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VB.2024.00409 • VG ZH VB.2024.00409 Generato dall'IA

Contact Ban Extension Without Hearing Remanded for Violation of Right to be Heard

Numero d'incarto VB.2024.00409
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Spese processuali a carico dell'autorità / Stato

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A lower court, upon application by the endangered party, extended a previously ordered contact ban under the Protection Against Violence Act for three months without hearing either party, subsequently dismissing the endangering party's objection to this extension without any hearing for either party. The court ruled that a final extension of protective measures, such as a contact ban, should only be ordered without hearing the opponent if that party fails to appear after proper summons or explicitly waives their right to be heard; otherwise, only a preliminary extension may be granted, with the hearing to follow during any subsequent objection proceedings, noting that the failure to hear the parties resulted in a violation of the endangering party's right to be heard and insufficient fact-finding, leading to the decision being overturned and remanded.

Regesto Legislator

Ufficiale

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Das Bezirksgericht verlängerte ein von der Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnetes Kontaktverbot auf Gesuch der gefährdeten Person hin ohne Anhörung der Parteien vorläufig um drei Monate. Gegen die vorläufige Verlängerung erhob die gefährdende Person Einsprache. Das Bezirksgericht wies die Einsprache ab ohne die gefährdende oder gefährdete Person anzuhören.] Ohne Anhörung des Gegners eines Verlängerungsgesuchs kommt die endgültige Verlängerung von Schutzmassnahmen wie einem Kontaktverbot nur infrage, wenn diese Partei trotz rechtzeitiger Vorladung der Anhörung fernbleibt oder wenn sie bewusst auf ihre Anhörung verzichtet. Ansonsten darf lediglich eine vorläufige Verlängerung angeordnet werden, und ist die Anhörung im Rahmen eines allfälligen Einspracheverfahrens nachzuholen. Eine Anhörung (auch) der gesuchstellenden Person ist insbesondere geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Die gesuchstellende Person muss daher jedenfalls dann angehört werden, wenn dies zur Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts erforderlich ist (E. 2.3). Vorliegend führte die unterlassene Anhörung der Parteien zu einer Verletzung des Gehörsanspruchs der gefährdenden Person und zu einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung (E. 3). Kostenauflage zulasten der Vorinstanz (E. 5). Rückweisung.

Parole chiave

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diritto di essere sentito estensione della procedura violazione dei diritti di parte citazione a comparire sospensione del diritto di visita relazioni personali

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the violation of the right to be heard (Gehörsanspruch) in the operative part.

Art. 9 Abs. III GSG

Cited as the legal norm concerning the protection measures whose continuation was at issue in the operative part.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article is implicitly referenced in the dispositive order concerning the cost allocation against the lower court.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00409

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.07.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Das Bezirksgericht verlängerte ein von der Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnetes Kontaktverbot auf Gesuch der gefährdeten Person hin ohne Anhörung der Parteien vorläufig um drei Monate. Gegen die vorläufige Verlängerung erhob die gefährdende Person Einsprache.

Das Bezirksgericht wies die Einsprache ab ohne die gefährdende oder gefährdete Person anzuhören.] Ohne Anhörung des Gegners eines Verlängerungsgesuchs kommt die endgültige Verlängerung von Schutzmassnahmen wie einem Kontaktverbot nur infrage, wenn diese Partei trotz rechtzeitiger Vorladung der Anhörung fernbleibt oder wenn sie bewusst auf ihre Anhörung verzichtet. Ansonsten darf lediglich eine vorläufige Verlängerung angeordnet werden, und ist die Anhörung im Rahmen eines allfälligen Einspracheverfahrens nachzuholen. Eine Anhörung (auch) der gesuchstellenden Person ist insbesondere geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann.

Die gesuchstellende Person muss daher jedenfalls dann angehört werden, wenn dies zur Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts erforderlich ist (E. 2.3). Vorliegend führte die unterlassene Anhörung der Parteien zu einer Verletzung des Gehörsanspruchs der gefährdenden Person und zu einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung (E. 3). Kostenauflage zulasten der Vorinstanz (E. 5). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANHÖRUNGSPFLICHT FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER VORINSTANZ RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3