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VB.2024.00053 • VG ZH VB.2024.00053 Generato dall'IA

Residence Permit Renewal Based on Marriage Not Proven to be of Convenience

Numero d'incarto VB.2024.00053
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A Serbian national, holding a residence permit based on his marriage to a Swiss citizen since 2018, had his permit renewal refused because authorities suspected a marriage of convenience due to a lack of cohabitation between August 2021 and April 2023 and the initial assumption of ulterior motives. However, the court found that the temporary separation and distance from family did not conclusively prove a sham marriage, especially since the couple demonstrated substantial, consistent knowledge of each other's habits during police questioning and mutually reported meeting the day before the court review. Furthermore, a subsequent, unexpected police check confirmed the couple was indeed cohabiting at the same address, leading the court to conclude that the evidence failed to establish a marriage of convenience, thus warranting the granting of the residence permit renewal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Serbiens, erhielt 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Im Oktober 2023 verweigerte der Beschwerdegegner ihm die weitere Verlängerung der Bewilligung, weil davon ausgegangen werden müsse, dass seine Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen worden sei, und kein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute bestehe.] Die fehlende Nähe ihrer Familien und das (unbestrittene) Getrenntleben von August 2021 bis April 2023 allein lassen noch nicht auf eine Scheinehe schliessen. Im Rahmen ihrer Befragungen durch die Polizei wussten die Eheleute sodann relativ gut über die Gewohnheiten des anderen Bescheid und stellten ihr Kennenlernen, ihre Eheschliessung und das Eheleben in weiten Teilen übereinstimmend dar. Auch sagten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einhellig aus, sich am Vortag nach der Arbeit (des Beschwerdeführers) getroffen und etwas getrunken zu haben. Auf Anfang April 2023 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich wieder an der gleichen Adresse wie seine Ehefrau an, wo Mitte Dezember 2024 eine (unangemeldete) polizeiliche Wohnungskontrolle stattfand. Diese ergab zufolge der die Kontrolle durchführenden Beamten, dass die Eheleute dort auch wirklich zusammenlebten. Damit ist der Nachweis einer Scheinehe nicht erbracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (zum Ganzen E. 2). Gutheissung.

Parole chiave

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rinnovo del permesso di dimora matrimonio fittizio permesso di dimora abitazione familiare autorizzazione di polizia cessazione della convivenza coniugale

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 42 AIG

This article is cited in the case details section, implying it was the basis for the decision regarding the issuance of the residence permit.

Art. 49 AIG

This article is cited in the case details section, implying it was the basis for the decision regarding the issuance of the residence permit.

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG

This article is cited in the case details section, implying it was the basis for the decision regarding the issuance of the residence permit, likely related to the presumption of sham marriage.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00053

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00053 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Serbiens, erhielt 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Im Oktober 2023 verweigerte der Beschwerdegegner ihm die weitere Verlängerung der Bewilligung, weil davon ausgegangen werden müsse, dass seine Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen worden sei, und kein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute bestehe.] Die fehlende Nähe ihrer Familien und das (unbestrittene) Getrenntleben von August 2021 bis April 2023 allein lassen noch nicht auf eine Scheinehe schliessen.

Im Rahmen ihrer Befragungen durch die Polizei wussten die Eheleute sodann relativ gut über die Gewohnheiten des anderen Bescheid und stellten ihr Kennenlernen, ihre Eheschliessung und das Eheleben in weiten Teilen übereinstimmend dar. Auch sagten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einhellig aus, sich am Vortag nach der Arbeit (des Beschwerdeführers) getroffen und etwas getrunken zu haben. Auf Anfang April 2023 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich wieder an der gleichen Adresse wie seine Ehefrau an, wo Mitte Dezember 2024 eine (unangemeldete) polizeiliche Wohnungskontrolle stattfand.

Diese ergab zufolge der die Kontrolle durchführenden Beamten, dass die Eheleute dort auch wirklich zusammenlebten. Damit ist der Nachweis einer Scheinehe nicht erbracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (zum Ganzen E. 2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · INDIZIEN RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE WOHNUNGSKONTROLLE ZUSAMMENWOHNEN · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art. 49 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3