350.2015.26 — Criminal Penalty Order Does Not Conclude Preliminary Investigation for Pre-Trial Detention Purposes
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe court determined that a criminal penalty order does not conclude the preliminary investigation until it becomes legally binding. Therefore, provisions for pre-trial detention apply to detention matters during this period. The prosecution is authorized to request an extension of pre-trial detention between the issuance of a penalty order and its finality, and the court is obligated to rule on such a request. In this specific case, the accused was in pre-trial detention for drug and immigration offenses, and the prosecution issued a penalty order for the immigration offense while detention was still in effect and before the order became final.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IACited to define the start and end of pre-trial detention.
Cited to define security detention.
Mentioned in relation to the procedural steps after an objection to a penal order.
Cited regarding the penal order serving as an indictment if the prosecution upholds it.
Testo integrale della sentenza — 350.2015.26
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2015 (350 15 26)
Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehls ist das Vorverfahren nicht abgeschlossen. Somit sind in diesen Fällen bezüglich Haftfragen die Bestimmungen über die Untersuchungshaft massgebend. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, zwischen Erlass eines Strafbefehls und dessen Rechtskraft, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen, und das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, über diesen Antrag zu befinden.
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
21. Januar 2015
Verlängerung U-Haft
Verlängerung U-Haft während einem Einspracheverfahren
*Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehls ist das Vorverfahren nicht abgeschlossen. Somit sind in diesen Fällen bezüglich Haftfragen die Bestimmungen über die Untersuchungshaft massgebend. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, zwischen Erlass eines Strafbefehls und dessen Rechtskraft, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen, und das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, über diesen Antrag zu befinden.*
Sachverhalt
Gegen den Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 12. Dezember 2014 wurde das Verfahren auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ausgedehnt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2014 Untersuchungshaft bis zum 21. Januar 2015 an (350 14 572). Am 15. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz.
Erwägungen
(…)
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 220 Abs. 1 StPO beginnt die Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO).
2.2.2 Der Erlass eines Strafbefehls führt im Gegensatz zur Anklageerhebung nicht ohne Weiteres zum Abschluss des Vorverfahrens. Der Strafbefehl stellt im Zeitpunkt des Erlasses (noch) kein Urteil dar, sondern lediglich ein Erledigungsvorschlag. Nur für den Fall, dass der Strafbefehl anerkannt wird, kommt ihm die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1352). Wird dagegen eine Einsprache erhoben, so liegt der Fall zunächst wieder bei der Staatsanwaltschaft, welche über das weitere Vorgehen zu befinden hat (Festhalten am Strafbefehl, Einstellung des Verfahrens, Erlass eines neuen Strafbefehls, Anklageerhebung, Art. 355 StPO). Hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung eines Hauptverfahrens. In diesem Fall wird der Strafbefehl zur Anklageschrift (Art. 365 StPO). Dies bedeutet, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehls das Vorverfahren nicht abgeschlossen ist und damit bezüglich Haftfragen die Bestimmungen über die Untersuchungshaft massgebend sind. Somit ist die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall berechtigt, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen, und das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, über diesen Antrag zu befinden. Die Rechtskraft des Strafbefehls tritt im vorliegenden Fall frühestens am 26. Januar 2015 ein.
(…)