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F.9811.2025 • BVGE CH F.9811.2025 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

F.9811.2025 — Asylum Claim Dismissed Due to Lack of Credible Proof of Minority Status

Numero d'incarto F.9811.2025 (CH_BVGE_001_F-9811-2025_2025-12-23)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico del ricorrente / reclamante
Giurisdizione Tribunale amministrativo federale (TAF) (CH)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The court upheld a decision to not consider an asylum application and to deport the applicant to Germany, finding that the applicant failed to credibly prove his alleged minority status. Despite the applicant's claims of being underage, contradictory statements, the limited evidentiary value of his identity documents, and registrations as an adult in prior asylum procedures in Germany and Croatia led the court to conclude that Germany was the responsible state under the Dublin Regulation. The court also found no systemic deficiencies in the German asylum system or specific circumstances that would compel Switzerland to retain the case.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This article is cited as the legal basis for the decision not to enter the asylum application. Art. 44 AsylG: This article is cited as the legal basis for ordering the expulsion to Germany. Art. 65 Abs. 1 VwVG: This provision relates to the request for free legal aid, which was denied.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

Generato dall'IA
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This article is cited as the legal basis for the decision not to enter the asylum application.

Art. 44 AsylG

This article is cited as the legal basis for ordering the expulsion to Germany.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the request for free legal aid, which was denied.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for imposing costs on the appellant.

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Testo integrale della sentenza — F.9811.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9811/2025

Urteil vom 23. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, Be- schwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 / N (…). F-9811/2025

Sachverhalt:

A. A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. August 2025 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, am (…) geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 26. November 2024 in Deutschland und am 20. Oktober 2024 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte.

A.b. Am 7. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Auskunft über die Identität des Beschwer- deführers. Am 11. August 2025 teilten die deutschen Behörden mit, der Be- schwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (…) registriert wor- den.

A.c. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erst- befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 2. September 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre- tensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland.

A.d. Am 3. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behör- den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 4. September 2025 zu.

A.e. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit, sie werde sein Geburtsda- tum im ZEMIS auf den (…) anpassen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.

A.f. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spä- testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ord- nete sie an, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (…) festgelegt.

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B. B.a. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Poststempel gleichentags) er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vo- rinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Ge- burtsdatum im ZEMIS sei auf den (…) anzupassen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden anzuwei- sen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS sei einstweilen auf den (…) zu setzen.

B.b. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Dezember 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der ZEMIS-Daten- bereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Num- mer F- 9887/2025 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers – Ziffer 6 der an- gefochtenen Verfügung – bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht ent- scheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2.

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2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG)

3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.

3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asyl- antrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wieder- aufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-7; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

3.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf in- ternationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Als Minder- jähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederauf- nahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylan- trags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständig- keit Deutschlands vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter ande- ren: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

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4. 4.1. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder wider die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind da- bei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der be- troffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beur- teilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer angeblichen Minderjährigkeit ein Element dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfas- send aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitäts- papiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Des Weiteren habe er sich anlässlich der EB UMA in verschiede- nen Punkten zu seiner Biografie und seiner Durchreise widersprochen. Zu- dem sei er in den Asylverfahren in Deutschland und Kroatien als volljährige Person registriert worden. Folglich sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

4.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Obwohl er im Rahmen der Befragung teilweise widersprüchliche Aussagen ge- macht habe, sollten diese nicht als starkes Indiz gegen seine Glaubwürdig- keit gewertet werden. Ebenfalls nicht als starkes Indiz zu werten seien die Altersangaben in Kroatien bzw. Deutschland, da dem SEM dabei die Um- stände der Registrierungen nicht bekannt gewesen seien. Insbesondere in Kroatien soll kein Dolmetscher anwesend gewesen sein, weshalb dem Be- schwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Richtigkeit sei- ner Aussagen zu überprüfen. In Deutschland soll er bewusst über seine Altersangaben gelogen haben, da er das Land so früh wie möglich habe verlassen wollen. Angesichts dieser Umstände hätte die Frage nach dem Alter durch eine medizinische Altersabklärung geklärt werden müssen. Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie gegen den Untersuchungs- grundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstosssen.

4.4. Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Im Rahmen des Verfahrens vor der Instanz reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein (vgl. SEM-Akten 20/5). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesen Kopien nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkiras gelten nicht als fälschungs- sichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von In- habern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen

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Beweiswert auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8255/2025 vom 5. November 2025 E. 4.4).

4.5. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen wider- sprüchlich aus. So gab er an, in die Türkei eingereist zu sein, als er 13 Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten 21/1, S. 5). Anschliessend sei er vier Jahre und drei oder vier Monate dort geblieben (SEM-Akten 21/1, S. 8). Folglich wäre er zum Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz am 5. Au- gust 2025 bereits über (…) Jahre alt gewesen. Dies würde dem angege- benen Geburtsdatum vom (…) widersprechen. Überdies gab er sämtliche Daten nach gregorianischem Kalender an, ohne zu wissen, wie sie nach afghanischem Kalender lauten würden. Dies ist eher ungewöhnlich und fragwürdig, zumal der Beschwerdeführer angab, nie in seinem Leben die Schule besucht zu haben (vgl. SEM-Akten 21/1, S. 5). Des Weiteren nahm die Vorinstanz direkten Kontakt zu den deutschen Behörden auf. Diese führten unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer während des ge- samten Asylverfahrens das Geburtsdatum des (…) angegeben und dies mehrfach bestätigt habe, zuletzt im Rahmen seiner Anhörung im Dezem- ber 2024. Zu keinem Zeitpunkt seien Zweifel an dem angegebenen Alter aufgekommen, weshalb auch keine Altersbestimmung durchgeführt wor- den sei (vgl. SEM-Akten 16/3). Da der Beschwerdeführer nicht rechts- genüglich nachgewiesen hat, dass die Verfahren in Deutschland oder Kro- atien mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet waren, ist davon aus- zugehen, dass die von den ausländischen Behörden festgestellte Volljäh- rigkeit nicht zu beanstanden ist.

4.6. Obwohl ein Altersgutachten als Element in die Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit miteinbe- zogen werden kann, sieht das Gesetz keine Pflicht vor, in jedem Fall ein solches Gutachten einzuholen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (siehe beispielhaft die Urteile des BVGer E-1799/2024 und E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2, m.w.H.). Angesichts der widersprüchlichen Aussa- gen des Beschwerdeführers, der geringen Beweiskraft der vorgelegten Tazkira (Urteil des BVGer F-4592/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.5) und der Tatsache, dass dieses Dokument erstmals in der Schweiz und nicht auch in Deutschland vorgelegt wurde (siehe SEM-Akten 16/3), war die Vo- rinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgut- achten in Auftrag zu geben. Folglich sind keine Elemente ersichtlich, die eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen würden.

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4.7. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ist nicht ersicht- lich, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung des Falls an die Vorinstanz abzuweisen ist.

5. 5.1. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaub- haft gemacht erscheint, hat die Vorinstanz zu Recht die deutschen Behör- den um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Vorinstanz hat deshalb korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F- 8329/2025 vom 3. November 2025 E. 4.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zu- ständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshinder- nisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vo- rinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

5.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich wei- gern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus- serdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden dortigen Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesund- heitlichen Probleme geltend und solche lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.

5.3. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Best- immungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegen. Die Vorinstanz hat von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts

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gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässi- gerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

6. 6.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.2. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden. Ebenfalls gegenstandslos ge- worden ist der prozessuale Antrag auf superprovisorische Festsetzung des Geburtsdatums auf den (…). Der am 19. Dezember 2025 verfügte einst- weilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

7. 7.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren (F-9811/2025) getrennt und unter der Verfahrensnummer F-9887/2025 geführt.

2. Die Beschwerde im Dublin-Verfahren F-9811/2025 wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

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