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ZV.2019.4 • SVG BS ZV.2019.4 Respinto (Dismissed) Generato dall'IA

ZV.2019.4 — Claimant's Withdrawal in Sickness Benefit Case Leads to Reduced Fee Award for Defendant

Numero d'incarto ZV.2019.4 (BS_SVG_001_ZV-2019-4_2023-03-10)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali a carico dell'autorità / Stato
Giurisdizione Canton Basilea Città — Tribunali cantonali (CH-BS)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The court dismissed the case concerning sickness daily benefits because the claimant withdrew the action, leading to the opposing party being deemed the losing party according to procedural rules. The court reasoned that although the claimant withdrew after substantial proceedings including a main hearing, the claimed attorney's fee of over 56 hours was excessive for a case of this nature within the social insurance context, and instead calculated a standard fee based on complexity and the claim value of approximately 40,000, applying a standard deduction for the withdrawal, resulting in an award of approximately 4,770 plus VAT to the defendant.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 114 lit. e ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 94 Abs. 1 ZPO; Art. 241 ZPO — Art. 114 lit. e ZPO: Cited in the reasoning to support the application of free procedure due to case obsolescence, although not explicitly in the dispositive, it relates to the procedural basis for the cost decision. Art. 106 Abs. 1 ZPO: Cited as the legal basis for ordering costs against the party that withdrew the action. Art. 94 Abs. 1 ZPO: Cited in the reasoning regarding the determination of the dispute value for calculating the party compensation.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

Generato dall'IA
Art. 114 lit. e ZPO

Cited in the reasoning to support the application of free procedure due to case obsolescence, although not explicitly in the dispositive, it relates to the procedural basis for the cost decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for ordering costs against the party that withdrew the action.

Art. 94 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the determination of the dispute value for calculating the party compensation.

Art. 241 ZPO

Cited in the reasoning to define withdrawal of the action as a reason for a reduction in party compensation.

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Testo integrale della sentenza — ZV.2019.4

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom 10. März 2023

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

Kläger

C____

[...]

vertreten durch MLaw D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2019.4

Krankentaggeld

Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit.

Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts erkennt:

://:          Das Verfahren wird zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Kläger bezahlt der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4’770.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von Fr. 367.30 (7.7%).

Begründung

1.

1.1. Der Kläger zog mit Eingabe vom 19. Januar 2023 seine Klage vom 7. Februar 2019 zurück.

1.2. Gemäss § 19 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.

1.3. Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) kostenlos.

1.4. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden der unterliegenden Partei die Prozesskosten auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung.

2.

2.1. Für die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren vom 16. Juni 2020 (HoR; SG 291.400) massgebend. Nach Massgabe von § 16 Abs. 1 HoR berechnet sich in Sozialversicherungssachen das Honorar grundsätzlich nach Zeitaufwand. Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, wie der vorliegenden, nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO der Streitwert zu berücksichtigen ist.

2.2. 2.2.1 Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Klageverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel, bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf der Annahme eines geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht und bei einfachen herabgesetzt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.00 bis Fr. 320.00 in der Stunde festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4 mit Hinweis 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2 mit Hinweisen).

2.2.2.      Der Rechtsvertreter der Beklagten reicht dem Gericht mit Eingabe vom 14. Februar 2023 eine Honorarnote ein. Er weist hierbei gemäss seiner Honorarnote vom 14. Februar 2023 und gemäss der Honorarnote seines Vorgängers vom 25. April [recte: 25. April 2019] einen Gesamtaufwand von 56.7 Stunden aus, was einem Honorar (zuzüglich Aufwand und Mehrwertsteuer) von Fr. 16'015.40 entspricht. Er bringt vor, dieser Aufwand sei aufgrund des grossen Aufwandes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (diverse Gutachten/ Beizug Akten IV-Verfahren) gerechtfertigt gewesen.

2.2.3.      Es wird nicht angezweifelt, dass der Rechtsvertreter diesen erheblichen Aufwand betrieben hat. Trotz des zivilrechtlichen Charakters der Streitigkeit über eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung handelt es sich allerdings um einen Fall im sozialversicherungsrechtlichen Kontext. Dieser wird vom Sozialversicherungsgericht unter Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gehandhabt (Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Ein Aufwand von 56.7 Stunden geht weit über das hinaus, was vom Sozialversicherungsgericht in vergleichbaren Klageverfahren üblicherweise als angemessene Parteientschädigung zugesprochen wird. Die ungekürzte Verfügung dieses Aufwandes liesse sich daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung nicht rechtfertigen.

2.2.4.      Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung in vorliegendem Fall somit wie folgt festzulegen: Es handelt sich hier sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften. Auch der sich im Normspektrum befindliche Aktenumfang lässt keine anderweitige Betrachtungsweise zu. Wie dargelegt, wird ein solch durchschnittliches Verfahren mit Fr. 3'750.00 honoriert, wobei aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung vom 2. November 2020 praxisgemäss ein Zuschlag von Fr. 750.00 zu erfolgen hat und das Grundhonorar somit Fr. 4'500.00 beträgt. Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist ferner wie erwähnt der Streitwert zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1 hiervor), welcher sich nach dem Rechtsbegehren bestimmt (vgl. Art. 94 Abs. 1 ZPO). Gemäss Klage vom 7. Februar 2019 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 40'698.60. Liegt der Streitwert wie hier auf über Fr. 30'000.00 wird die Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts in der Regel um mindestens 2% des Streitwertes erhöht. Diesem Grundsatz folgend ist das Grundhonorar von Fr. 4'500.00 folglich um Fr. 800.00 zu erhöhen, woraus ein Honorar von Fr. 5'300.00 resultiert. Hiervon kann gemäss § 8 Abs. 4 lit. c HoR bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid, worunter auch der Klagerückzug fällt (vgl. Art. 241 ZPO), ein Abzug bis zu insgesamt 50% gemacht werden. In Anbetracht dessen, dass bereits eine Hauptverhandlung und ein doppelter Schriftenwechsel erfolgten, fällt lediglich ein niederprozentiger Abzug in Betracht, welcher vorliegend auf 10% und somit auf Fr. 530.00 festzusetzen ist.

2.2.5.      Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beklagte Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 4'770.00 (Fr. 4'500.00 + Fr. 800.00 – Fr. 530.00) inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 367.30 (7.7%) hat.

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw Noëmi Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

–          Kläger –          Beklagte

Versandt am: