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350.2013.562 • ZMG BL 350.2013.562 Accolto (Allowed) Generato dall'IA

350.2013.562 — Procedural Aspects of Substitute Measures in Lieu of Pre-Trial Detention

Numero d'incarto 350.2013.562 (BL_ZMG_001_350-2013-562_2013-06-18)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Giurisdizione Canton Basilea Campagna — Tribunali cantonali (CH-BL)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

This decision clarifies procedural aspects of substitute measures in lieu of pre-trial detention. The court affirmed that provisions governing pre-trial detention apply analogously to substitute measures, including time limits for extensions. It established that the court can revoke or modify substitute measures, or order pre-trial detention, under specific circumstances. Importantly, the court ruled that such changes can be initiated by the prosecutor, the accused, or the court itself, and that the prosecutor or the trial court must promptly notify the court of any circumstances necessitating a modification or revocation of substitute measures.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
Art. 237 Abs. 4 StPO; Art. 237 Abs. 5 StPO — Art. 237 Abs. 4 StPO: Establishes that the provisions on remand custody apply mutatis mutandis to the ordering and extension of substitute measures. Art. 237 Abs. 5 StPO: Grants the court the power to revoke substitute measures at any time or order other substitute measures or remand custody if new circumstances arise or the accused fails to comply with the conditions.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

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Art. 237 Abs. 4 StPO

Establishes that the provisions on remand custody apply mutatis mutandis to the ordering and extension of substitute measures.

Art. 237 Abs. 5 StPO

Grants the court the power to revoke substitute measures at any time or order other substitute measures or remand custody if new circumstances arise or the accused fails to comply with the conditions.

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Testo integrale della sentenza — 350.2013.562

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2013 (350 13 562)

Verfahrensrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Anordnung, dem Widerruf, der Änderung und der Verlängerung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

18. Juni 2013

Ersatzmassnahmen

Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft

*Verfahrensrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Anordnung, dem Widerruf, der Änderung und der Verlängerung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft*

Erwägungen

In Erwägung, dass:

• (…)

• die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2013 bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage erhoben hat;

• die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Eingang: 4. Juni 2013) beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ersatzmassnahme betreffend Durchführung einer alkoholspezifischen Behandlung bis zum rechtskräftigen Urteil beantragt hat;

• das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (Versand gleichentags) den Antrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und der Beschuldigten die Möglichkeit gegeben hat, Stellung zum Antrag auf Bestätigung der Ersatzmassnahme zu nehmen bzw. Einwendungen dagegen vorzubringen;

•  (…)

• für die Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen sinngemäss die Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft massgebend sind (Art. 237 Abs. 4 StPO);

• gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss Art. 227 StPO anzuwenden ist;

• die Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate verlängert wird, in Ausnahmefällen 6 Monate (Art. 227 Abs. 7 StPO);

• gemäss BG. E  137  IV  180  Erw.  3.5   die Sicherheitshaft zu befristen ist, wobei die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Haft längstens für die Dauer von 6 Monaten angeordnet oder verlängert werden kann;

•  diese Grundsätze auch im Bereich der Ersatzmassnahmen zu gelten haben;

• gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht, d.h. das Zwangsmassnahmengericht, die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt;

• gemäss einem Teil der Lehre das Gericht den Entscheid nach Art. 237 Abs. 5 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten trifft (Matthias Härri, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 237 N 50);

• aus der entsprechenden Formulierung dieser Bestimmung nicht hervorgeht, wer dem Zwangsmassnahmengericht eine Mitteilung macht, dass Gründe vorliegen, welche einen Widerruf oder eine Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. die Anordnung von Haft erforderlich machen;

• das Zwangsmassnahmengericht in seinem publizierten Entscheid vom 17. Juni 2012 ( [350 12 293](http://bl.swisslex.ch/doc/unknown/ac36b3e9-d634-4dde-a17c-d348213a41d9/citeddoc/83476f35-a24d-4d56-8f71-8ce3b583c493/source/document-link)  ) allerdings festgehalten hat, dass aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ein Widerruf oder eine Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. die Anordnung von Untersuchungshaft lediglich auf Antrag hin vorgenommen werden kann;

• gemäss Art. 229 Abs. 2 StPO nur das Strafgericht die Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen kann, wenn sich erst nach Anklageerhebung Haftgründe ergeben;

• es als sachgerecht erscheint, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht und der Beschuldigte beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Widerruf bzw. Änderung von Ersatzmassnahmen einreichen können;

• gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 228 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten jederzeit aus der Untersuchungshaft entlassen kann, so dass auch jederzeit eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft möglich ist;

• gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO die Entlassung aus der Sicherheitshaft durch die Staatsanwaltschaft bzw. den Beschuldigten beim erstinstanzlichen Gericht zu beantragen ist;

• das erstinstanzliche Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch von sich aus eine Haftentlassung veranlassen kann;

• dieser Grundsatz sinngemäss auch für eine Aufhebung von Ersatzmassnahmen gelten muss;

• demnach die teilweise widersprüchlichen Bestimmungen der StPO so auszulegen sind, dass eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen durch das Strafgericht auf Antrag des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft selbständig angeordnet werden kann;

• Mitteilungen an das Zwangsmassnahmengericht über Umstände, welche die Rechtmässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen in Frage stellen und zu einem Widerruf bzw. Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO führen könnten, umgehend durch die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht zu erfolgen haben, allenfalls zusammen mit einem Antrag;