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2012.02.02.1 • ZMG BL 2012.02.02.1 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

2012.02.02.1 — Pre-trial Detention for High-Risk Offender

Geschäftsnummer 2012.02.02.1 (BL_ZMG_001_2012-02-02-1_2012-02-02)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court ordered pre-trial detention for an individual accused of assault and numerous traffic violations, including driving without a license and reckless endangerment. The court reasoned that the individual's extensive criminal history, including previous detentions and suspended sentences that failed to deter further offenses, combined with a psychological evaluation indicating a high risk of re-offending, established a clear danger of repeated offenses, particularly against life and limb. The court found that releasing the individual posed a significant risk to public safety, justifying the detention.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 221 Abs. 1 lit. s StPO; Art. 221 Abs. 2 StPO — Art. 221 Abs. 1 lit. s StPO: Cited as the basis for the lawful and necessary detention order due to significant risks to public safety from further serious offenses. Art. 221 Abs. 2 StPO: Cited to argue that the risk to the safety of others in this case is not less than in cases involving threats of serious crimes, supporting the detention order.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 221 Abs. 1 lit. s StPO

Cited as the basis for the lawful and necessary detention order due to significant risks to public safety from further serious offenses.

Art. 221 Abs. 2 StPO

Cited to argue that the risk to the safety of others in this case is not less than in cases involving threats of serious crimes, supporting the detention order.

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Volltext des Entscheids — 2012.02.02.1

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

2. Februar 2012

Anordnung Untersuchungshaft

Wiederholungsgefahr

Voraussetzungen, unter denen die Wiederholungsgefahr auch durch drohende Widerhandlungen gegen das SVG begründet werden kann.

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten wird ein Verfahren unter anderem wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 18. Juni 2011) und diverser SVG-Delikte (begangen vom 31. Oktober 2011 bis zum 10. Januar 2012) geführt. Polizeilichen Vorladungen in diesem Verfahren hat er bisher keine Folge geleistet. Am 7. März 2007 ist der Beschuldigte unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre und einer Busse verurteilt worden. Der bedingte Vollzug ist am 17. Dezember 2007 widerrufen worden. Seither sind am 17. Dezember 2007 und 7. Oktober 2007 sowie einem Urteil des Kantonsgerichts weitere Verurteilungen unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten, Vermögensdelikten und Widerhandlungen gegen das SVG hinzugekommen. Letztmals ist die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden. Das Vorstellungsgespräch im Massnahmezentrum Uitikon hat am 11. Oktober 2011 stattgefunden. Der Eintritt kann allerdings frühestens Mitte Mai 2012 erfolgen.

Erwägungen

1.

(…)

Dem Beschuldigten werden im vorliegenden Verfahren einerseits strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Angriff und einfache Körperverletzung) vorgeworfen, andererseits zahlreiche Strassenverkehrsdelikte. Bei den Strassenverkehrsdelikten ist zu beachten, dass der Beschuldigte ohne jemals im Besitz eines gültigen Führerausweises zum Führen eines Motorfahrzeuges gewesen zu sein, aktenkundig zweimal einen Personenwagen erworben hat und beim Führen dieser Motorfahrzeuge nicht nur diverse Geschwindigkeitsübertretungen begangen und einen Selbstunfall verursacht hat, sondern auch anlässlich einer Verkehrskontrolle das Haltezeichen der Polizei missachtet hat, mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist und im Bereich einer unübersichtlichen Strassenverzweigung einen anderen Personenwagen überholt hat. Dieses gefährliche und äusserst rücksichtlose Verhalten des Beschuldigten lässt - vor allem auch nach Einsicht in das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2009 (welches im Zusammenhang mit dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 07.12.2010 erstellt wurde) - einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hat, nicht nur sich selbst, sondern auch andere Personen mit seinen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ernsthaft an Leib und Leben zu gefährden. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass anlässlich der zahlreichen Fahrten des Beschuldigten keine Personen zu Schaden gekommen sind. Der Beschuldigte hat durch diese Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet.

Betreffend die Rückfallprognose ist festzustellen, dass die in der Vergangenheit ergangenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und auch die mehrfach angeordnete Untersuchungshaft (zuletzt für insgesamt 646 Tage), den Beschuldigten nicht davon abgehalten haben, kurze Zeit nach dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2010 erneut zu delinquieren. Diese weitere Delinquenz steht im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen vom 30. Juni 2009 betreffend Wiederholungsgefahr in Bezug auf schwere Straftaten. Der Beschuldigte leidet offenbar noch an einer eher schwer ausgeprägten psychischen Störung. Das Risiko erneuter Delinquenz im Bereich strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben war und ist hoch. Dazu kommt, dass der Beschuldigte arbeitslos ist, weshalb er wohl auch keinen geregelten Tagesablauf hat und vom Sozialamt unterstützt werden muss. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint die Rückfallprognose als äusserst ungünstig.

Dem Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte wegen verschiedener zwischen 2005 und 2009 begangener Delikte viermal verurteilt worden ist. So wurde er unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzungen, einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeiten, Drohung, Fahrens ohne Führerausweis, ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie ohne Haftpflichtversicherung zu (teilweise bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafen verurteilt. Am 7. Dezember 2010 wurde er letztmals vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen versuchter schwerer Körperverletzung, falscher Anschuldigung und Konsums von Betäubungsmitteln zu eine unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten (sowie zu einer Busse von Fr. 200.--) verurteilt, deren Vollzug zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Das Vortatenerfordernis ist damit ebenfalls erfüllt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Freilassung des Beschuldigten mit erheblichen, konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Aus einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. s StPO ergibt sich, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren schweren Straftaten, insbesondere von Delikten gegen Leib und Leben (auch als Erfolg von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz), derartigen Risiken auszusetzen. Angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles erscheint die Sicherheit anderer hier nicht weniger gefährdet als im Fall der Drohung einer Person, sie werde ein schweres Verbrechen ausfüh- ren, im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO. Folglich erweist sich die Haftanordnung als rechtmässig und notwendig (vgl. BGE 137 IV 13).

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2012 (350 12 51)