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VB.2024.00417 • VG ZH VB.2024.00417 Generato dall'IA

Wife's Family Reunification Rejected Due to Voluntary Separation and Untimely Application

Numero d'incarto VB.2024.00417
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The court upheld the rejection of a wife's application for subsequent family reunification under immigration law, reasoning that the couple's voluntary, years-long separation, maintained through visits and modern communication, demonstrated a limited interest in immediate cohabitation that did not outweigh the legislative intent to restrict immigration and promote early integration. Furthermore, the application, filed in July 2023, was deemed untimely because the youngest son reached the age of majority in June 2019, meaning any dependency-based justification for delay should have ceased by then, and the wife's father was able to manage his daily life independently since 2021, thus establishing no compelling family reasons to warrant the late reunification.

Regesto Legislator

Ufficiale

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugs der beschwerdeführenden Ehefrau mangels wichtiger familiärer Gründe.] Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (E. 2.2.3). Selbst wenn ihr jüngster Sohn im Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist noch einer gewissen Betreuung durch sie bedurft hätte, so erreichte er am 25. Juni 2019 die Volljährigkeit. Folglich hätte ein aus betreuungsbedingten Gründen verspätet eingereichtes Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschah (E. 2.4.2). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2021 seinen Alltag wieder eigenständig bewältigen können. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das am 26. Juli 2023 gestellte Familiennachzugsgesuch als verspätet (E. 2.4.3). Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerde-führerin zu rechtfertigen vermöchten (E. 2.4.4). Abweisung der Beschwerde.

Parole chiave

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ricongiungimento familiare tardivo coniuge straniero separazione coniugale di fatto situazione familiare allontanamento in diritto degli stranieri divorzio su azione di un coniuge

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 47 Abs. 4 AIG

The court explicitly stated that no important family reasons within the meaning of this article existed to justify the late family reunification.

Art. 66 Abs. 1 LVG

This article is likely cited in the implicit application of cost imposition, standard for dismissing appeals in cantonal administrative law decisions.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00417

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00417 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.12.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugs der beschwerdeführenden Ehefrau mangels wichtiger familiärer Gründe.] Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt.

Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (E. 2.2.3). Selbst wenn ihr jüngster Sohn im Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist noch einer gewissen Betreuung durch sie bedurft hätte, so erreichte er am 25.

Juni 2019 die Volljährigkeit. Folglich hätte ein aus betreuungsbedingten Gründen verspätet eingereichtes Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschah (E. 2.4.2). Demgegenüber führt das Schreiben aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2021 seinen Alltag wieder eigenständig bewältigen können. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das am 26. Juli 2023 gestellte Familiennachzugsgesuch als verspätet (E. 2.4.3). Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, welche einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerde-führerin zu rechtfertigen vermöchten (E. 2.4.4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3