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VB.2025.00124 • VG ZH VB.2025.00124 Generato dall'IA

Lapse of Settlement Permit Due to Late Return and Denial of Hardship Exception

Numero d'incarto VB.2025.00124
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The administrative court confirmed that the appellant's settlement permit had lapsed by operation of law because she returned to the country 51 days after the deadline for maintaining it expired following a stay abroad for studies, as a specific residence permit for education purposes had been granted, meaning a personal hardship case justifying re-issuance was not present and the subsidiary nature of hardship permits was considered. Furthermore, the court reasoned that the right to be heard was not violated because the authority is not required to allow a party to comment on every potential legal finding before issuing a decision, and the authority had not failed in its duty to investigate the matter.

Regesto Legislator

Ufficiale

(Wieder-) Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung | [Bestätigung, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge ihrer verspäteten Rückkehr in die Schweiz nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erloschen ist und kein persönlicher Härtefall vorliegt, da ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde.] Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGr, 12. März 2024, 1C_586/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.2). Vorliegend liegt somit weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin vor noch eine Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht (E. 1.2.4). Die Beschwerdeführerin kehrte vorliegend am 21. Juli 2024 und somit, wie sie selbst ausführt, 51 Tage nach Ablauf der ihr bis am 31. Mai 2024 gewährten Frist für die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung in die Schweiz zurück. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2024 von Gesetzes wegen erloschen (E. 2.2.3). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist subsidiär und der gegenwärtige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht in Frage gestellt (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde.

Parole chiave

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clausola di rigore permesso di dimora scaduto diritto di soggiorno revoca del permesso di domicilio perenzione dell'esecuzione della decisione autorità amministrativa

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 61 Abs. 2 AIG

The court determined that the appellant's settlement permit expired by law on June 1, 2024, based on this provision, following her late return to Switzerland.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs in the final order dismissing the appeal.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00124

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · (Wieder-) Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung · [Bestätigung, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge ihrer verspäteten Rückkehr in die Schweiz nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erloschen ist und kein persönlicher Härtefall vorliegt, da ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde.] Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern.

Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGr, 12. März 2024, 1C_586/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 257 E. 4.2). Vorliegend liegt somit weder eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin vor noch eine Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht (E. 1.2.4). Die Beschwerdeführerin kehrte vorliegend am 21. Juli 2024 und somit, wie sie selbst ausführt, 51 Tage nach Ablauf der ihr bis am 31. Mai 2024 gewährten Frist für die Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung in die Schweiz zurück.

Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG am 1. Juni 2024 von Gesetzes wegen erloschen (E. 2.2.3). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist subsidiär und der gegenwärtige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht in Frage gestellt (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFRECHTERHALTUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR STUDIUMSABSCHLUSS USA WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 61 Abs. I AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3