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VG.2023.00013 • VG GL VG.2023.00013 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

VG.2023.00013 — Taxpayer Denied Remission for Financial Hardship Despite Temporary Difficulties

Numero d'incarto VG.2023.00013 (GL_VG_001_VG-2023-00013_2023-03-23)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali senza spese
Giurisdizione Canton Glarona — Tribunali cantonali (CH-GL)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

A taxpayer requested a tax remission for 2021 due to financial hardship after completing military service and struggling to find employment. The tax authority denied the request, and the taxpayer appealed. The court found that while the taxpayer was experiencing temporary financial difficulties, including a deficit in covering basic living expenses from current apprenticeship wages, these circumstances did not constitute a qualified hardship justifying a tax remission. The court reasoned that the taxpayer had sufficient financial resources during the tax year in question, including military pay and social insurance benefits, to have set aside funds for taxes, and that their current situation was a temporary phase with potential for improvement upon completion of their apprenticeship. Therefore, the appeal was dismissed, though the court recommended considering installment payments or a temporary deferral of the tax debt.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 197 StG; Art. 135a Abs. 1 lit. d VRG; Art. 136 Abs. 1 lit. a VRG; Art. 138 Abs. 4 VRG — Art. 197 StG: This article sets the legal basis for tax remission when taxpayers face financial hardship due to special circumstances. Art. 135a Abs. 1 lit. d VRG: Cited for the decision to assign court costs to the treasury. Art. 136 Abs. 1 lit. a VRG: Cited for the decision to assign court costs to the treasury.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

Generato dall'IA
Art. 197 StG

This article sets the legal basis for tax remission when taxpayers face financial hardship due to special circumstances.

Art. 135a Abs. 1 lit. d VRG

Cited for the decision to assign court costs to the treasury.

Art. 136 Abs. 1 lit. a VRG

Cited for the decision to assign court costs to the treasury.

Art. 138 Abs. 4 VRG

Cited to deny the respondent party compensation.

Art. 83 lit. m BGG

Cited to outline the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court is admissible.

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Testo integrale della sentenza — VG.2023.00013

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS Urteil vom 23. März 2023 I. Kammer Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Ernst Luchsinger, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiber MLaw Keivan Mohasseb in Sachen VG.2023.00013 --- · --- · A.______ · Beschwerdeführer gegen --- · --- · Steuerverwaltung des Kantons Glarus · Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern 2021) Die Kammer zieht in Erwägung: I. 1. A.______ ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Glarus am 5. Januar 2023 um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie der direkten Bundessteuer 2021. Am 6. Januar 2023 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab. 2. Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 sowie mit Beschwerdeergänzung vom 14. Februar 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2023. Die Steuerverwaltung liess sich am 21. Februar 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. II. 1. 1.1 Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.3). Es erweist sich somit als zweckmässig, nachfolgend die Anträge des Beschwerdeführers lediglich in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu prüfen und die direkte Bundessteuer 2021 in ein separates Verfahren (VG.2023.00014) zu verweisen. 1.2 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 199 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Anschluss an den Militärdienst im November 2021 habe er keine Anstellung finden können und von seinen Ersparnissen leben müssen. In der Folge seien diese aufgebraucht worden. Ab dem 8. März 2022 habe er sodann einen Praktikumsplatz bei der B.______AG erhalten und im August 2022 eine Lehrstelle als […] beginnen können. Dabei generiere er im ersten Lehrjahr einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von Fr. 596.25. Nach Abzug der monatlichen Kosten resultiere ein Minusbetrag in der Höhe von Fr. 47.30, womit er im Ergebnis nicht in der Lage sei, die streitbetroffenen Steuerschulden zu begleichen. Er vermeide grössere Ausgaben. Namentlich wohne er bei seinen Eltern, besitze kein Auto und habe sowohl bei der Krankenkassenprämie als auch beim Handyabonnement Anpassungen vorgenommen. Mit einem Steuererlass entfiele eine grosse finanzielle Belastung. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer Notlage. Obschon er sich im ersten Lehrjahr befinde, sei er trotz eines Arbeitspensums von 100 % ausser Stande, das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Dies sei nach Abschluss der Lehre allerdings nicht mehr der Fall, weshalb es sich lediglich um eine vorübergehende Notlage handle. In der Steuererklärung 2021 habe er sodann Vermögenswerte im Umfang von Fr. 12'095.- und Entschädigungen gestützt auf das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EO) in der Höhe von Fr. 30'225.95 deklariert. Sodann sei davon auszugehen, dass ihm im Jahr 2021 wegen des geleisteten Militärdienstes ein nicht steuerbarer Sold und im Jahr 2022 weitere EO-Entschädigungen ausbezahlt worden seien. Es sei diesbezüglich unerklärlich, wofür er diese Vermögenswerte verwendet habe, zumal er den Vermögensabfluss nicht überzeugend habe belegen können. Schliesslich hätte er bereits im Zeitpunkt der provisorischen Veranlagung feststellen müssen, dass gegenüber dem Vorjahr eine höhere Steuer anfalle. Dennoch habe er keine Mittel für die Begleichung allfälliger Steuern zurückgelegt. Insgesamt seien die Voraussetzungen für einen Steuererlass somit nicht erfüllt. 3. 3.1 Gemäss Art. 197 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Erlass ist demnach aus finanziellen Gründen zu gewähren, wenn sich der Steuerpflichtige in einer Notlage (im Sinne einer Verarmung) befindet, durch die Bezahlung der Steuer in eine solche Notlage geraten oder wenn die Begleichung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob die Gründe dazu führen, dass beim Steuerpflichtigen eine finanzielle Notlage entstanden ist (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 183 N. 28 ff.). 3.2 Eine (finanzielle) Notlage im Sinne von Art. 197 StG ist gegeben, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht. Verursacht die Begleichung der Schuld hingegen nur Unannehmlichkeiten, so begründet dies keinen Steuererlass. Massgebend ist dabei die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, wobei auch der Entwicklung seit der Steuerperiode und der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist. Blosse Schwankungen des Einkommens bilden deshalb keinen Erlassgrund. Bei der Beurteilung, ob eine Notlage im Sinne von Art. 197 StG vorliegt, werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt, wobei das Vorhandensein von Vermögen einen Erlass nicht von vornherein ausschliesst. Die Einforderung der Steuern bedeutet eine grosse Härte, wenn die Begleichung der Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Letzteres ist anhand des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu bestimmen. Massgeblich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. In jedem Fall liegt eine Notlage bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie aufkommen muss (vgl. zum Ganzen Michael Beusch/Susanne Raas, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Steuer, 4. A., Basel 2022, Art. 167 N. 14; Richner et al., § 183 N. 22 ff.). 3.3 Seinem Wesen nach bedeutet ein Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die "Person" der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f.). Der Steuererlass hat infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) indessen die seltene Ausnahme zu bleiben. Ansonsten würde es zur Benachteiligung derjenigen Steuerzahler kommen, welche ihrer Zahlungspflicht trotz der spürbaren finanziellen Belastung nachkommen. Anstelle eines Erlasses der Steuern ist schliesslich jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer Zahlungserleichterungen (vgl. Art. 191 StG) vorgesehen. Im Übrigen besteht kein rechtlicher geschützter Anspruch auf Steuererlass und der Erlassbehörde steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2021.00125 vom 2. Februar 2022 E. 2.1.6; Richner et al., § 183 N. 3c ff.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer deklarierte in seiner Steuererklärung 2021 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 30'226.-, was der im Jahr 2021 von den Sozialversicherungen Glarus am 9. Februar 2022 bescheinigten EO-Entschädigung entspricht. Sodann lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers im Erlassgesuch vom 5. Januar 2023 entnehmen, dass er vom 29. Juni 2020 bis am 11. November 2022 (recte: 11. November 2021) Militärdienst geleistet und dabei den Grad eines Rekruten, Soldaten und schliesslich eines Wachtmeisters bekleidet hat. Demzufolge hat er in der Steuerperiode 2021 für seine Diensttage Sold sowie allfällige Soldzulagen erhalten, wobei diese gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 8 StG steuerfreie Einkünfte darstellen. Ferner wies der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung 2021 ein bewegliches Privatvermögen in der Höhe von Fr. 12'095.- aus und machte bezahlte Beiträge für die private Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 374.- geltend, womit davon auszugehen ist, dass er die private Krankenversicherung während seines Militärdienstes prämienfrei unterbrochen hat. 4.2 4.2.1 Aus dem Vorstehenden (E. II/3.3) wird deutlich, dass ein Steuererlass nicht automatisch gewährt werden muss, selbst wenn sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befinden sollte. Dass er sich in prekären finanziellen Verhältnissen befinden dürfte, geht aus seinem Erlassgesuch vom 5. Januar 2023 hervor und wird selbst von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Hingegen genügt eine derartige finanzielle Situation alleine nicht für die Gewährung eines Steuererlasses. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 unter anderem wegen dessen Verhalten in der Vergangenheit. Dies ist nicht zu beanstanden, da bei der Beurteilung eines Erlassgesuchs auch Entwicklungen seit der Steuerperiode berücksichtigt werden dürfen (vgl. vorstehende E. II/3.2). Dabei ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2021 genügend finanzielle Mittel erwirtschaftete, um seinen Steuerpflichten rechtzeitig nachkommen zu können oder zumindest um dies sicherzustellen. Dies nicht zuletzt, weil er während seines Militärdienstes neben einer EO-Entschädigung offensichtlich keine Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entrichten musste und zusätzlich einen Sold erhielt. Folglich wäre es ihm – mangels substantiiert geltend gemachten ausserordentlichen Ausgaben – ohne Weiteres zumutbar gewesen, Rücklagen für die Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu bilden, woran seine vorübergehende Erwerbslosigkeit im Übrigen nichts ändert. So war diese einerseits lediglich von kurzer bzw. vorübergehender Dauer. Andererseits wäre es dem Beschwerdeführer bei der von ihm geltend gemachten prekären finanziellen Situation (mangels einer Unvermittelbarkeit) möglich und zumutbar gewesen, zumindest kurzzeitig einer Tätigkeit im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit oder Ähnlichem nachzugehen, um so die Gefahr einer Verschuldung zu entschärfen bzw. eine Sicherstellung der zu erwartenden Steuerbeträge zu gewährleisten (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2021.00125 vom 2. Februar 2022 E. 2.2.2, SB.2020.00013 vom 29. April 2020 E. 3.3 und 3.6 f.). 4.2.3 Die Beschwerdegegnerin trug im vorliegend angefochtenen Entscheid sodann der zukünftigen Entwicklung Rechnung, was nach dem oben Dargelegten (vgl. E. II/3.2) ebenfalls zulässig ist. So ist mit ihr einig darin zu gehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner aktuellen Anstellung als […] im ersten Lehrjahr zwar offenbar nicht in der Lage ist, sein Existenzminimum zu decken. Indessen stellt dies eine lediglich vorübergehende Notlage dar, wobei er spätestens bei seinem Lehrabschluss wieder in der Lage sein dürfte, für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2020.00013 vom 29. April 2020 E. 2.3, SB.2010.00028 vom 1. September 2010 E. 5.2). Hierbei ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einkommen pro Lehrjahr ansteigen und zur Entschärfung von finanziellen Engpässen überdies ergänzende Möglichkeiten zur Verfügung stehen (bspw. eine Entlastung im Rahmen einer individuellen Prämienverbilligung [IPV]). Im Ergebnis ist bei einem nur vorübergehenden finanziellen Engpass indessen nicht von einer qualifizierten Notlage auszugehen, welche einen Steuererlass rechtfertigen würde. 4.3 Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zwar richtigerweise von einer prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls schloss sie aber zu Recht auf keine qualifizierte Notlage, welche die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährdet. Der verweigerte, lediglich ausnahmsweise zu gewährende Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vielmehr stand er im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, in welches das Gericht nicht ohne Not eingreift. Ein solches Eingreifen ist vorliegend nicht angezeigt, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Bei ganz oder teilweise verweigertem Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer ist zur Begleichung seiner Steuerausstände innert nützlicher Frist – zumindest kurzfristig – noch nicht in der Lage. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdegegnerin die bereits von ihr zugesicherte Ratenzahlung oder eine kurzzeitige Stundung (eines Teils) der Steuerausstände zu empfehlen, wobei aber sowohl die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als auch das Rückzahlungspotenzial des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. III. 1. 1.1 Die Beschwerde liegt an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann aber gerade noch angenommen werden, dass sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Gerichtskosten sind daher praxisgemäss und in sinngemässer Anwendung von Art. 135a Abs. 1 lit. d bzw. Art. 136 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. VGer-Urteil VG.2019.00144 vom 27. Februar 2020 E. III/1, nicht publiziert). 1.2 Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, da keine Umstände vorliegen, welche ein Abweichen vom Grundsatz, wonach Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 138 Abs. 4 VRG), rechtfertigen würden. 2. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen. Demgemäss erkennt die Kammer: --- · --- · 1. · Die Beschwerde wird abgewiesen. · 2. · Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. · 3. · Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. · 4. · Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: · […]