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VB.2024.00538 • VG ZH VB.2024.00538 Generato dall'IA

Greek Citizen's EU Residence Permit Revoked Due to Unemployment and Reliance on Social Assistance

Numero d'incarto VB.2024.00538
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A person with Greek citizenship, who had been issued a five-year EU/EFTA residence permit after initial short-term permits for employment, had his permit revoked. The revocation was based on the fact that he had not been employed since late 2019 and was reliant on social assistance, which the authorities considered a ground for revocation. The court upheld the revocation, reasoning that the individual had lost his worker status because he had not been employed for more than six months after his last unemployment benefit, and he had not quit his last job due to permanent work incapacity as required to maintain a right of residence. Furthermore, his significant reliance on social assistance presented a valid reason for revocation.

Regesto Legislator

Ufficiale

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht [Der Beschwerdeführer mit griechischer Staatangehörigkeit erhielt nach seinen Einreisen in den Jahren 2014 und 2015 jeweils eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit, bevor ihm eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, welche zuletzt im Oktober 2020 um weitere fünf Jahre verlängert wurde. Seit Dezember 2020 ist er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und macht eine dauernde, vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geltend. Das Migrationsamt hat seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, weil er seit Ende Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und sein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen sei. Zudem habe er seine letzte Anstellung nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit – welche im Übrigen nicht nachgewiesen sei – aufgegeben, weshalb er sich auch nicht auf ein Verbleiberecht berufen könne.] Der Beschwerdeführer hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus sechs Monate nach letztmaligem Erhalt von Arbeitslosenentschädigung verloren (E. 4.2). Das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 setzt zusätzlich zu einem zweijährigen ständigen Aufenthalt in der Schweiz und einem vorhandenen Arbeitnehmerstatus voraus, dass eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung fällt nicht unter eine solche Erwerbsaufgabe (E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer hat seine letzte Anstellung Ende Oktober 2019 nicht zufolge Arbeitsunfähigkeit verloren (E. 4.4.5). Die Anwendung des besagten Verbleiberechts auf vereinbarte Anstellungen in der Zukunft, welche aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnten (wie im Fall des Beschwerdeführers), ist im Rahmen der Auslegung der Bestimmung zu verneinen (E.4.4.7). Da der Beschwerdeführer seine letzte, verbleiberechtlich relevante Beschäftigung nicht wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat, muss nicht weiter geprüft werden, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt (E. 4.5). Der Beschwerdeführer begründet auch keinen anderweitigen Aufenthaltsanspruch; so liegt aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der diesbezüglich negativen Prognose ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb insbesondere ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verneinen ist (E. 7.6). Der Widerruf erscheint insbesondere mangels Vorliegens persönlicher Interessen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet als verhältnismässig (E. 9.2). Abweisung.

Parole chiave

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revoca del permesso di dimora permessi di lavoro diritto al lavoro permesso di dimora cittadinanza indennità di disoccupazione

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. e AIG

Cited as a ground for the revocation of the residence permit due to significant social assistance dependency.

Art. 61a AIG

Cited as the basis for the revocation of the residence permit due to the loss of employment status.

Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

Cited in relation to the conditions for retaining the right of residence as a worker in the EU/EFTA context.

Art. 4 FZA

Cited as part of the legal framework governing free movement rights.

Art. 34 Abs. II AIG

Cited as a general provision regarding the revocation of residence permits.

Art. 8 EMRK

Cited as a general human rights provision relevant to residence rights.

Art. 6 Abs. I Anhang I FZA

Cited in relation to the conditions for retaining the right of residence as a worker in the EU/EFTA context.

Art. 23 Abs. I VFP

Cited as part of the implementing provisions for the free movement agreement.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00538

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00538 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht [Der Beschwerdeführer mit griechischer Staatangehörigkeit erhielt nach seinen Einreisen in den Jahren 2014 und 2015 jeweils eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit, bevor ihm eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, welche zuletzt im Oktober 2020 um weitere fünf Jahre verlängert wurde.

Seit Dezember 2020 ist er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und macht eine dauernde, vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geltend. Das Migrationsamt hat seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, weil er seit Ende Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und sein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen sei. Zudem habe er seine letzte Anstellung nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit – welche im Übrigen nicht nachgewiesen sei – aufgegeben, weshalb er sich auch nicht auf ein Verbleiberecht berufen könne.] Der Beschwerdeführer hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus sechs Monate nach letztmaligem Erhalt von Arbeitslosenentschädigung verloren (E. 4.2).

Das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 setzt zusätzlich zu einem zweijährigen ständigen Aufenthalt in der Schweiz und einem vorhandenen Arbeitnehmerstatus voraus, dass eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung fällt nicht unter eine solche Erwerbsaufgabe (E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer hat seine letzte Anstellung Ende Oktober 2019 nicht zufolge Arbeitsunfähigkeit verloren (E. 4.4.5).

Die Anwendung des besagten Verbleiberechts auf vereinbarte Anstellungen in der Zukunft, welche aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnten (wie im Fall des Beschwerdeführers), ist im Rahmen der Auslegung der Bestimmung zu verneinen (E. 4.4.7). Da der Beschwerdeführer seine letzte, verbleiberechtlich relevante Beschäftigung nicht wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat, muss nicht weiter geprüft werden, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt (E. 4.5). Der Beschwerdeführer begründet auch keinen anderweitigen Aufenthaltsanspruch; so liegt aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der diesbezüglich negativen Prognose ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb insbesondere ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verneinen ist (E. 7.6).

Der Widerruf erscheint insbesondere mangels Vorliegens persönlicher Interessen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet als verhältnismässig (E. 9.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSUNFÄHIGKEIT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERBLEIBERECHT · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. II AIG Art. 61a AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2