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VB.2025.00076 • VG ZH VB.2025.00076 Generato dall'IA

Tunisian National Paternity Claim for Residence Permit Remand

Numero d'incarto VB.2025.00076
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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A Tunisian national, born in 1984, appealed a decision regarding a residence permit, submitting new evidence of paternity to his Swiss partner's child born in January 2024, confirmed by a DNA analysis and subsequent legal acknowledgment of paternity, which the court acknowledged as a new indicator for a "qualified" cohabitation. However, the court found the factual basis still lacking proof that the parents were a couple, and since the right to family life is not absolute and restrictions must be legally justified, necessary, and proportionate, the matter required further elaboration, leading the court to partially grant the appeal and remand the case for further proceedings.

Regesto Legislator

Ufficiale

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, ein Gutachten über das Ergebnis einer DNA-Analyse ein, wonach seine Vaterschaft zu dem im Januar 2024 geborenen Kind seiner Schweizer Partnerin praktisch erwiesen sei, sowie eine Mitteilung der am 10. Februar 2025 erfolgten Kindsanerkennung. Mit der nachgewiesenen Vaterschaft des Beschwerdeführers liegt neu ein Indiz vor, das praxisgemäss für das Bestehen eines "qualifizierten" Konkubinats zwischen den Kindseltern spricht. Für eine gesicherte Annahme fehlt hier allerdings immer noch ein Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter überhaupt (noch) ein Paar sind. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt zudem nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt vorliegend ergänzungsbedürftig bzw. lückenhaft (zum Ganzen E. 3). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP/URB. Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung.

Parole chiave

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permesso di famiglia diritto di fondare una famiglia dichiarazione di riconoscimento abitazione familiare base fattuale discendente

Disposizioni normative citate

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00076

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, ein Gutachten über das Ergebnis einer DNA-Analyse ein, wonach seine Vaterschaft zu dem im Januar 2024 geborenen Kind seiner Schweizer Partnerin praktisch erwiesen sei, sowie eine Mitteilung der am 10.

Februar 2025 erfolgten Kindsanerkennung. Mit der nachgewiesenen Vaterschaft des Beschwerdeführers liegt neu ein Indiz vor, das praxisgemäss für das Bestehen eines "qualifizierten" Konkubinats zwischen den Kindseltern spricht. Für eine gesicherte Annahme fehlt hier allerdings immer noch ein Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter überhaupt (noch) ein Paar sind. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt zudem nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint.

Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt vorliegend ergänzungsbedürftig bzw. lückenhaft (zum Ganzen E. 3). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP/URB. Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN KINDSANERKENNUNG KONKUBINAT KOSTENAUFLAGE RECHTLICHES GEHÖR SCHWEIZER KIND SCHWEIZER PARTNERIN SPRUNGRÜCKWEISUNG UNTERLIEGERPRINZIP VATERSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 90 AIG Art. 13 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3