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2 StR 488/14 Generato dall'IA

Dangerous bodily injury: insufficiency of trial court findings on specific shoe characteristics for "dangerous tool" classification under § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Numero d'incarto 2 StR 488/14
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Germania (DE)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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The BGH Second Senate partially granted the defendant's appeal, vacating the five-year-and-nine-month prison sentence and associated findings while upholding the conviction for dangerous bodily injury; the case was remanded to a general criminal chamber of the Landgericht Frankfurt for a new hearing on sentencing. The dispute concerned whether the trial court correctly established that the defendant used a dangerous tool (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) by kicking the victim's face with a foot wearing leather sneakers, in addition to the conviction for using a dangerous act (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). The BGH held that the trial court failed to provide specific, verifiable findings regarding the specific characteristics of the shoes and the concrete manner of their use to support the "dangerous tool" classification, necessitating the removal of that aggravating factor from the sentencing calculation, although the core conviction for dangerous bodily injury remained valid.

Regesto Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 354 Abs. 3 StPO; Dangerous bodily injury: insufficiency of trial court findings on specific shoe characteristics for "dangerous tool" classification under § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Es hat zudem bestimmt, dass für die "überlange Verfahrensdauer" vier Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Parole chiave

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lesione al piede caso grave commisurazione della pena lesione personale semplice violazioni della legge sulle armi allontanamento

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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4 StR 689/81
Februar 1982 - 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376 und vom 15.
BGHSt 30, 375
Februar 1982 - 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376 und vom 15.
2 StR 395/10
Aggravated robbery: Qualification of footwear as a dangerous weapon, treacherous ambush via false pretenses, and severe physical mistreatment
3 StR 250/09
August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
BGHSt 54, 135
August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
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Testo completo

Gefährliche Körperverletzung: Urteilsfeststellungen bei Tritten gegen den Kopf mit einem Straßenschuh

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2014, soweit er verurteilt wurde, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Es hat zudem bestimmt, dass für die "überlange Verfahrensdauer" vier Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Da die Revision mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung über die nicht weitergehenden Verfahrensrügen.

2. Das Urteil unterliegt im Strafausspruch der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Februar 1982 - 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376 und vom 15. September 2010 - 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9c mwN). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Einerseits stellt die Strafkammer ohne weitere Beschreibung (lediglich) fest, der Angeklagte habe der nach vorn gebeugten Geschädigten mit dem "beschuhten Fuß” ins Gesicht getreten, worauf sie nach hinten umgefallen sei; andererseits führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass "davon auszugehen" sei, die Schuhe des Angeklagten "in Form von Lederslippern" hätten "die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht [...], weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf [...] geeignet ist, gefährliche Verletzungen hervorzurufen". Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch deren konkreter Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt.

Auf den Schuldspruch wirkt sich dieser Rechtsfehler nicht aus. Das Landgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei der gefährlichen Körperverletzung - gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - schuldig gesprochen. Da die Strafkammer jedoch sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

3. Die Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, wird von der Teilaufhebung des Urteils nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).

4. Ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf steht nicht mehr in Frage; der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO deshalb an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Fischer Roggenbuck Eschelbach

Zeng Bartel