Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
OG O4V 20 8 • OG AR OG O4V 20 8 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

OG O4V 20 8 — Re-determination of Costs and Compensation Post-Reversal

Geschäftsnummer OG O4V 20 8 (AR_OG_004_OG-O4V-20-8_2020-04-21)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat
Rechtsordnung Kanton Appenzell Ausserrhoden — Kantonale Gerichte (CH-AR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

Following a decision by the Federal Supreme Court that overturned a prior ruling, the court was instructed to re-determine costs and compensation for the appeal proceedings. The court reasoned that because the appellant was ultimately successful, the respondent must now bear the administrative fee of CHF 1,000, and the advance payment must be refunded to the appellant. Regarding party compensation, the court determined the matter to be simple, warranting a flat fee of CHF 2,000 plus expenses and VAT, resulting in a total compensation of CHF 2,323.60 to be paid by the respondent to the appellant.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 53 Abs. 1 VRPG; Art. 53 Abs. 3 VRPG; Art. 19 Abs. 3 VRPG; Art. 42 BGG — Art. 53 Abs. 1 VRPG: Used to establish that the opposing party (B. ______) is now liable for the procedural costs as the losing party after the Federal Supreme Court ruling. Art. 53 Abs. 3 VRPG: Basis for granting the successful party (A. ______) compensation for necessary costs and expenses (Parteientschädigung). Art. 19 Abs. 3 VRPG: Cited alongside Art. 53 Abs. 1 VRPG regarding the imposition of fees in the appeal procedure.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 53 Abs. 1 VRPG

Used to establish that the opposing party (B. ______) is now liable for the procedural costs as the losing party after the Federal Supreme Court ruling.

Art. 53 Abs. 3 VRPG

Basis for granting the successful party (A. ______) compensation for necessary costs and expenses (Parteientschädigung).

Art. 19 Abs. 3 VRPG

Cited alongside Art. 53 Abs. 1 VRPG regarding the imposition of fees in the appeal procedure.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for filing an appeal against this decision before the Federal Supreme Court.

Art. 103 BGG

Cited in relation to the usual lack of suspensive effect for an appeal against this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — OG O4V 20 8

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung

Zirkulations-Urteil vom 21. April 2020

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann

Verfahren Nr. O4V 20 8

Beschwerdeführer A.______

vertreten durch: RA AA. ______

Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau

Beschwerdegegner B. ______

vertreten durch: RA BB. ______

Beigeladene Baubewilligungskommission C. ______

Gegenstand Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im Verfah- ren O4V 18 28 Das Obergericht zieht - in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 1C_475/2019 vom 29. Januar 2020 - Folgendes in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 29. Januar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A. ______ gegen das Urteil des Obergerichts im Verfahren O4V 18 28 vom 23. Mai 2019 gut und hob das Urteil auf. Gleichzeitig wurde das Obergericht angewiesen über die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht zu entscheiden.

2. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden vom Obergericht auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Aufgrund des nachträglichen Obsiegens des Beschwerdeführers gilt neu der Beschwerdegegner B. ______ als unterliegend, weshalb die Entscheidgebühr nunmehr bei diesem zu erheben ist. Die Gerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- zurückzuerstatten.

3. 3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festge- legt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). In- nerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den be- sonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemü- hungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betei- ligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfra- gen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen er- scheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in de- nen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfang-

Seite 2 reiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt.

3.2 RA AA. ______, welcher den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertrat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4‘410.30 eingereicht. Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall, bei welchem nur ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde und keine umfangreichen Akten zu studieren waren, zumal RA AA. ______ den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertrat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.--. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 157.50 und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘323.60 zugunsten des Beschwerdeführers führt. Diese ist neu ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Seite 3 Das Obergericht erkennt:

1. B. ______ wird für das Beschwerdeverfahren O4V 20 8 eine Entscheidgebühr von Fr. 1000.-- auferlegt.

2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A. ______ den Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

3. A. ______ wird zu Lasten von B. ______ eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘323.60 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, den Beschwerdegegner über dessen Anwalt, die Beigeladene sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse.

Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann

versandt am: 21. April 2020

Seite 4