Legislator Giurisprudenza & Legislazione
1 B 10/13 Generato dall'IA

Recovery of deportation costs: subjective rights infringement via enforcement obstacles and parental liability for minor children

Numero d'incarto 1 B 10/13
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Germania (DE)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the complainant's appeal for admission of revision, upholding the lower court's rejection of the challenge against cost assessment orders. The dispute concerned whether a foreign national and their parents were liable for deportation costs, specifically questioning if the execution of deportation measures violated family rights under Art. 6(1) of the German Basic Law and Art. 8 ECHR due to pre-existing enforcement obstacles, and whether parents are liable for the deportation costs of minor children. The court held that the appeal failed to demonstrate a need for clarification of a fundamental legal question, as existing jurisprudence already establishes that deportation costs are only recoverable if the underlying enforcement actions do not infringe upon the individual's subjective rights, that legality is assessed ex ante by the executing authority, and that parents can be held liable for their minor children's deportation costs if they contributed to initiating the measures.

Regesto Legislator

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, § 66 Abs. 1 AufenthG, § 59 Abs. 1 AufenthG, § 60 AufenthG; Recovery of deportation costs: subjective rights infringement via enforcement obstacles and parental liability for minor children: Dazu führt sie aus, das Berufungsgericht habe den Abschiebungsversuch und die dann tatsächlich erfolgte Abschiebung der Kläger für rechtmäßig erachtet, obwohl für die ausführenden Behörden bereits eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass eine Abschiebung des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger krankheitsbedingt gescheitert sei. Die bis heute andauernde Trennung der Familie habe sich bereits abgezeichnet. Daher sei grundsätzlich zu klären, ob Vollstreckungshandlungen unter Hinnahme getrennter Abschiebungen fortgesetzt werden dürften, wenn sich bei einem Familienmitglied bereits dauerhafte Vollstreckungshindernisse (Erkrankung, besonderer Betreuungsbedarf) abzeichneten. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Parole chiave

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allontanamento della famiglia responsabilità dei genitori diritto soggettivo diritti del bambino spese di esecuzione diritto estero

Disposizioni normative citate

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Art. 6 Abs. 1 GG
Im Übrigen hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich die von der Beschwerde gerügten Vollstreckungshindernisse gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art.
Art. 8 EMRK
1 GG sowie Art. 8 EMRK ergeben."
§ 66 Abs. 1 AufenthG
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG nur haftet, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen, die selbstständig in seine Rechte eingreifen, ihn nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (Urteil vom 16.
§ 59 Abs. 1 AufenthG
1 und § 59 Abs. 1 AufenthG genannten Abschiebungsvoraussetzungen nicht vorlägen, Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG entgegenstünden oder Vollstreckungshindernisse gemäß § 60a Abs.
§ 60 AufenthG
1 AufenthG genannten Abschiebungsvoraussetzungen nicht vorlägen, Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG entgegenstünden oder Vollstreckungshindernisse gemäß § 60a Abs.
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
1 AufenthG genannten Abschiebungsvoraussetzungen nicht vorlägen, Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG entgegenstünden oder Vollstreckungshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestünden.
§ 137 Abs. 2 VwGO
Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) würde sich daher die aufgeworfene Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

Giurisprudenza citata

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BVerwGE 144, 326
Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn.
BVerwGE 124, 1
Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - BVerwGE 124, 1 = Buchholz 402.240 § 82 AuslG Nr.
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Testo completo

Haftung eines Ausländers für Kosten seiner Abschiebung; Haftung der Eltern für die Abschiebung eines minderjährigen Kindes

[GRUENDE]

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für die Berufungs- als auch die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt die Beschwerde nicht; im Übrigen erweisen sich die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht als klärungsbedürftig oder in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht als klärungsfähig.

1.1 Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids über die Heranziehung von Abschiebekosten abzustellen ist auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts bei und während der Vollziehung von Vollstreckungsmaßnahmen, so dass bei der Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen in jedem Stadium des Verfahrens die Verpflichtung der vollstreckenden Behörde besteht, schutzwürdige familiäre Bindungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK ergeben."

Dazu führt sie aus, das Berufungsgericht habe den Abschiebungsversuch und die dann tatsächlich erfolgte Abschiebung der Kläger für rechtmäßig erachtet, obwohl für die ausführenden Behörden bereits eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass eine Abschiebung des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger krankheitsbedingt gescheitert sei. Die bis heute andauernde Trennung der Familie habe sich bereits abgezeichnet. Daher sei grundsätzlich zu klären, ob Vollstreckungshandlungen unter Hinnahme getrennter Abschiebungen fortgesetzt werden dürften, wenn sich bei einem Familienmitglied bereits dauerhafte Vollstreckungshindernisse (Erkrankung, besonderer Betreuungsbedarf) abzeichneten. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen, die an die hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu stellen sind. Denn sie setzt sich nicht - wie erforderlich - mit der dazu bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG nur haftet, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen, die selbstständig in seine Rechte eingreifen, ihn nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 20 ff. unter Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - BVerwGE 124, 1 = Buchholz 402.240 § 82 AuslG Nr. 2 S. 5 f.). Subjektive Rechte eines von einer Abschiebung betroffenen Ausländers würden auch dann verletzt, wenn die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 AufenthG genannten Abschiebungsvoraussetzungen nicht vorlägen, Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG entgegenstünden oder Vollstreckungshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestünden. Ebenfalls geklärt ist, dass die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen ist (Urteil vom 16. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 22). Weitergehenden Klärungsbedarf lässt die Beschwerde nicht erkennen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich die von der Beschwerde gerügten Vollstreckungshindernisse gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ergeben könnten. Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) würde sich daher die aufgeworfene Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

1.2 Die Beschwerde wirft des Weiteren sinngemäß die Grundsatzfrage auf, ob ein Elternteil für die Abschiebekosten seiner minderjährigen Kinder haftet, jedenfalls soweit diese asyl- und ausländerrechtlich handlungsfähig sind. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der beschließende Senat hat bereits im Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 4 ff.), das ein ausländerrechtlich handlungsfähiges minderjähriges Kind betraf, entschieden, dass für die Kosten von dessen Abschiebung auch die Eltern haften, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind mitveranlasst haben. Ob - was die Beschwerde bestreitet und für klärungsbedürftig erachtet - in einem solchen Fall die Kosten für einen Charterflug erforderlich sind, selbst wenn sich die Kinder der Abschiebung nicht widersetzt haben, entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).