Legislator Giurisprudenza & Legislazione
20 F 23/10 Generato dall'IA

Valuation of subject matter value for attorney fees in administrative authority participation proceedings under § 99 Abs. 2 VwGO

Numero d'incarto 20 F 23/10
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Germania (DE)
Data della decisione
Spese processuali senza spese

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The Fachsenat (Special Panel) of the Federal Administrative Court set the subject matter value for the appeal proceedings at 5,000 EUR and confirmed that the original order regarding costs required no amendment, as the appellant is liable for the costs of the joined authority. This decision resolved a dispute over the appropriate subject matter value for calculating attorney's fees in a "Zwischenstreit" (interlocutory dispute) concerning the participation of an administrative authority under § 99 Abs. 2 VwGO, where the opposing party argued that the prior cost order was incomplete. Relying on § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG and § 52 Abs. 2 GKG, the court determined that a value of 5,000 EUR aligns with "billiges Ermessen" (discretion) in the absence of sufficient factual indicators, and held that the authority is a party to the proceedings whose costs are encompassed by the initial cost order, thus negating the need for a separate ruling on cost recoverability under § 162 Abs. 3 VwGO.

Regesto Legislator

Generato dall'IA

§ 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO, § 33 RVG, § 33 Abs. 8 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 2 GKG, § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO; Valuation of subject matter value for attorney fees in administrative authority participation proceedings under § 99 Abs. 2 VwGO: Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gemäß § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat festzusetzen. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin im Sinne des § 33 Abs. 8 RVG.

Parole chiave

Generato dall'IA
spese legali procedura di stima calcolo delle spese oggetto della lite autorità amministrativa partecipazione alla procedura

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
§ 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO
Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO
§ 33 RVG
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gemäß § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat festzusetzen.
§ 33 Abs. 8 RVG
Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin im Sinne des § 33 Abs. 8 RVG.
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen.
§ 52 Abs. 2 GKG
Insoweit bietet § 52 Abs. 2 GKG eine Orientierung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
§ 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO
Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs.
§ 65 Abs. 2 VwGO
2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren (Beschluss vom 15.
§ 162 Abs. 3 VwGO
Eines Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BVerwGE 117, 42
August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42).
Generato dall'IA

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo completo

Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO

[GRUENDE]

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gemäß § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat festzusetzen. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin im Sinne des § 33 Abs. 8 RVG.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Es entspricht billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen. Insoweit bietet § 52 Abs. 2 GKG eine Orientierung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO handelt es sich um einen Zwischenstreit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen bedarf es keiner Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 3. August 2011 hinsichtlich der Kostentragung. Der Kostenausspruch, wonach der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, umfasst die Kosten der Beigeladenen. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42). Ein Beigeladener im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist Verfahrensbeteiligter im Zwischenstreit. Eines Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).