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RRE Nr 408 • RR LU RRE Nr 408 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

RRE Nr 408 — Immediacy and Orality Preclude Absentee Submission of Assembly Motions

Numero d'incarto RRE Nr 408 (LU_RR_001_RRE-Nr--408_2003-04-08)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Giurisdizione Canton Lucerna — Tribunali cantonali (CH-LU)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The administrative council ruled that the principle of immediacy and the orality of the assembly procedure, as governed by the voting law, preclude the consideration and vote on a motion submitted in writing by a citizen who is not personally present at the assembly, because only participants are entitled to submit motions to ensure they can be clarified or withdrawn based on the ongoing debate.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
§§ 105 und 106 StRG — §§ 105 und 106 StRG: These articles establish that only participants are entitled to submit motions, justifying the rejection of a written motion submitted without the physical presence of the proponent.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

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§§ 105 und 106 StRG

These articles establish that only participants are entitled to submit motions, justifying the rejection of a written motion submitted without the physical presence of the proponent.

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Testo integrale della sentenza — RRE Nr 408

Rechtsprechung Luzern =====================

Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Volksrechte Entscheiddatum: · 08.04.2003 Fallnummer: · RRE Nr. 408 LGVE: · 2003 III Nr. 2 Leitsatz: · Antragstellung in Gemeindeversammlung. §§ 105 und 106 StRG. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und die Mündlichkeit des Verfahrens der Gemeindeversammlung lassen es nicht zu, dass ein Antrag nur schriftlich eingereicht wird, ohne dass der Antragsteller oder die Antragstellerin an der Versammlung teilnimmt. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · Aus dem Stimmrechtsgesetz ergibt sich nicht ohne weiteres, dass der Versammlungsleiter verpflichtet ist, an einer Gemeindeversammlung schriftliche Anträge von Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen. In den §§ 99 ff. des Stimmrechtsgesetzes (StRG) ist das Verfahren an der Gemeindeversammlung näher geregelt: Der Präsident leitet die Verhandlungen und sorgt für einen geordneten Versammlungsverlauf. Er fragt an, ob alle Anwesenden stimmberechtigt sind, sorgt dafür, dass Nichtstimmberechtigte gesondert sitzen, veranlasst die Wahl der Stimmenzähler und lässt die Zahl der Stimmberechtigten feststellen. Der Präsident und jeder Teilnehmer können Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen. Jeder Teilnehmer kann sich zu den Verhandlungsgegenständen äussern und Anträge stellen. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren an der Gemeindeversammlung mündlich und auf die unmittelbare Mitwirkung der Stimmberechtigten zugeschnitten ist. Es kann offen bleiben, ob ein Stimmbürger Anspruch darauf hat, dass ein schriftlich abgefasstes Votum vom Präsidenten verlesen und über einen schriftlich eingereichten Antrag abgestimmt wird. Bei einem komplexen Geschäft kann es sich als zweckmässig erweisen, dass ein Stimmbürger, der an der Versammlung einen Antrag stellen möchte, diesen vorgängig schriftlich einreicht. Auf diese Weise wird dem Versammlungsleiter und insbesondere dem Mitglied des Gemeinderates, welches das Geschäft zu vertreten hat, die Vorbereitung der Versammlung erleichtert. Es bestehen aber keine Vorschriften, die verlangen, dass ein Antrag schriftlich eingereicht wird, damit er an der Gemeindeversammlung behandelt und darüber gültig abgestimmt werden kann. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und die Mündlichkeit des Verfahrens an der Gemeindeversammlung lassen es aber auch nicht zu, dass ein Antrag nur schriftlich eingereicht wird, ohne dass der Antragsteller selber an der Versammlung anwesend ist. Antragsberechtigt sind nur Teilnehmer (§§ 105 und 106 StRG). Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein Antrag je nach Verlauf der Beratung allenfalls präzisiert, ergänzt oder gar zurückgezogen werden kann.