200 2025 38 — Appeal Against IV Reimbursement Decision Dismissed for Formal Deficiencies and Loss of Protective Interest
Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)
Generato dall'IAThe case concerns an appeal filed on January 18, 2025, without an accompanying power of attorney, against an Invalidity Insurance (IV) reimbursement decision from December 9, 2024, arguing for continued entitlement to IV daily allowances due to the termination of a professional measure only on November 8, 2024. The court found that the appeal was formally deficient as it lacked the required signature or valid power of attorney, and the process order requesting the remediation of this defect was uncollected; furthermore, the IV agency had subsequently issued a new decision on January 23, 2025, granting the daily allowances for the disputed period (October 9 to November 8, 2024), effectively satisfying the appellant’s request. Consequently, the court deemed the formal appeal requirements unmet within the deadline (which expired on January 27, 2025) and, in any event, ruled that the appellant lacked a current protective interest in the legal proceedings following the new favorable IV decision, resulting in the non-admission of the appeal and the imposition of procedural costs on the appellant.
Massima giurisprudenziale / Regesto
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave & norme applicate
Generato dall'IAApplied to impose the court proceedings costs (Verfahrenskosten) on the appellant.
Applied by converse implication to deny an award of party compensation (keine Parteientschädigung zugesprochen).
Testo integrale della sentenza — 200 2025 38
IV 200 2025 38 FRC/SAW/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 30. Januar 2025
Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Baumann
A.________ Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 9. Dezember 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2025 38
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Mit Eingabe vom 18. Januar 2025 erhob B.________ – ohne Beilage einer Vollmacht – für A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde ge- gen die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) vom 9. Dezember 2024 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 1) und beantragte, die Rückforderung sei aufzuheben, da auch in der Periode vom 9. Oktober bis 8. November 2024 ein An- spruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (IV) – infolge Abbruchs der beruflichen Massnahme per 8. November 2024 – bestanden habe.
Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, die Eingabe vom 18. Januar 2025 inner- halb der noch laufenden Beschwerdefrist eigenhändig zu unterzeichnen oder eine rechtsgenügliche Vollmacht zugunsten von B.________ ein- zureichen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht ein- getreten werden könne. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass allen- falls kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung be- stehen könnte.
Die per Einschreiben versendete prozessleitende Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde nicht abgeholt und dem Verwaltungsgericht durch die schweizerische Post retourniert (vgl. Sendungsnummer: 983411215200022362).
Beschwerden müssen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie haben zudem eine eigenhändige Unterschrift der beschwerdeführenden Person zu enthalten (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Es bedeutet keinen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wenn das kantonale Recht bei Einle- gung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters besteht (Art. 32 Abs. 2 VRPG;
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vgl. BGE 120 V 413 E. 5a S. 417). Bei fehlender gültiger Unterschrift ist aber eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. Art. 33 Abs. 2 VRPG sowie Art. 61 lit. b ATSG; vgl. zum Ganzen BGE 143 V 249 E. 6.2 S. 252, 142 V 152 E. 4.4 S. 159).
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzu- reichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzli- che oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes prakti- sche oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung be- troffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nut- zen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2).
Die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 9. Dezember 2024 wurde gemäss der mündlichen Auskunft der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 zugestellt (vgl. Telefonnotiz in den Gerichtsakten). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am
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11. Dezember 2024 zu laufen und endete – zufolge des Fristenstillstan- des und der Verlängerung der Frist auf den nächstfolgenden Werktag – am 27. Januar 2025.
Gestützt auf die Akten steht ferner fest, dass die Rückerstattungsverfü- gung vom 9. Dezember 2024 (act. I 1) auf der Mitteilung der IVB vom 18. November 2024 (act. I 3) beruhte, gemäss welcher die beruflichen Massnahmen per 8. Oktober 2024 abgebrochen worden seien. Mit Mit- teilung der IVB vom 20. Dezember 2024 wurde diejenige vom 18. No- vember 2024 jedoch annulliert und ersetzt. Es wurde festgehalten, dass die beruflichen Massnahmen per 8. November 2024 abgebrochen wor- den seien und entsprechend bis zu diesem Datum ein Anspruch auf IV- Taggeld bestehe. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde dem Be- schwerdeführer ein IV-Taggeld für die Periode vom 9. Oktober bis 8. November 2024 – entsprechend der Mitteilung vom 20. Dezember 2024 – zugesprochen. Damit wurde den Anträgen in der Beschwerde vollumfänglich entsprochen und es besteht kein aktuelles Rechtsschut- zinteresse.
Somit lag innert Beschwerdefrist keine rechtsgenügliche Beschwerde vor und es mangelt dem Beschwerdeführer ohnehin am Rechtsschut- zinteresse, sodass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2025 nicht ein- getreten werden kann.
Die entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- sind dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art.108 Abs. 1 VRPG).
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
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Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2025 wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Kopie der IV-Verfügung vom 23. Januar 2025) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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