200 2025 490 — Dismissal for Failure to Cure Defective Authorization in Appeal Deadline Restoration Request
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAA party requested the restoration of the deadline to appeal a decision, filing the request through a representative who submitted insufficient written authorization. The court, following procedural rules allowing for non-attorney representation in social security matters but requiring proper authorization, granted a deadline for the submission of a proper power of attorney, warning that failure to comply would result in non-admittance of the filing; since the party failed to comply with this order and did not submit the required authorization or the substantive appeal within the set time, the court dismissed the original submission for failure to meet procedural requirements.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAThis is the main operative order declaring non-admission of the submission.
This order addresses the allocation of costs.
Testo integrale della sentenza — 200 2025 490
IV 200 2025 490 JAP/NUS/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2025
Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Nussbaumer
A.________ vertreten durch B.________ Gesuchsteller
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend Verfügung vom 14. Mai 2025; Gesuch um Fristwiederherstellung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2025, IV 200 2025 490
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Mit Eingabe vom 5. August 2025 (Eingang am 15. August 2025) bean- tragten die B.________ für A.________ (Gesuchsteller) betreffend die Verfügung vom 14. Mai 2025 die Wiederherstellung der Rechtsmittel- frist.
- Nach Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) können die Parteien sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Er- scheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts werden zur Vertretung auch Personen zugelassen, die nicht Anwältinnen oder Anwälte sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Ist der Eingabe, welche durch einen Prozess- vertreter eingereicht wird, keine oder eine ungenügende schriftliche Vollmacht beigelegt, so setzt das Gericht zur Nachreichung oder Ver- besserung derselben eine angemessene Frist und verbindet damit die Androhung, dass im Säumnisfall auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Dieses Vorgehen ist bundesrechtskonform (BGE 119 V 264 E. 2b S. 266).
- Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist gesetzt, um eine Prozessvollmacht nachzureichen, widrigenfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die versäumte Rechtshandlung bisher nicht nachgeholt worden sei, weshalb der Rechtsbehelf (Art. 41 ATSG) vorläufig im Gesuchs- verfahren behandelt werde. Vor diesem Hintergrund wurde der Ge- suchsteller aufgefordert, unverzüglich die (offenbar bereits verfasste) Beschwerdeschrift einzureichen.
- Der Gesuchsteller hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht verneh- men lassen.
- Demzufolge kann auf die Eingabe, wie angekündigt, nicht eingetreten werden.
-2- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2025, IV 200 2025 490
- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Eingabe vom 5. August 2025 wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Gesuchstellers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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