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AGVE 2006 18 • VSG AG AGVE 2006 18 Accolto (Allowed) Generato dall'IA

AGVE 2006 18 — Health Insurance Premium Subsidies: Actual Income Calculation

Numero d'incarto AGVE 2006 18 (AG_VSG_001_AGVE-2006-18_2006-05-03)
Autorità giudiziaria
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Giurisdizione Canton Argovia — Tribunali cantonali (CH-AG)

Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

Generato dall'IA

The court ruled that when determining eligibility for health insurance premium subsidies, it is impermissible to extrapolate actual income to a hypothetical annual income. Instead, the assessment must be based on the individual's actual earnings for the relevant period, as the purpose of the subsidy is to assist those with modest incomes in affording premiums, not to calculate contributions based on a projected yearly earning.

Massima giurisprudenziale / Regesto

Generato dall'IA
§ 17 Abs. 3 EG KVG — § 17 Abs. 3 EG KVG: This provision was used to determine that the calculation of health insurance premium subsidies based on a pro-rated annual income for individuals taxed at source is impermissible, and that the actual income must be used.

Questioni giuridiche chiave & norme applicate

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§ 17 Abs. 3 EG KVG

This provision was used to determine that the calculation of health insurance premium subsidies based on a pro-rated annual income for individuals taxed at source is impermissible, and that the actual income must be used.

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Testo integrale della sentenza — AGVE 2006 18

74 Versicherungsgericht 2006

stützungszahlungen und Vergünstigungen der öffentlichen Hand en- den mit Eintritt der Mündigkeit oder bei Erreichen des 20. Altersjahres. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewe- sen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Zudem fällt der Anspruch der Tochter auf Unterhaltsleistungen an sich nicht grund- sätzlich weg, doch hat sie diesen nunmehr direkt gegenüber ihrem Vater geltend zu machen bzw. durchzusetzen. 2.3. Zusammenfassend kann der Wegfall der Alimentenbevorschus- sung somit nicht als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden. Entsprechend liegt bezüglich der Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kein Befreiungs- grund von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor.

18 § 17 Abs. 3 EG KVG Bei quellenbesteuerten Personen ist der Anspruch auf Prämienverbilli- gung der obligatorischen Krankenversicherung anhand des effektiven Einkommens des entsprechenden Jahres zu prüfen; die Aufrechnung auf ein Jahreseinkommen ist unzulässig.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Mai 2006 i.S. M.J. gegen Sozialversicherungsanstalt Aargau.

Aus den Erwägungen

3.3. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf das von der Steuer- behörde umgerechnete, "satzbestimmende" und damit fiktive Gesamtjahreseinkommen von Fr. 45'762.-- bzw. auf das steuerbare Einkommen im Jahr 2003 von Fr. 34'000.-- abzustellen, erweist sich als nicht gesetzeskonform; es ist vielmehr vom effektiven massge- benden bzw. steuerbaren Einkommen (und einem Fünftel des steuer- baren Vermögens) auszugehen. Die Aufrechnung auf ein fiktives Jah- reseinkommen erweist sich – im Gegensatz zu den Bestimmungen über die AHV/IV/EO-Beitragspflicht und zur Steuergesetzgebung, 2006 Versicherungsgericht 75

wonach das massgebende Einkommen auf ein "satzbestimmendes" Gesamtjahreseinkommen aufgerechnet, die Beiträge bzw. Steuern im Gegenzug dazu dann jedoch nur pro rata temporis festgesetzt bzw. erhoben werden – bei der Beurteilung des Anspruchs auf Prämien- verbilligung als nicht sachgemäss: Hier geht es nicht um die Bei- trags- oder Steuererhebung auf einem gewissen Einkommen während eines gewissen Zeitraums, sondern um die Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller mit seinem (bescheidenen) Einkommen in der Lage ist, die Krankenkassenprämien zu bezahlen; ist dies nicht der Fall, wird er mit Prämienverbilligungsbeiträgen unterstützt. (…) 3.4. Dass – nach der Argumentation der Beschwerdegegnerin – Prä- mienverbilligungsbeiträge jeweils für ein ganzes Jahr beantragt und ausbezahlt werden, ändert nichts an der Unzulässigkeit der vorge- nommenen Aufrechnung des Brutto-Einkommens auf ein Jahresein- kommen, zumal auch derjenige, welcher über ein ganzes Jahr über keinerlei Einkünfte verfügt, ohne weiteres Anspruch auf Prämienver- billigung hat. So hat auch ein Sozialhilfebezüger Anspruch auf die volle Prämienverbilligung (vgl. § 13 Abs. 3 EG KVG). Würde beispielsweise bei einem ausländischen Studenten, der regelmässig in den Semesterferien einer normal bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht, das dabei erzielte Einkommen jeweils auf ein Jahres- einkommen umgerechnet, hätte er wohl während seines gesamten Studiums keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dies kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung über die Prämienverbilligungen sein. 3.5. Nach § 17 Abs. 3 EG KVG haben quellenbesteuerte Personen, die nicht der ordentlichen Besteuerung unterliegen, über ihr steuerba- res Einkommen eine Bescheinigung des Kantonalen Steueramts so- wie über allfälliges steuerbares Vermögen die Steuerveranlagung ge- mäss § 16 Abs. 1 EG KVG einzureichen (vgl. Erw. Ziff. 2.2. hievor). Im Übrigen gilt für sie dasselbe Verfahren. Dies ist insofern von Be- deutung, als von den quellenbesteuerten Personen besonders viele Anspruch auf Prämienverbilligungen haben dürften (vgl. Botschaft 76 Versicherungsgericht 2006

des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. April 1995 betr. EG KVG, S. 14). Nach dem Gesagten würde die Anspruchsberechtigung von quellenbesteuerten Personen jedoch stark eingeschränkt, wenn deren erzieltes Einkommen – entspre- chend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall – hochgerechnet würde. Demgemäss ist die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Bestätigung des Kantona- len Steueramts über das effektive steuerbare Einkommen im Jahr 2003 des Beschwerdeführers einverlange. Danach hat sie dessen An- spruchsberechtigung auf Prämienverbilligung aufgrund dieser An- gaben nochmals zu überprüfen und darüber neu zu entscheiden.