F.951.2016 — Asylum Seeker's Canton Transfer Denied Due to Deportation Order
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAAn asylum seeker, initially assigned to one canton, had his asylum claim rejected and was ordered to leave the country. He then requested a canton transfer to join his pregnant girlfriend, who also had her asylum claim rejected and faced deportation. The court upheld the rejection of the canton transfer request, reasoning that while family unity is protected under human rights law, a canton transfer is generally not granted to individuals ordered to leave the country unless there are exceptional circumstances making deportation impossible. In this case, the court found that the asylum seeker had not demonstrated that living together outside Switzerland was impossible, nor had he actively pursued obtaining travel documents or returning to his homeland, thus failing to meet the criteria for an exceptional transfer.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAUsed to waive the imposition of procedural costs.
Testo integrale della sentenza — F.951.2016
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-951/2016
Urteil vom 26. Oktober 2016
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien A._______, geboren […], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone / Kantons- wechsel. F-951/2016
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (tibetischer Ethnie) gelangte am 22. Oktober 2012 in die Schweiz und reichte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrens- zentrum in Basel ein Asylgesuch ein. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Graubünden zugeteilt.
B. Mit Verfügung vom 2. März 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, ordnete den Wegwei- sungsvollzug an (unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China) und forderte ihn auf, das Land bis zum 27. April 2015 zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Ausreisefrist nicht beach- tet hatte, beantragte er mit Eingaben vom 30. August und 23. September 2015 einen Kantonswechsel vom Kanton Graubünden in den Kanton Jura. Begründet wurde der Kantonswechsel mit seiner im Kanton Jura lebenden Freundin (geb. […], tibetischer Ethnie), welche er im Januar 2014 in Basel kennengelernt habe und die von ihm schwanger sei (errechneter Geburts- termin: 11. Februar 2016). Sie hatte am 3. Januar 2014 ebenfalls ein Asyl- gesuch eingereicht, welches mit Verfügung vom 22. April 2015 abgewiesen worden war (ebenfalls unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2015 auf eine dage- gen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war. Auch sie liess die ange- setzte Ausreisefrist (28. Juli 2015) ungenutzt verstreichen.
D. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, dass aufgrund der geschilderten Sachlage kein Raum für den beantragten Kantonswechsel bestehen dürfte, und fragte die Migrations- ämter der betroffenen Kantone gleichzeitig an, ob sie dem Kantonswechsel (trotzdem) zustimmten oder diesen ablehnten. In der Folge lehnte der Kan- ton Graubünden explizit einen Wechsel der Freundin zum Beschwerdefüh- rer ab. Der Kanton Jura verweigerte den vom Beschwerdeführer beantrag- ten Kantonswechsel stillschweigend.
E. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 2015 gewährte die
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Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, das Kantonswechselgesuch abzulehnen, wovon der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 9. und 12. Januar 2016 Gebrauch machte.
F. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 lehnte die Vorinstanz das Kantons- wechselgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst bei Vorliegen einer schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht von bestimmten aussergewöhnlichen Umständen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR i.S. Mengesha Kimfe bzw. Agraw gegen die Schweiz (Urteile des EGMR vom 29. Juli 2010 Nr. 24404/05 und 3295/06) ausgegangen werden könne (u.a. die Voraussetzung eines seit längerer Zeit nicht durchführbaren Vollzugs einer rechtskräftigen Wegwei- sung). Auch sei die Führung eines gemeinsamen Familienlebens grund- sätzlich ausserhalb der Schweiz möglich.
G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2016 beantragt der Beschwer- deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Kantonswechsels. In seiner Begründung verweist er insbesondere auf die bevorstehende Geburt seines Kindes und die Unter- stützung, die seine Freundin nach der Geburt des Kindes benötige. Ferner bestreitet er, das gewünschte Familienleben ohne Reisepapiere aus- serhalb der Schweiz führen zu können, und rügt die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Behandlung seines Gesuchs.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2016 beantragt die die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Ab- weisung der Beschwerde.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM asylsuchende Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen dieser Per- sonen sowie der Kantone Rechnung. Auch berücksichtigt es dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeiten und die besondere Betreuungsintensität der Fälle (Art. 22 Abs. 1 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei bereits erfolgter Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen bestimmten Kanton ver- fügt die Vorinstanz dann einen Wechsel in einen anderen Kanton, wenn beide Kantone einem solchen Wechsel zustimmen oder wenn dies auf- grund des Anspruchs auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen geboten ist (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).
3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Art und Weise, wie die Vorinstanz die betroffenen Kantone zur Stellungnahme zum beantragten Kantonswechsel aufgefordert hat. Mit dem Hinweis, dass kein Anspruch auf Einheit der Familie und keine schwerwiegende Gefährdung der betref- fenden Personen vorliege, seien die Kantone negativ beeinflusst worden (“Somit haben die Kantone nicht selbst dagegen entschieden, sondern dem SEM gehorcht“).
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Der Beschwerdeführer verkennt dabei aber, dass die Kantone in casu gar nicht selbst entscheiden können. Die Zustimmung der Kantone ist gerade dann erforderlich, wenn kein Anspruch auf Einheit der Familie oder keine schwerwiegende Personengefährdung vorliegt. Besteht ein Anspruch auf Einheit der Familie, kann der Kantonswechsel auch ohne Zustimmung der betreffenden Kantone bewilligt werden. Die Vorinstanz zählte bloss die möglichen, gesetzlich vorgesehenen Konstellationen auf. Von einem Anra- ten zur Ablehnung – wie vom Beschwerdeführer beanstandet – kann daher keine Rede sein.
4. Bei weggewiesenen Personen, denen das SEM – wie im vorliegenden Fall – nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, ist ein Verfahren zwecks Kantonswechsel grundsätzlich ausgeschlos- sen (vgl. Urteile des BVGer F-443/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.1 und E-1857/2015 vom 4. August 2015 E. 3.1 m.H.). Allerdings gilt dies mit Blick auf die Urteile Agraw und Kimfe nicht uneingeschränkt (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). So entschied der EGMR in diesen beiden Fällen, dass die Ableh- nung eines Kantonswechselgesuchs von weggewiesenen Asylsuchenden Art. 8 EMRK verletzt, wenn die privaten Interessen der weggewiesenen Asylsuchenden an einem solchen Wechsel das Interesse des Staates an einer ausgewogenen Verteilung der Asylbewerber auf die Kantone über- wiegen. Zwar erklärte der Gerichtshof die Interessen der Schweiz, die Asyl- bewerber gleichmässig auf die Kantone zu verteilen und den Status von weggewiesenen Asylbewerbern aufgrund des Abschlusses ihres Verfah- rens nicht mehr zu ändern, für grundsätzlich legitim. So hielt er in diesem Zusammenhang denn auch fest, dass sich ausländische Familienangehö- rige von in der Schweiz lebenden Ausländern gestützt auf Art. 8 EMRK nicht einfach dort niederlassen können, wo es ihnen beliebt. Angesichts dessen, dass sich der Wegweisungsvollzug der Betroffenen in den beiden konkreten Fällen faktisch unmöglich gestaltete und es für sie mithin ausge- schlossen war, ausserhalb der Schweiz ein Familienleben zu führen, wäre ihnen – so der Gerichtshof – bei einer Abweisung des Kantonswechselge- suchs eine Lebensgemeinschaft (Kerngehalt des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK) aber weiterhin (wie bereits während fünf Jahren) verweigert worden. Vor dem Hintergrund dieser konkreten Um- stände wertete der EGMR das Interesse der Asylsuchenden an einem Kan- tonswechsel für gewichtiger als die Interessen des Staates.
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4.1 In casu ist unbestritten, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebenspartnerin, welche als rechtskräftig abgewiesene Asylbe- werber verpflichtet sind, die Schweiz zu verlassen, trotz der inzwischen er- folgten Geburt des gemeinsamen Kindes nicht mehr auf einen Anspruch auf Kantonswechsel gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 berufen können. Ebenfalls klar ist, dass es sich beim Beschwerde- führer, seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind nach dessen Geburt um eine Familie sowohl im Sinne von Art. 8 EMRK als auch im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 handelt, weshalb ihr faktisches Zusam- menleben an sich geschützt ist. An dieser Tatsache ändert auch nichts, dass kein Mitglied dieser Familie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, da dies gemäss Bundesgericht eine Voraussetzung für den nach seinem Verständnis über den Schutzbereich des faktischen Zusammenle- bens von Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf eine formelle Aufent- haltsbewilligung darstellt (vgl. Urteil des BVGer F-443/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.2 m.H.).
4.2 Art. 8 EMRK und der im Ausländerbereich grundsätzlich deckungsglei- che Art. 13 Abs. 1 BV sind in allgemeiner Weise dem Schutz der Familien- einheit gewidmet. Art. 8 EMRK gewährt jedoch kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat und die Wahl des geeignetsten Ortes für die Ent- wicklung des Familienlebens (vgl. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 297 und 576). Umso weniger besteht daher das Recht, den aus Sicht der Betroffe- nen geeignetsten Ort für die Pflege der familiären Beziehungen in einem bestimmten Gliedstaat eines Konventionsstaates wählen zu dürfen. Ein re- levanter Eingriff in das Familienleben liegt allenfalls vor, wenn die Führung eines gemeinsamen Hausstandes ausschliesslich in der Schweiz stattfin- den könnte, was vorliegend von der Vorinstanz bestritten wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin zum fraglichen Zeitpunkt (bereits vor der der Geburt des Kindes waren beide Asylverfah- ren rechtskräftig abgeschlossen) gar nicht damit rechnen durften, gemein- sam an einem Ort in der Schweiz zu leben. Das Gleiche gilt nämlich auch für eine von einer Ausweisung betroffene Person, die sich dann nicht auf das Familienleben berufen kann, wenn dieses begründet wurde, als bereits mit der Ausweisung zu rechnen war (vgl. VILLIGER, a.a.O., Rz. 577).
4.3 Bei der jetzigen Sach- und Rechtslage ist – wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, seine Freundin und das gemeinsame Kind ihr Familienleben nicht nur in der
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Schweiz ausüben bzw. führen können. Anders wäre es nur, wenn der Weg- weisungsvollzug trotz Mitwirkung der betroffenen Personen aufgrund von durch sie nicht beeinflussbare Faktoren verunmöglicht würde. Dies ist in casu schon deshalb nicht der Fall, weil offensichtlich weder der Beschwer- deführer noch seine Freundin sich seit Abschluss der beiden Asylverfahren (März bzw. Juli 2015) um die Rückkehr in den mutmasslichen Herkunfts- staat (exiltibetische Diaspora) bemüht haben. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass entsprechende Anfragen oder Abklärungen zur Beschaf- fung von Reisepapieren unternommen worden sind. Solange der Be- schwerdeführer dies nicht tut, kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, weshalb derzeit nicht von der Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs gesprochen werden kann.
4.4 Wie bereits erwähnt, können sich abgewiesene Asylbewerber gemäss den oben erwähnten Urteilen des EGMR i.S. Agraw und Kimfe nur dann auf Art. 8 EMRK berufen, wenn der Vollzug der Wegweisung der Familien- mitglieder faktisch unmöglich ist und so zu einer unfreiwilligen Verlänge- rung des Aufenthalts geführt hat, wobei es für die Betroffenen in den be- sagten Fällen unmöglich war, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen und die Familienmitglieder während der Dauer von fünf Jahren am Zusammenleben gehindert worden sind. Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu schon deshalb nicht vor, weil von einer Familien- gemeinschaft frühestens seit acht Monaten (Geburt des Kindes) gespro- chen werden kann. Zwar wohnt der Beschwerdeführer weit entfernt von seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind, weshalb er diesbezüglich kaum Betreuungsaufgaben wahrnehmen kann. Solange sich der Wegwei- sungsvollzug aber nicht auf Dauer als unmöglich erweist, ist es ihm zuzu- muten, die Beziehung zu Freundin und Kind im Rahmen von Besuchsauf- enthalten zu pflegen, so wie er es bisher schon bei Besuchen seiner Freun- din getan hat.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu- weisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
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173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich- ten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück) – das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden – Service de la population du Canton du Jura
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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