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VB.2025.00182 • VG ZH VB.2025.00182 Generato dall'IA

Ugandan National v. Non-Renewal of Residence Permit Following Dissolution of Same-Sex Partnership

Numero d'incarto VB.2025.00182
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The administrative court dismissed the appeal by a Ugandan national against the non-renewal of his residence permit following the dissolution of his registered same-sex partnership in Switzerland, finding that the appellant could not rely on the Free Movement of Persons Agreement after the partnership ended. The court reasoned that the appellant failed to demonstrate a concrete, substantial likelihood of future persecution or unbearable psychological pressure upon return based solely on his bisexuality, as an abstract danger of discovery and persecution is insufficient, thus precluding the existence of important personal grounds for remaining under relevant immigration law provisions, and found no error in the prior authority's discretionary assessment regarding the right to family life or private life.

Regesto Legislator

Ufficiale

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der aus Uganda stammende Beschwerdeführer lebte in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in der Schweiz. Nach deren Auflösung stellt sich die Frage, ob durch seine sexuelle Orientierung (Bisexualität) die soziale Wiedereingliederung in Uganda gefährdet erscheint.] Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind die Ansprüche aus dem FZA entfallen, da sich der Beschwerdeführer als ugandischer Staatsangehöriger nicht auf das FZA berufen kann (E. 2). Es ist nicht anzunehmen, dass sich allein aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung wird. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht. Es liegen somit keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 3.5). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben und Privatleben zu (E. 4.1). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (E. 4.2). Es sind auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen.

Parole chiave

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rinnovo del permesso di dimora scioglimento dell'unione domestica diritto di rimanere permesso di dimora diritto di fondare una famiglia persecuzione

Disposizioni normative citate

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00182

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00182 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.06.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Der aus Uganda stammende Beschwerdeführer lebte in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft in der Schweiz. Nach deren Auflösung stellt sich die Frage, ob durch seine sexuelle Orientierung (Bisexualität) die soziale Wiedereingliederung in Uganda gefährdet erscheint.] Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind die Ansprüche aus dem FZA entfallen, da sich der Beschwerdeführer als ugandischer Staatsangehöriger nicht auf das FZA berufen kann (E. 2).

Es ist nicht anzunehmen, dass sich allein aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung wird. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht. Es liegen somit keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor (E. 3.5).

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben und Privatleben zu (E. 4.1). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (E. 4.2). Es sind auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3