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VB.2024.00294 • VG ZH VB.2024.00294 Generato dall'IA

Student's Residence Permit Denied After Exmatriculation and Unjustified Study Change

Numero d'incarto VB.2024.00294
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The court denied a request to extend a residence permit for a foreign student who was exmatriculated from her bachelor's program due to failing exams. Although she then enrolled in the same field at a university of applied sciences, the court found that she had not sufficiently justified a change of study, which is only permitted in exceptional cases, and therefore her original purpose for residency was no longer valid.

Regesto Legislator

Ufficiale

Aufenthaltsbewlligung | [Die Beschwerdeführerin wurde für ein Bachelorstudium in der Schweiz zugelassen. Aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen wurde sie von der UZH exmatrikuliert. In der Folge hat sie sich exakt derselben Fachrichtung an einer Fachhochschule eingeschrieben.] Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen exmatrikuliert. Sie kann das Studium an der UZH somit nicht mehr weiterführen. Ihr Aufenthaltszweck hat sich damit grundsätzlich erfüllt. Ein Studienwechsel wird nur in Ausnahmefällen bewilligt. Einen solchen hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht genügend begründet. Damit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

Parole chiave

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permessi di dimora annullamento della cittadinanza agevolata prescrizione acquisitiva ordinaria ammissione provvisoria sfratto modifica della licenza edilizia
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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00294

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00294 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.10.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewlligung · [Die Beschwerdeführerin wurde für ein Bachelorstudium in der Schweiz zugelassen. Aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen wurde sie von der UZH exmatrikuliert.

In der Folge hat sie sich exakt derselben Fachrichtung an einer Fachhochschule eingeschrieben.] Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen exmatrikuliert. Sie kann das Studium an der UZH somit nicht mehr weiterführen. Ihr Aufenthaltszweck hat sich damit grundsätzlich erfüllt. Ein Studienwechsel wird nur in Ausnahmefällen bewilligt. Einen solchen hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht genügend begründet. Damit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern (E. 3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3