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VB.2024.00108 • VG ZH VB.2024.00108 Generato dall'IA

Confinement Order Upheld Despite Claimed Difficulty Obtaining Travel Documents for Voluntary Departure

Numero d'incarto VB.2024.00108
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The court upheld a two-year confinement order restricting an individual to a specific district, affirming its suitability as a measure, despite the individual's claim that obtaining necessary travel documents, such as a Laissez-Passer from the Iraqi Embassy, for voluntary departure to Iraq was impossible. The court reasoned that the individual could obtain the necessary documents, as copies of identification documents are sufficient for the embassy to issue a Laissez-Passer, and the individual likely has means to contact family for assistance, while also noting that the federal government covers the costs for indigent persons leaving voluntarily, thereby providing no objective basis to conclude that voluntary departure was impossible.

Regesto Legislator

Ufficiale

Eingrenzung (GI230113-L) | Zweijährige Eingrenzung auf den Bezirk C: Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den Irak. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht über Reisepapiere verfügt und sich für eine freiwillige Ausreise einen Reisepass oder ein Laissez-Passer besorgen können müsste, was er bestreitet. Gestützt auf Kopien der Identitätsdokumente würde die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer ein Laissez-Passer ausstellen. Eine Passkopie ist dazu nicht nötig. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Kontaktierung eines oder mehrerer Familienangehöriger und damit letztlich auch zur Papierbeschaffung hat. Was die angeblich fehlende Möglichkeit einer Flugbuchung als Nothilfebezüger betrifft, so verfängt auch dieses Argument nicht. Der Bund übernimmt die Kosten für die Ausreise mittelloser Personen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen damit keine Anhaltspunkte vor. Die Eingrenzung kann als geeignete Massnahme qualifiziert werden. Abweisung.

Parole chiave

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documenti di viaggio partenza volontaria restrizione della libera circolazione proroga della carcerazione soggiorno obbligato disobbedienza alla decisione dell'autorità

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 74 Abs. I lit. b AIG

This provision formed the legal basis for the qualification of the confinement measure, which was upheld in the final order.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00108

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[Zum ersten gefundenen Wort >](#ctx1) · [Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224226&W10_KEY=13317011&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00108 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (GI230113-L) · Zweijährige Eingrenzung auf den Bezirk C: Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den Irak. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht über Reisepapiere verfügt und sich für eine freiwillige Ausreise einen Reisepass oder ein Laissez-Passer besorgen können müsste, was er bestreitet.

Gestützt auf Kopien der Identitätsdokumente würde die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer ein Laissez-Passer ausstellen. Eine Passkopie ist dazu nicht nötig. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Kontaktierung eines oder mehrerer Familienangehöriger und damit letztlich auch zur Papierbeschaffung hat. Was die angeblich fehlende Möglichkeit einer Flugbuchung als Nothilfebezüger betrifft, so verfängt auch dieses Argument nicht. Der Bund übernimmt die Kosten für die Ausreise mittelloser Personen.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen damit keine Anhaltspunkte vor. Die Eingrenzung kann als geeignete Massnahme qualifiziert werden. Abweisung. · --- · Stichworte: · EIGNUNG EINGRENZUNG FREIWILLIGE AUSREISE IRAK LAISSEZ-PASSER REISEPASS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3