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VB.2024.00039 • VG ZH VB.2024.00039 Generato dall'IA

Protective Order Record Deletion Appeal Dismissed

Numero d'incarto VB.2024.00039
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A party sought the immediate deletion of a record concerning a protective order in the police information system (POLIS) after a court overturned the extension of protective measures that had been imposed following domestic violence allegations, including a temporary exclusion from the shared residence and restraining orders. The court dismissed the appeal, reasoning that since the initial protective order was factually documented, the entry was not incorrect, and because POLIS is a specialized system with restricted access, the entry lacks significant stigmatizing effect, while the state has a relevant, overriding public interest in retaining the data for potential future investigative relevance and fulfilling its documentation obligations, outweighing the individual's limited private interest in premature deletion under the right to informational self-determination.

Regesto Legislator

Ufficiale

Polizeidaten | Die Kantonspolizei verhängte im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen eine 14-tägige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Liegenschaft, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau. Die Schutzmassnahmen wurden anschliessend vom Bezirksgericht um 3 Monate verlängert, hierauf jedoch vom Verwaltungsgericht unter Gutheissung der entsprechenden Beschwerde aufgehoben. Nun verlangt der Beschwerdeführer die vorzeitige Löschung des Eintrags betreffend die Gewaltschutzverfügung aus dem POLIS (Sachverhalt E. I.A-B). Das Verwaltungsgericht hielt damals nicht explizit fest, die Gewaltschutzverfügung sei zu Unrecht ergangen, sondern nur, dass die Schutzmassnahmen nicht hätten verlängert werden dürfen. So oder anders dokumentiert der POLIS-Eintrag lediglich, dass eine Gewaltschutzverfügung gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Dies entspricht weiterhin der Wahrheit (E. 4.3.3). Beim POLIS-Register handelt es sich nicht um ein Strafregister, die Daten werden grundsätzlich nicht nachgeführt. Werden POLIS-Daten anderen Behörden mitgeteilt, werden sie hierauf hingewiesen, den abrufenden Polizeifunktionären ist dies ebenfalls bekannt. Das POLIS ist nur einem begrenzten fachkundigen Personenkreis zugänglich, welcher die Aussagekraft der Informationen richtig beurteilen kann (E. 4.3.4). Der umstrittene POLIS-Eintrag ist demnach weder vollständig noch relativ unrichtig, weshalb gestützt auf das IDG kein Anspruch auf Vernichtung der Daten besteht (E. 4.3.5). Zu prüfen bleibt ein Anspruch auf vorzeitige Löschung direkt gestützt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (E. 5.1). Der Eintrag hat indes kaum brandmarkende Wirkung (E. 5.3). Das private Interesse an der vorzeitigen Datenlöschung ist gering (E. 5.4). Aus den umstrittenen Daten können sich ohne Weiteres sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben. Durch die Datenaufbewahrung kommt die Kantonspolizei sodann ihrer Dokumentationspflicht nach (E. 5.5). Esbesteht ein relevantes, überwiegendes öffentliches Interesse an der Datenaufbewahrung (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde.

Parole chiave

Generato dall'IA
misura di allontanamento polizia e ordine pubblico diritto di accesso ai documenti protezione dei dati tutela dell'interesse pubblico azione in revoca

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 13 Abs. II BV
Cited in relation to the balancing of the right to informational self-determination.
Art. 21 Abs. I lit. a IDG
Cited as the basis for rejecting the claim for data deletion under the Law on Information, Data Protection and Freedom of Information (IDG).
§ 18 POLIS-V
Cited in relation to the retention of data in the POLIS system.
§ 18 Abs. V lit. g POLIS-V
Cited in relation to the retention of data in the POLIS system.
§ 13 Abs. I POLIS-V
Cited in relation to the retention of data in the POLIS system.
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 21 Abs. I lit. a IDG

Cited as the basis for rejecting the claim for data deletion under the Law on Information, Data Protection and Freedom of Information (IDG).

Art. 13 Abs. II BV

Cited in relation to the balancing of the right to informational self-determination.

§ 18 POLIS-V

Cited in relation to the retention of data in the POLIS system.

§ 18 Abs. V lit. g POLIS-V

Cited in relation to the retention of data in the POLIS system.

§ 13 Abs. I POLIS-V

Cited in relation to the retention of data in the POLIS system.

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Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00039

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00039 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Polizeidaten · Die Kantonspolizei verhängte im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen eine 14-tägige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Liegenschaft, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau. Die Schutzmassnahmen wurden anschliessend vom Bezirksgericht um 3 Monate verlängert, hierauf jedoch vom Verwaltungsgericht unter Gutheissung der entsprechenden Beschwerde aufgehoben.

Nun verlangt der Beschwerdeführer die vorzeitige Löschung des Eintrags betreffend die Gewaltschutzverfügung aus dem POLIS (Sachverhalt E. I.A-B). Das Verwaltungsgericht hielt damals nicht explizit fest, die Gewaltschutzverfügung sei zu Unrecht ergangen, sondern nur, dass die Schutzmassnahmen nicht hätten verlängert werden dürfen. So oder anders dokumentiert der POLIS-Eintrag lediglich, dass eine Gewaltschutzverfügung gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Dies entspricht weiterhin der Wahrheit (E. 4.3.3). Beim POLIS-Register handelt es sich nicht um ein Strafregister, die Daten werden grundsätzlich nicht nachgeführt.

Werden POLIS-Daten anderen Behörden mitgeteilt, werden sie hierauf hingewiesen, den abrufenden Polizeifunktionären ist dies ebenfalls bekannt. Das POLIS ist nur einem begrenzten fachkundigen Personenkreis zugänglich, welcher die Aussagekraft der Informationen richtig beurteilen kann (E. 4.3.4). Der umstrittene POLIS-Eintrag ist demnach weder vollständig noch relativ unrichtig, weshalb gestützt auf das IDG kein Anspruch auf Vernichtung der Daten besteht (E. 4.3.5). Zu prüfen bleibt ein Anspruch auf vorzeitige Löschung direkt gestützt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (E. 5.1).

Der Eintrag hat indes kaum brandmarkende Wirkung (E. 5.3). Das private Interesse an der vorzeitigen Datenlöschung ist gering (E. 5.4). Aus den umstrittenen Daten können sich ohne Weiteres sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben. Durch die Datenaufbewahrung kommt die Kantonspolizei sodann ihrer Dokumentationspflicht nach (E. 5.5). Es besteht ein relevantes, überwiegendes öffentliches Interesse an der Datenaufbewahrung (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DATENAUFBEWAHRUNG DATENLÖSCHUNG DATENSCHUTZ FREIHEITSRECHTE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG INFORMATIONELLES SELBSTBESTIMMUNGSRECHT LÖSCHUNG LÖSCHUNGSBEGEHREN POLIS-INFORMATIONSSYSTEM · Rechtsnormen:

· Art. 13 Abs. II BV Art. 21 Abs. I lit. a IDG § 13 Abs. I POLIS-V § 18 POLIS-V § 18 Abs. V lit. g POLIS-V · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3