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Personalrecht Entscheiddatum: · 16.01.1996 Fallnummer: · RRE Nr. 63 LGVE: · 1996 III Nr. 7 Leitsatz: · Nichterneuerung eines Lehrauftrages. §§ 146 Absatz 1c und d ErzG. Gegen die Nichterneuerung eines Lehrauftrages ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat nicht gegeben. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · 1. Die Beschwerdeführerin war seit 1974 als Lehrbeauftragte an der Primarschule X tätig. 1994 teilte ihr die Schuldirektion mit, dass die Primarschulpflege beschlossen habe, den Lehrauftrag für 1994/95 nicht zu erneuern. Auf eine dagegen beim Erziehungsrat des Kantons Luzern eingereichte Verwaltungsbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin verschiedene Rechtsverletzungen verfahrensrechtlicher Art rügte, trat dieser nicht ein. Soweit die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu betrachten war, wurde sie der zuständigen Instanz zur Behandlung überwiesen. Gegen den Nichteintretensentscheid des Erziehungsrates reichte die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein. Das Verwaltungsgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht ein. Es überwies die Akten im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG dem Regierungsrat. 2. Nach § 146 Abs. 1d ErzG können erstinstanzliche personalrechtliche Entscheide des Erziehungsrates mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden, soweit das Personalgesetz es vorsieht. Für eine Lehrstelle, die nicht durch Wahl besetzt werden kann oder deren Inhaber für mindestens sechs Monate beurlaubt ist, wird ein Lehrbeauftragter oder eine Lehrbeauftragte eingesetzt. Lehraufträge werden in der Regel pro Schuljahr oder für einen Teil des Schuljahres erteilt (§ 92 Abs. 1 ErzG). Für die Volksschulen ist das Erziehungs- und Kulturdepartement nach Anhören der Schulpflege für den Einsatz von Lehrbeauftragten zuständig (§ 92 Abs. 3a ErzG). Beim Nichteintretensentscheid des Erziehungsrates (mangels sachlicher Zuständigkeit) vom 26. Januar 1995 handelt es sich somit nicht um einen erstinstanzlichen personalrechtlichen Entscheid im Sinne von § 146 Abs. 1d ErzG, sondern vielmehr um einen Entscheid im Rechtsmittelverfahren. 3. Es ist im folgenden zu prüfen, ob gegen die Nichterneuerung eines Lehrauftrages durch das Erziehungs- und Kulturdepartement die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat im Sinne von § 146 Abs. 1c ErzG gegeben ist. Mit einem Lehrauftrag wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf eine bestimmte Zeit begründet (§ 20 der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrer vom 25. April 1989, PBVOL). Bei Lehraufträgen von einer Gesamtdauer von mehr als einem Jahr gelten die Bestimmungen über die Angestellten im festen Dienstverhältnis. Die §§ 8 (Umgestaltung des Dienstverhältnisses), 15 (Beendigung des Angestelltenverhältnisses) und 61 (Wohnsitzpflicht) des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vom 13. September 1988 (Personalgesetz, PG) finden jedoch keine Anwendung (§ 20 Abs. 2 PBVOL). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer an den Erziehungsrat gerichteten Beschwerde, der Entscheid der Primarschulpflege betreffend die Nichterneuerung ihres Lehrauftrages sei aufzuheben, und es sei die Sache im Sinne ihrer Begründung (in welcher sie verschiedene Rechtsverletzungen verfahrensrechtlicher Art rügte) zur erneuten Entscheidung an die Primarschulpflege zurückzuweisen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist das Erziehungs- und Kulturdepartement nach § 92 Abs. 3a ErzG nach Anhören der Schulpflege für den Einsatz von Lehrbeauftragten an den Volksschulen zuständig. In der Praxis verhält es sich regelmässig so, dass der Lehrauftrag aufgrund des Umstandes, dass die Schulkoordination Aufgabe der Schulpflege ist (§ 107ff. ErzG) und diese überdies für die Wahl der Lehrer gemäss § 85a ErzG zuständig ist, auf Antrag bzw. Vorschlag - und nicht wie im Gesetz eigentlich vorgesehen nach Anhören der Schulpflege - durch das Erziehungs- und Kulturdepartement erteilt wird. Mit dem Lehrauftrag wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet. Mit Ablauf der Zeit erlischt das Verhältnis. Der Lehrauftrag hat keine Vor- und Nachwirkungen. Ein Anspruch auf Neuerteilung besteht nicht. Für den Lehrauftrag gilt § 26 PG, gemäss welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses mittels begründetem Entscheid zu erfolgen hat, nicht. Die Nichterneuerung eines Lehrauftrages bedarf daher aus rechtlicher Sicht weder einer Begründung noch eines Entscheids. Ein Entscheid des Erziehungs- und Kulturdepartementes liegt denn auch nicht vor. Es fehlt somit an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von § 146 Abs. 1c VRG. Soweit das Schreiben der Schuldirektion als Entscheid der Schulpflege über die Erteilung eines neuen Lehrauftrages zu qualifizieren wäre, müsste dieser mangels sachlicher Zuständigkeit als nichtig erklärt werden. Es besteht daher auch kein Raum für eine Überprüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgarantien. 4. Es stellt sich schliesslich die Frage, welchen Stellenwert der von der Schulpflege im Hinblick auf einen erneuten Lehrauftrag vorgenommenen Abklärung beizumessen ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Abklärung entscheidend dafür war, dass sie dem Erziehungs- und Kulturdepartement keinen Antrag bzw. Vorschlag auf Erteilung eines Lehrauftrages an die Beschwerdeführerin mehr stellte. Zwar war die Schulpflege zu einer solchen Abklärung nicht verpflichtet, nach § 107 ErzG, gemäss welchem sie den Unterricht und die Tätigkeit der Lehrer zu beaufsichtigen hat, aber berechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensgarantien bei dieser von der Schulpflege vorgenommenen Abklärung geltend machen will, steht ihr einzig die Aufsichtsbeschwerde nach § 147bis Abs. 1 und Abs. 2a ErzG an den Bezirksinspektor zur Verfügung. 5. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf Gerichtsverfahren, in denen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Beim zu beurteilenden Fall handelt es sich indessen nicht um ein Gerichtsverfahren. Es liegt nicht einmal ein Entscheid im Sinne von § 4 VRG vor. 6. Nachdem aus den dargelegten Gründen die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat nicht gegeben ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.